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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2020 aufgehoben
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§ 2 - 51. Anrechnungsverordnung (51. AnrV)
V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 795 (Nr. 22); aufgehoben durch § 6 V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1224
Geltung ab 01.07.2019; FNA: 830-2-9-51 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.2019; FNA: 830-2-9-51 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 2
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie der Elternrenten (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. 2In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Absatz 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. 3Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.
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Zitierungen von § 2 51. AnrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 51. AnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
51. AnrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 51. AnrV
... Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2019 an ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_Anrechnungsverordnung_2019.htm