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§ 2
Mail bei Änderungen
§ 2 - Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung (BinSchKapAusbV)
V. v. 02.03.2022
BGBl. I S. 271
(
Nr. 7
)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-135
Berufliche Bildung
wird in 2 Vorschriften zitiert
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1
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→
§ 3
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 1
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