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Artikel 1 - Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 (IntKBBG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2019 FAG § 1

In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, werden die Wörter „minus 7.397.007.683 Euro" durch die Wörter „minus 7.780.858.166 Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 IntKBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntKBBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 IntKBBG Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 ...