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Artikel 11 - Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit" (FAGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 11 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

(3) Artikel 6 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2019.


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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Dezember 2018.