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§ 2 - Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 (BBFestV 2018)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1383 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 29.09.2018; FNA: 860-2-17-6 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch



Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2019 festgelegt und für die Jahre 2017 und 2018 rückwirkend angepasst wird, beträgt

9,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,

11,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,

7,9 Prozentpunkte für Berlin,

5,3 Prozentpunkte für Brandenburg,

7,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,

5,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,

8,3 Prozentpunkte für Hessen,

4,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,

7,9 Prozentpunkte für Niedersachsen,

6,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,

9,5 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,

13,1 Prozentpunkte für das Saarland,

5,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,

6,5 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,

9,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und

7,1 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.





 

Frühere Fassungen von § 2 BBFestV 2018

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 8 Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit"
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2522

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.