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Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit" (FAGuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden die Wörter „2.400 Millionen Euro ab dem Jahr 2019" durch die Wörter „3.400 Millionen Euro im Jahr 2019" ersetzt.
- b)
- In Satz 5 werden die Wörter „minus 4.903.568.000 Euro" durch die Wörter „minus 6.510.743.992 Euro" und die Wörter „ab dem Jahr 2019 auf minus 1.752.488.000 Euro" durch die Wörter „im Jahr 2019 auf minus 7.397.007.683 Euro" ersetzt.
- 2.
- § 20 wird aufgehoben.
Artikel 2 Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
§ 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
Kalender- jahr | Bund | Länder | Gemeinden |
2020 | minus 8.962.074.350 Euro | 6.562.074.350 Euro | 2.400.000.000 Euro |
ab 2021 | minus 9.095.407.683 Euro | 6.695.407.683 Euro | 2.400.000.000 Euro." |
Artikel 3 Änderung des Maßstäbegesetzes
Abschnitt 6 des Maßstäbegesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2302), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
Das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1 Nummer 17 wird aufgehoben.
- 2.
- Artikel 2 Nummer 21 wird aufgehoben.
Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:„(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils
- 1.
- im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
- 2.
- im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte sowie
- 3.
- ab dem Jahr 2020 um 10,2 Prozentpunkte."
- 2.
- Absatz 9 wird wie folgt gefasst:„(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten."
- 3.
- Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates- 1.
- die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
- 2.
- die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
- a)
- im Jahr 2018 für das Jahr 2019 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2018 und das Vorjahr 2017 rückwirkend anzupassen,
- b)
- im Jahr 2019 für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
- c)
- im Jahr 2020 für das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen sowie
- 3.
- die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2018 bis 2020 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen."
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „den Absätzen 6 und 9 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.
- c)
- Die Sätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 49 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 49 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 6 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 49 Prozent beträgt." - d)
- Die Sätze 8 und 9 werden aufgehoben.
Artikel 6 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
§ 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den Gesamtsteuereinnahmen, einschließlich der Zuweisungen im Rahmen der Steuerverbünde, in den einzelnen Ländern bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten." - 2.
- Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 7 Änderung des Entflechtungsgesetzes
Das Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern in den im Folgenden genannten Kalenderjahren der angegebene Betrag aus dem Haushalt des Bundes zu:
- 1.
- in den Jahren 2014 und 2015 jeweils ein Betrag von 518.200.000 Euro,
- 2.
- im Jahr 2016 ein Betrag von 1.018.200.000 Euro und
- 3.
- in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils ein Betrag von 1.518.200.000 Euro."
- 2.
- In § 4 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „und 2018" durch die Angabe „bis 2019" ersetzt.
Artikel 8 Änderung der Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2018
Die Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2018 vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1383) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Satz 1 werden vor den Wörtern „für die Jahre 2017 und 2018" die Wörter „für das Jahr 2019 festgelegt und" eingefügt.
- 2.
- § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019
48,3 Prozent für Baden-Württemberg,
45,8 Prozent für den Freistaat Bayern,
42,0 Prozent für Berlin,
39,6 Prozent für Brandenburg,
44,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,
44,2 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
43,0 Prozent für Hessen,
41,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
44,7 Prozent für Niedersachsen,
42,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
53,9 Prozent für Rheinland-Pfalz,
48,8 Prozent für das Saarland,
41,0 Prozent für den Freistaat Sachsen,
41,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,
44,7 Prozent für Schleswig-Holstein und
43,1 Prozent für den Freistaat Thüringen."
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Maßstäbegesetzes und den Wortlaut des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils vom 1. Januar 2020 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5a Absatz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 11 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(3) Artikel 6 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2019.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Dezember 2018.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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