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§ 2 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)
§ 2 Zusammensetzung, Berufung, Beschlussfähigkeit und Entschädigung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Jeder Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. 2Zusammensetzung und Berufung richten sich nach § 40 des Berufsbildungsgesetzes, die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 41 des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Ist auf Grund der Tätigkeit im Prüfungsausschuss eine Entschädigung nach § 40 Absatz 6 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes zu zahlen, so bedarf die Festsetzung der Höhe durch die zuständige Stelle der Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.
Zitierungen von § 2 BMVgVFAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMVgVFAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMVgVFAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BMVgVFAPrV Prüfungsaufgaben und Aufgabenerstellungsausschuss
... Stellvertretern, die gleichzeitig Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der gemäß § 2 gebildeten Prüfungsausschüsse sind. Er setzt sich entsprechend § 40 ...
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