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Verordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Strafsachen im Geschäftsbereich des Bundes (Bundes-E-Strafakten-Einführungsverordnung - BEStrafAktEV)

V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2355 (Nr. 51)
Geltung ab 14.11.2020; FNA: 312-2-10 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister

Eingangsformel





§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Strafverfahrensakten bei

1.
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,

2.
den Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und

3.
dem Bundesgerichtshof.


§ 2 Einführung der elektronischen Akte



(1) Die Akten können ab dem 14. November 2020 elektronisch geführt werden.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofs, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter derjenigen Finanzbehörden des Bundes, die Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes führen, bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Verwaltungsanordnung die Verfahren, in denen die Akten elektronisch geführt werden. 2Für die Hauptzollämter bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion diese Verfahren. 3Die Verwaltungsanordnungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und auf der Internetseite desjenigen zu veröffentlichen, der sie erlassen hat.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. November 2020.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht