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Artikel 2 - Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit" (FAGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 FAG § 1

§ 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

Kalender-
jahr
BundLänderGemeinden
2020minus
8.962.074.350
Euro
6.562.074.350
Euro
2.400.000.000
Euro
ab 2021 minus
9.095.407.683
Euro
6.695.407.683
Euro
2.400.000.000
Euro."


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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit"

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FAGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FAGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 FAGuaÄndG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Artikel 6 tritt am Tag nach der Verkündung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2696, 2019 BGBl. I S. 1868
Artikel 3 KiQuTWG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... 20 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522 ) geändert worden ist, wird der folgende Satz eingefügt: „Zum Ausgleich ...