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§ 2 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
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Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
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§ 2 Verwirklichung der Ziele
(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.
(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.
(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.
(5) 1Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000" unterstützt. 2Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.
(6) 1Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. 2Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.
(7) 1Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. 2Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.
(8) 1Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. 2Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. 3Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.
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- Anm.
- d. Red.:
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- abweichendes Landesrecht Baden-Württemberg siehe B. v. 30. April 2018 (BGBl. I S. 533)
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- abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 11. März 2011 (BGBl. I S. 365)
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- abweichendes Landesrecht Thüringen siehe B. v. 13. Februar 2020 (BGBl. I S. 160)
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 18. August 2021 BGBl. I S. 3908 m.W.v. 1. März 2022
Frühere Fassungen von § 2 BNatSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2022 | Artikel 1 Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3908 |
aktuell vorher | 20.08.2019 (13.02.2020) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Thüringen) vom 13.02.2020 BGBl. I S. 160 |
aktuell vorher | 01.05.2018 | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Baden-Württemberg) vom 30.04.2018 BGBl. I S. 533 |
aktuell vorher | 01.03.2011 (11.03.2011) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern) vom 11.03.2011 BGBl. I S. 365 |
aktuell | vor 01.03.2011 (11.03.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BNatSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNatSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3908
Artikel 1 BNatSchGuaÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern." 3. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt: „(7) Der Bereitschaft ...
Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298, 2018 I 471
Artikel 4 UmwRGuaÄndG 2017 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 3 und 4" sowie die Wörter „ § 2 Absatz 3 und 4 Satz 1 " durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5" ... sowie die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 4 Satz 1" durch die Wörter „ § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5" ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Baden-Württemberg)
B. v. 30.04.2018 BGBl. I S. 533
Bekanntmachung LRAbwBek
... 2 des Grundgesetzes d) 14. Juli 2015 § 2 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern)
B. v. 11.03.2011 BGBl. I S. 365
Bekanntmachung LRAbwBek
... 2 des Grundgesetzes d) 1. März 2011 § 2 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) a) Art. 1 ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Thüringen)
B. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 160
Bekanntmachung LRAbwBek
... Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 2 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. ...
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