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Artikel 7 - Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 (IntKBBG k.a.Abk.)

Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Artikel 2, 5 und 6 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Dezember 2019.

 
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