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§ 2 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)

V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 806-22-14 Berufliche Bildung

§ 2 Zusammensetzung, Berufung, Beschlussfähigkeit und Entschädigung



(1) 1Jeder Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. 2Zusammensetzung und Berufung richten sich nach § 40 des Berufsbildungsgesetzes, die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 41 des Berufsbildungsgesetzes.

(2) Ist auf Grund der Tätigkeit im Prüfungsausschuss eine Entschädigung nach § 40 Absatz 6 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes zu zahlen, so bedarf die Festsetzung der Höhe durch die zuständige Stelle der Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.



 

Zitierungen von § 2 BMVgVFAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMVgVFAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVgVFAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BMVgVFAPrV Prüfungsaufgaben und Aufgabenerstellungsausschuss
... Stellvertretern, die gleichzeitig Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der gemäß § 2 gebildeten Prüfungsausschüsse sind. Er setzt sich entsprechend § 40 ...