Tools:
Update via:
Artikel 5 - Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 (IntKBBG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
§ 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Der Bundesvervielfältiger beträgt 14,5 Prozent. Der Landesvervielfältiger beträgt 20,5 Prozent." - b)
- Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- 2.
- Absatz 4 wird aufgehoben.
Anzeige
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 IntKBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntKBBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 IntKBBG Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 5 und 6 treten am 1. Januar 2020 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Artikel 4 FAGuaÄndG Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5a Absatz 1 Satz ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13679/a232023.htm