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§ 2 - Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAAG)
Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 24.06.2020; FNA: 27-8 Auswärtiger Dienst
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Geltung ab 24.06.2020; FNA: 27-8 Auswärtiger Dienst
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§ 2 Aufgaben des Bundesamts
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesamt nimmt die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.
(2) 1Das Bundesamt unterstützt den Auswärtigen Dienst auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten bei der Verwaltung und Infrastruktur, dem Fördermittelmanagement sowie im Rechts- und Konsularwesen. 2Das Nähere regelt das Auswärtige Amt.
(3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des Bundes, die mit den Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten zusammenhängen und mit deren Durchführung es vom Auswärtigen Amt oder mit dessen Zustimmung es von der fachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird.
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Zitierungen von § 2 BfAAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BfAAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BfAAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BfAAG Aufsicht
... der Aufsicht des Auswärtigen Amts, soweit im Rahmen der Übertragung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 keine anderweitige Regelung getroffen ...
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