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Artikel 3 - Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 (IntKBBG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2019 SGB II § 46

§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
im Jahr 2020 um 2,7 Prozentpunkte,".

c)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:

„4.
im Jahr 2021 um 1,2 Prozentpunkte sowie

5.
ab dem Jahr 2022 um 10,2 Prozentpunkte."

2.
In Absatz 9 wird die Angabe „bis 2019" durch die Angabe „bis 2021" ersetzt.

3.
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,

2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9

a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,

b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,

c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,

d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie

3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen."

b)
In Satz 7 wird die Angabe „Absatz 6" durch die Angabe „Absatz 9" ersetzt.

4.
Absatz 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „in Absatz 5 Satz 1 genannten Leistungen" durch die Wörter „Leistungen nach § 22 Absatz 1" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „zur Monatsmitte und zum Monatsende" durch die Wörter „höchstens zweimal monatlich" ersetzt.

c)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Bundeskindergeldgesetzes" die Wörter „sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1" eingefügt.

d)
Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 IntKBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntKBBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 (BBFestV 2020)
V. v. 15.06.2020 BGBl. I S. 1234; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072
Eingangsformel BBFestV 2020
... Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...

Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2022 (BBFestV 2022)
V. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1132
Eingangsformel BBFestV 2022
... Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...

Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2023 (BBFestV 2023)
V. v. 07.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 180
Eingangsformel BBFestV 2023
... Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...

Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2024 (BBFestV 2024)
V. v. 08.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 228
Eingangsformel BBFestV 2024
... Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...