§ 2 Beihilfeberechtigte Personen
(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas Anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung
- 1.
- Beamtin oder Beamter,
- 2.
- Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder
- 3.
- frühere Beamtin oder früherer Beamter
ist.
(2)
1Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach
§ 22 Absatz 1 oder nach
§ 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des
Beamtenversorgungsgesetzes zustehen.
2Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden.
3Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere
§ 22 Absatz 1 Satz 2, die
§§ 53 bis 56,
§ 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
§ 9a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie
§ 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes.
4Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der
Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.
(3) Nicht beihilfeberechtigt sind
- 1.
- Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
- 2.
- Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beschäftigt sind, und
- 3.
- Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.
(4) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.
(5) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse sind, soweit die Satzung für beihilfefähige Aufwendungen dieser Mitglieder Sachleistungen vorsieht und diese nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt sind.
Frühere Fassungen von § 2 BBhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 35 BBhV Rehabilitationsmaßnahmen (vom 01.04.2024) ... Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 , 5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in ...
§ 39 BBhV Vollstationäre Pflege (vom 01.01.2025) ... 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt, 4. die unter § 2 Absatz 2 des Einkommenssteuergesetzes fallenden Einkünfte der beihilfeberechtigten Person aus ...
§ 41 BBhV Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen (vom 01.04.2024) ... erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind für Personen nach den §§ 2 und 4 beihilfefähig, wenn die erbliche Belastung auf einem Verwandtschaftsverhältnis ... Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind für Personen nach den §§ 2 und 4 beihilfefähig, wenn die erbliche Belastung auf einem Verwandtschaftsverhältnis ...
Zitat in folgenden NormenAnordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse (BMDVBeihÜbertrAnO)
A. v. 26.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 97
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 50f BeamtVG Abzug für Pflegeleistungen (vom 01.08.2021) ... § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind 1. Ruhegehalt, Witwengeld, ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 76 SVG Abzug für Pflegeleistungen ... September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht. Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
Artikel 1 1. BBhVÄndV ... 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende". 2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Der Anspruch auf Beihilfe bleibt ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Angabe zu § 2 wird das Wort „Personen" angefügt. b) In der Angabe zu § 4 wird ... einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird das Wort ... durch die Wörter „beihilfeberechtigten Personen" und die Angabe „§ 2 Abs. 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a" ... Personen" und die Angabe „§ 2 Abs. 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ...
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind für Personen nach den §§ 2 und 4 beihilfefähig, wenn die erbliche Belastung auf einem Verwandtschaftsverhältnis ... Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind für Personen nach den §§ 2 und 4 beihilfefähig, wenn die erbliche Belastung auf einem Verwandtschaftsverhältnis ...
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 55f SVG Abzug für Pflegeleistungen (vom 01.08.2021) ... § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind 1. Ruhegehalt, Witwengeld, ...
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