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Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 (IntKBBG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2019 FAG § 1

In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, werden die Wörter „minus 7.397.007.683 Euro" durch die Wörter „minus 7.780.858.166 Euro" ersetzt.


Artikel 2 Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 FAG § 1, § 11

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „52,80864227" durch die Angabe „52,81398351" und die Angabe „45,19541378" durch die Angabe „45,19007254" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

Kalender-
jahr
BundLänderGemeinden
2020minus
11.761.856.907
Euro
7.998.074.350
Euro
3.763.782.557
Euro
2021minus
11.106.407.683
Euro
7.431.407.683
Euro
3.675.000.000
Euro
ab 2022 minus
9.331.407.683
Euro
6.931.407.683
Euro
2.400.000.000
Euro."


 
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

2.
In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „95.760.000 Euro" durch die Angabe „50.920.000 Euro", die Angabe „64.512.000 Euro" durch die Angabe „34.304.000 Euro", die Angabe „160.776.000 Euro" durch die Angabe „85.492.000 Euro", die Angabe „94.248.000 Euro" durch die Angabe „50.116.000 Euro" und die Angabe „88.704.000 Euro" durch die Angabe „47.168.000 Euro" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2019 SGB II § 46

§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
im Jahr 2020 um 2,7 Prozentpunkte,".

c)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:

„4.
im Jahr 2021 um 1,2 Prozentpunkte sowie

5.
ab dem Jahr 2022 um 10,2 Prozentpunkte."

2.
In Absatz 9 wird die Angabe „bis 2019" durch die Angabe „bis 2021" ersetzt.

3.
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,

2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9

a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,

b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,

c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,

d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie

3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen."

b)
In Satz 7 wird die Angabe „Absatz 6" durch die Angabe „Absatz 9" ersetzt.

4.
Absatz 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „in Absatz 5 Satz 1 genannten Leistungen" durch die Wörter „Leistungen nach § 22 Absatz 1" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „zur Monatsmitte und zum Monatsende" durch die Wörter „höchstens zweimal monatlich" ersetzt.

c)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Bundeskindergeldgesetzes" die Wörter „sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1" eingefügt.

d)
Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen."


Artikel 4 Änderung der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019


Artikel 4 ändert mWv. 13. Dezember 2019 BBFestV 2019 § 2, § 3

Die Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019 vom 1. Juli 2019 (BGBl. I S. 906) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 werden vor den Wörtern „für die Jahre 2018 und 2019" die Wörter „für das Jahr 2020 festgelegt und" eingefügt.

2.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020

51,1 Prozent für Baden-Württemberg,

47,5 Prozent für den Freistaat Bayern,

44,1 Prozent für Berlin,

40,5 Prozent für Brandenburg,

46,2 Prozent für die Hansestadt Bremen,

51,8 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

47,9 Prozent für Hessen,

41,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

47,4 Prozent für Niedersachsen,

44,0 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

55,3 Prozent für Rheinland-Pfalz,

50,4 Prozent für das Saarland,

42,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,

41,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,

46,5 Prozent für Schleswig-Holstein und

45,0 Prozent für den Freistaat Thüringen."


Artikel 5 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 GemFinRefG § 6

§ 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Der Bundesvervielfältiger beträgt 14,5 Prozent. Der Landesvervielfältiger beträgt 20,5 Prozent."

b)
Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

2.
Absatz 4 wird aufgehoben.


Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 StStatG § 1

In § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird die Angabe „Satz 3" gestrichen und werden nach dem Wort „Anteils" die Wörter „der Gemeinden" eingefügt.


Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Artikel 2, 5 und 6 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Dezember 2019.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz