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§ 2 - Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019 (BBFestV 2019)
V. v. 01.07.2019 BGBl. I S. 906 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2051
Geltung ab 05.07.2019; FNA: 860-2-17-7 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 05.07.2019; FNA: 860-2-17-7 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2020 festgelegt und für die Jahre 2018 und 2019 rückwirkend angepasst wird, beträgt
12,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
13,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
10,3 Prozentpunkte für Berlin,
6,8 Prozentpunkte für Brandenburg,
10,2 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
14,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
13,8 Prozentpunkte für Hessen,
6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
10,6 Prozentpunkte für Niedersachsen,
8,9 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
11,4 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
14,7 Prozentpunkte für das Saarland,
7,2 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
7,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
11,8 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
9,3 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
12,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
13,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
10,3 Prozentpunkte für Berlin,
6,8 Prozentpunkte für Brandenburg,
10,2 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
14,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
13,8 Prozentpunkte für Hessen,
6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
10,6 Prozentpunkte für Niedersachsen,
8,9 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
11,4 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
14,7 Prozentpunkte für das Saarland,
7,2 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
7,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
11,8 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
9,3 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2051 m.W.v. 13. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 2 BBFestV 2019
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.12.2019 | Artikel 4 Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2051 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BBFestV 2019
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BBFestV 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBFestV 2019 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2051
Artikel 4 IntKBBG Änderung der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019
... 2019 vom 1. Juli 2019 (BGBl. I S. 906) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 werden vor den Wörtern „für die Jahre 2018 und 2019" die Wörter ...
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