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§ 2 - Bundes-E-Strafakten-Einführungsverordnung (BEStrafAktEV)
V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2355 (Nr. 51)
Geltung ab 14.11.2020; FNA: 312-2-10 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
Geltung ab 14.11.2020; FNA: 312-2-10 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
§ 2 Einführung der elektronischen Akte
(1) Die Akten können ab dem 14. November 2020 elektronisch geführt werden.
(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofs, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter derjenigen Finanzbehörden des Bundes, die Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes führen, bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Verwaltungsanordnung die Verfahren, in denen die Akten elektronisch geführt werden. 2Für die Hauptzollämter bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion diese Verfahren. 3Die Verwaltungsanordnungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und auf der Internetseite desjenigen zu veröffentlichen, der sie erlassen hat.
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