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§ 2 - Aromendurchführungsverordnung (AromenDV)

Artikel 1 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723 (Nr. 75); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 2125-44-22 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die

1.
ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,

2.
auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder

3.
im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.



 

Zitierungen von § 2 AromenDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AromenDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AromenDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AromenDV Kennzeichnung (vom 01.01.2025)
...  (3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 3 , soweit diese nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, sowie bei Lebensmitteln im Sinne des ... 3, soweit diese nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, sowie bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 1 und 2 wie folgt bereitzustellen: 1. nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der ... (4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 3 , sofern diese zur Selbstbedienung angeboten werden, sowie bei vorverpackten Lakritzwaren nach ...