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§ 2 - Besondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)

V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Geltung ab 01.10.2019; FNA: 202-5-4 Verwaltungsgebühren
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§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen



(1) 1Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. 2Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.



 

Zitierungen von § 2 BMIBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMIBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMIBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
... 2021" ersetzt. 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 Absatz 1 ) Gebühren- und Auslagenverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 ...