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§ 2 - Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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§ 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren



(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;

2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;

3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern

a)
aus dem Arbeitsverhältnis;

b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;

c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;

d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;

e)
über Arbeitspapiere;

4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und

a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;

b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;

5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;

6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;

7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;

8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;

8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;

9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;

10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;

b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.





 

Frühere Fassungen von § 2 ArbGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 12 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 19 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuell vorher 03.05.2011Artikel 6 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 687
aktuell vorher 01.06.2008Artikel 2 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
vom 16.05.2008 BGBl. I S. 842
aktuellvor 01.06.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 ArbGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ArbGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ArbGG Gerichte für Arbeitssachen
... Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen - §§ 2 bis 3 - wird ausgeübt durch die Arbeitsgerichte - §§ 14 bis 31 -, die ...
§ 3 ArbGG Zuständigkeit in sonstigen Fällen
... in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der ...
§ 4 ArbGG Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit
... den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 kann die Arbeitsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der §§ 101 bis 110 ...
§ 46 ArbGG Grundsatz (vom 19.07.2024)
... Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für ...
§ 48 ArbGG Rechtsweg und Zuständigkeit (vom 01.01.2009)
... Verhandlung stets durch die Kammer. (1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen ...
§ 79 ArbGG
... über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
Artikel 1 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
§ 9 JFDG Förderung (vom 01.01.2024)
... Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaub), 2. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Zuständigkeit von Gerichten), 3. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und d ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444
Artikel 2 SGGuaÄndG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich ...

Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Artikel 6 EGBFDG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt: „8a. bürgerliche ...

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Artikel 2 JFDGEG Änderung sonstigen Bundesrechts
... werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen." (2) § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. ...

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
Artikel 4f ArbFlexiG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 2 " die Angabe „Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2" ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 12 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
...  § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2600; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
§ 4 FÖJFG Förderung
... 72 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (Hochschulzulassung), 3. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Zuständigkeit von Gerichten), 4.  ...

Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2596; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
§ 4 SozDiG Förderung
... 72 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (Hochschulzulassung), 3. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Zuständigkeit von Gerichten), 4.  ...