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Artikel 3 - Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 (IntKBBG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- im Jahr 2020 um 2,7 Prozentpunkte,".
- c)
- Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:
- „4.
- im Jahr 2021 um 1,2 Prozentpunkte sowie
- 5.
- ab dem Jahr 2022 um 10,2 Prozentpunkte."
- 2.
- In Absatz 9 wird die Angabe „bis 2019" durch die Angabe „bis 2021" ersetzt.
- 3.
- Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates- 1.
- die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
- 2.
- die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
- a)
- im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
- b)
- im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
- c)
- im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
- d)
- im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
- 3.
- die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen."
- b)
- In Satz 7 wird die Angabe „Absatz 6" durch die Angabe „Absatz 9" ersetzt.
- 4.
- Absatz 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „in Absatz 5 Satz 1 genannten Leistungen" durch die Wörter „Leistungen nach § 22 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „zur Monatsmitte und zum Monatsende" durch die Wörter „höchstens zweimal monatlich" ersetzt.
- c)
- In Satz 5 werden nach dem Wort „Bundeskindergeldgesetzes" die Wörter „sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1" eingefügt.
- d)
- Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen."
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 IntKBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntKBBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 (BBFestV 2020)
V. v. 15.06.2020 BGBl. I S. 1234; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072
Eingangsformel BBFestV 2020
... Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...
Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2022 (BBFestV 2022)
V. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1132
Eingangsformel BBFestV 2022
... Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...
Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2023 (BBFestV 2023)
V. v. 07.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 180
Eingangsformel BBFestV 2023
... Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...
Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2024 (BBFestV 2024)
V. v. 08.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 228
Eingangsformel BBFestV 2024
... Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...
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