Tools:
Update via:
§ 2 - Beherbergungsmeldedatenverordnung (BeherbMeldV)
V. v. 05.06.2020 BGBl. I S. 1218 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 18.06.2020; FNA: 210-7-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
|
Geltung ab 18.06.2020; FNA: 210-7-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
|
§ 2 Dateispezifische Anforderungen
(1) Die in § 1 genannten Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen haben zu jeder beherbergten ausländischen Person nach § 29 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes einen Datensatz vollständig am Tag der Ankunft zu speichern.
(2) 1Die Daten sind als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat der Extensible Markup Language (XML) zu speichern. 2Die Daten sind im UNICODE-Zeichensatz UTF 8 zu codieren. 3Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Struktur des XML-Dokumentes als XML-Schema-Definition (XSD) im Bundesanzeiger bekannt.
(3) 1Die Datei ist nach dem Muster „JJJJMMTT_ BeherbMeldeschein_Zaehler.xml" zu benennen. 2Dabei ist einzusetzen:
- 1.
- bei „JJJJ" das Jahr des ersten Beherbergungstags mit vier Ziffern,
- 2.
- bei „MM" der Monat des ersten Beherbergungstags mit zwei Ziffern,
- 3.
- bei „TT" der Kalendertag des ersten Beherbergungstags mit zwei Ziffern und
- 4.
- bei „Zaehler" eine fortlaufende Nummerierung der Datensätze eines Tages beginnend mit der Zahl 1.
(4) Die Datensätze sind sortiert in Ordnerstrukturen nach Jahren und Monaten wie in Absatz 3 Nummer 1 und 2 bestimmt zu speichern.
(5) In jedem Datensatz sind die zu erhebenden Daten nach der Anlage zu dieser Verordnung zu speichern.
(6) Landesrechtliche Vorgaben zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 7 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 23. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 2 BeherbMeldV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 7 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BeherbMeldV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BeherbMeldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeherbMeldV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BeherbMeldV Bereitstellung der Daten
... oder der Einrichtung die Datensätze entsprechend den Anforderungen des § 2 zur Einsichtnahme bereitzustellen und eine Übertragung auf Datenträger oder ...
Anlage BeherbMeldV (zu § 2 Absatz 5) (vom 01.01.2025)
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 7 BEG IV Änderung der Beherbergungsmeldedatenverordnung
... „beherbergten" das Wort „ausländischen" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_BeherbMeldV.htm