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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 2 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)
Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 2 Dauer der Berufsausbildungen
(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Ausbaubaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin dauert zwei Jahre.
(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Zimmerer und Zimmerin dauert drei Jahre.
(3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Stuckateur und Stuckateurin dauert drei Jahre.
(4) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin dauert drei Jahre.
(5) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Estrichleger und Estrichlegerin dauert drei Jahre.
(6) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin dauert drei Jahre.
(7) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin dauert drei Jahre.
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