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§ 2 - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)

Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 2 Mautschuldner



(1) 1Mautschuldner ist die Person,

1.
die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist,

2.
die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt,

3.
die Führer des Motorfahrzeugs ist,

4.
auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder

5.
der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.

2Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. 3Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Mautgläubiger ist der Bund.





 

Frühere Fassungen von § 2 BFStrMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 21 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
aktuell vorher 31.03.2017Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
vom 27.03.2017 BGBl. I S. 564
aktuellvor 31.03.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 BFStrMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BFStrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFStrMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BFStrMG Kontrolle (vom 01.12.2023)
... der Kontrolle von Bedeutung sind. (6) Es ist verboten, als Mautschuldner nach § 2 Nummer 1 oder 2 anzuordnen oder zuzulassen, dass der Fahrzeugführer 1. den in Absatz 5 Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 21 FANeuReG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 564) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 564
Artikel 1 4. BFStrMGÄndG
... Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften hinzuweisen." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Mautschuldner Mautschuldner ist ... Vorschriften hinzuweisen." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Mautschuldner Mautschuldner ist die Person, 1. die Eigentümer oder ...