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§ 2 - Aromendurchführungsverordnung (AromenDV)
Artikel 1 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723 (Nr. 75)
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 2125-44-22 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 27.10.2021; FNA: 2125-44-22 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
- 1.
- ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
- 2.
- auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
- 3.
- im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.
Zitierungen von § 2 AromenDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AromenDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AromenDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AromenDV Kennzeichnung
... (3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 3 , soweit diese nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, sowie bei Lebensmitteln im Sinne des ... 3, soweit diese nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, sowie bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 1 und 2 wie folgt bereitzustellen: 1. nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der ... (4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 3 , sofern diese zur Selbstbedienung angeboten werden, sowie bei vorverpackten Lakritzwaren nach ...
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