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§ 2 - Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)

V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-11 Verwaltungsgebühren
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§ 2 Höhe der Gebühren und Bestimmung der Auslagen



(1) 1Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. 2Das Verzeichnis bestimmt zudem die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Bundesgebührengesetz. 3Es regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

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Zitierungen von § 2 BMELBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMELBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMELBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)