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Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin (Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung - BinSchKapAusbV)
Eingangsformel *
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Binnenschifffahrtskapitäns und der Binnenschifffahrtskapitänin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Navigieren von Fahrzeugen und Planen von Reisen,
- 2.
- Anwenden, Kontrollieren und Dokumentieren der Fahrzeugausrüstung,
- 3.
- Planen und Überwachen des Be- und Entladens von Fahrzeugen,
- 4.
- Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen,
- 5.
- Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
- 6.
- Organisieren und Überwachen der Schiffsbetriebstechnik,
- 7.
- Organisieren und Überwachen von Betriebsabläufen,
- 8.
- Befördern von Personen,
- 9.
- Transportieren von Gütern,
- 10.
- Fördern der Sozialgemeinschaft an Bord,
- 11.
- Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und
- 12.
- Vorbereiten auf Notfallsituationen sowie Handeln und Führen in Notfallsituationen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt und
- 5.
- Informieren und Kommunizieren.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten vier Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen" statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren und Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren sowie Arbeitsmittel auszuwählen,
- 2.
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Manövrieren und Steuern eines Fahrzeuges umzusetzen,
- 3.
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Fahrzeugbetriebs umzusetzen,
- 4.
- die Ausrüstung eines Fahrzeuges einzusetzen,
- 5.
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen eines Fahrzeuges umzusetzen,
- 6.
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben in Bezug auf die Schiffsbetriebstechnik umzusetzen,
- 7.
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Wartung eines Fahrzeuges, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung umzusetzen,
- 8.
- Wartungsarbeiten an der Ausrüstung eines Fahrzeuges im Bereich der Schiffsbetriebstechnik durchzuführen,
- 9.
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen umzusetzen,
- 10.
- adressatengerecht zu kommunizieren,
- 11.
- in Notfällen zu handeln sowie Maßnahmen zum Brandschutz und zur Brandbekämpfung zu ergreifen,
- 12.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und
- 13.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(3) 1Der Prüfling hat drei Arbeitsaufgaben durchzuführen. 2Nach der Durchführung jeder Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die jeweilige Arbeitsaufgabe geführt.
(4) 1Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten. 2Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 90 Minuten. 3Für die Durchführung der auftragsbezogenen Fachgespräche beträgt die Prüfungszeit für jedes auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 10 Minuten. 4Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.
§ 9 Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Planen von Reisen",
- 2.
- „Durchführen von Reisen" sowie
- 3.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
§ 11 Prüfungsbereich „Planen von Reisen"
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Im Prüfungsbereich „Planen von Reisen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsaufträge festzulegen,
- 2.
- die Einhaltung rechtlicher Regelungen und von Besatzungsvorschriften zu überprüfen,
- 3.
- Anforderungen an den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen zu beachten sowie rechtliche Regelungen für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen einzuhalten,
- 4.
- Reiserouten auf europäischen Binnenwasserstraßen unter Berücksichtigung der Konstruktion von Fahrzeugen und deren Verhaltens im Wasser sowie technischer Bauwerke und Profilen von Wasserstraßen zu planen,
- 5.
- Staupläne zu erstellen und zu überprüfen,
- 6.
- Beladung, Entladung und Stauung von Ladung unter Berücksichtigung von deren Eigenschaften während des Be- und Entladens und während des Transports, der Nutzung von Ballastsystemen und des Fahrzeuggewichtes sowie der Parameter der zu durchfahrenden Wasserstraßen zu planen und zu prüfen,
- 7.
- Kontrollen von Fahrzeugen und deren Ausrüstung unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funktion von Bauteilen und Baugruppen sowie unter Berücksichtigung technischer und interner Dokumentationen durchzuführen,
- 8.
- Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an Geräten, Systemen und Anlagen zu ergreifen,
- 9.
- Schäden zu analysieren sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu veranlassen,
- 10.
- die Verwendung von Ausrüstung sowie von Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung zu gewährleisten,
- 11.
- für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen,
- 12.
- Gefährdungspotenziale an Bord zu identifizieren und zu beurteilen sowie Schutzmaßnahmen zu veranlassen,
- 13.
- Rettungspläne vorzubereiten sowie Sicherheitsübungen unter Berücksichtigung betrieblicher und rechtlicher Vorgaben zu organisieren und zu überwachen,
- 14.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und an Bord darzustellen sowie
- 15.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
§ 12 Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen"
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsaufträge festzulegen,
- 2.
- einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten,
- 3.
- Fahrtbereitschaft von Fahrzeugen und sichere Stauung von Ladung zu überprüfen,
- 4.
- Navigations-, Kommunikations-, Lade- und Überwachungssysteme im Fahrstand in Betrieb zu nehmen, einzustellen und zu nutzen,
- 5.
- mit Fahrzeugen an- und abzulegen,
- 6.
- Fahrzeuge unter Berücksichtigung des Verkehrsrechts sowie ihrer Konstruktion und des Verhaltens im Wasser vorausschauend und ressourcenschonend zu führen,
- 7.
- Störungen des Fahrbetriebes und Notsituationen zu analysieren und Maßnahmen zur Bewältigung und Schadensbegrenzung zu ergreifen sowie über Notfälle zu informieren,
- 8.
- Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu veranlassen, zu überwachen und Ergebnisse zu kontrollieren,
- 9.
- zielgerichtet und lösungsorientiert mit Personen an Bord und außerhalb von Fahrzeugen zu kommunizieren,
- 10.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
- 11.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) 1Die Prüfung kann an einem Simulator oder an Bord eines Fahrzeuges durchgeführt werden. 2Bei Einsatz eines Simulators ist dem Prüfling vor Beginn der Prüfung Gelegenheit zu geben, sich in den Simulator einzuarbeiten.
(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 90 Minuten. 2Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt 15 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 14 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen" mit 40 Prozent,
- 2.
- „Planen von Reisen" mit 25 Prozent,
- 3.
- „Durchführen von Reisen" mit 25 Prozent sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich „Planen von Reisen" mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen" mit mindestens „ausreichend",
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
§ 15 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Planen von Reisen" oder
- b)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde",
- 2.
- wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
- 1.
- die Vertragsparteien dies vereinbaren und
- 2.
- der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925) absolviert hat.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung Sven Giegold
In Vertretung Sven Giegold
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 24. Monat | 25. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Navigieren von Fahrzeugen und Planen von Reisen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbeson- dere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, zur Über- prüfung ihrer Gültigkeit vorbereiten b) rechtliche Regelungen zur technischen Zulassung und zur Navigation von Fahrzeugen beachten, insbesondere Verkehrsvorschriften für die Schiff- fahrt im jeweiligen nationalen und europäischen Geltungsbereich c) Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen, beachten sowie optische und akustische Signale einsetzen d) Kennzeichnung von Fahrzeugen beachten und Fahr- zeuge kennzeichnen e) im Zusammenhang mit dem Kreuzen, Begegnen und Überholen die Navigation unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Fahrzeuge und Ufer an Eigen- schaften von Binnen- und Seewasserstraßen, insbesondere an Strömung, Wellengang, Wind und Wasserstände, anpassen f) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Anker- manövern an Deck, insbesondere im Zusammen- hang mit dem Bedienen von Ankereinrichtungen, erfassen und umsetzen g) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu Fahrzeugen erfassen und umsetzen h) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vorbereiten, Inbetrieb- nehmen, Anlegen und Ablegen sowie Verholen von Fahrzeugen erfassen und umsetzen i) Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruder- anlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in Häfen und technischen Bauwerken steuern unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festig- keit j) Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Geschwin- digkeit ressourcenschonend und unter Beachtung des Schutzes von Wasserwegen und Uferbereichen als Ökosystemen steuern k) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Navigations- mitteln und Verkehrsleitsystemen erfassen und umsetzen | 20 | |
l) Wach- und Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleis- tung eines sicheren Schiffsverkehrs umsetzen sowie bei Auffälligkeiten Meldung machen m) im Fall von Kommunikationsproblemen berufs- spezifische Standardredewendungen der Binnen- schifffahrt verwenden n) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zusammenstellen von Verbänden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wahrschauen beim Heranfahren und Vertäuen, erfassen und umsetzen o) Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr unterscheiden p) europäisches Wasserstraßennetz und dessen Nutzungsmöglichkeiten erfassen | | |||
q) Gültigkeit von zulassungsrelevanten Dokumenten für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbe- scheinigungen, überprüfen r) Beachtung von Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen, sowie Einsatz von optischen und akustischen Signalen überwachen s) Anweisungen erteilen t) Ankermanöver, insbesondere Bedienen von Anker- einrichtungen, durchführen und überwachen u) sicheren Zugang zu Fahrzeugen gewährleisten v) Fahrzeuge vorbereiten, in Betrieb nehmen, mit Fahrzeugen anlegen, ablegen und Fahrzeuge ver- holen w) Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruder- anlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in Häfen und technischen Bauwerken navigieren und führen unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeit des Fahrzeugs; dabei sicheren Schiffsbetrieb gewährleisten, insbesondere in Situationen mit hoher Verkehrsdichte x) Navigationsmittel und Verkehrsleitsysteme nutzen y) Verbände zusammenstellen z) Fahrtrouten auf der Basis von Frachtverträgen und unter Berücksichtigung zeitlicher, logistischer, öko- nomischer und ökologischer Aspekte planen | 18 | |||
2 | Anwenden, Kontrollieren und Dokumentieren der Fahr- zeugausrüstung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatz- möglichkeiten unterschiedlicher Arten von Fahr- zeugen beim Transport von Gütern und Befördern von Personen unterscheiden und auswählen b) Geräte, Maschinen und mechanische Anlagen, insbesondere Anker, Decksausrüstung und Hebe- geräte, für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen | | |
c) elektrische und elektronische Anlagen sowie elek- tronische, pneumatische und hydraulische Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für den Betrieb vor- bereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen d) Einsatz von Drähten und Tauwerk gemäß Hersteller- vorgaben sicherstellen e) Drähte, Tauwerk und Knoten kontrollieren sowie deren Einsatz überwachen f) Drähte und Tauwerk spleißen und einsetzen sowie Knoten unter Berücksichtigung des Verwendungs- zweckes fertigen und einsetzen g) Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme für den Betrieb vorbereiten, be- dienen und überwachen h) Hauptantrieb, Hilfsantrieb und Motoren für den Schiffsbetrieb sowie Hilfseinrichtungen für den Schiffsbetrieb vorbereiten, bedienen und über- wachen i) Generatoren vor Inbetriebnahme kontrollieren, in Betrieb nehmen und überwachen sowie Betriebs- bereitschaft gewährleisten j) Verbindungen mit landseitigen technischen Einrich- tungen planen, aufbauen und trennen sowie über- prüfen k) vorbeugende Instandhaltung planen und Maßnah- men zur Überprüfung der Fahrzeugausrüstung durchführen l) Störungen von Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und bei Störungen Maßnahmen zur Be- seitigung ergreifen m) die nach rechtlichen Vorgaben und dem geltenden Schiffszeugnis vorgeschriebene Ausrüstung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit kontrollieren sowie bei Abweichungen Maßnahmen zur Behebung ergreifen n) Kontrollen von Geräten, Maschinen und Anlagen nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben sowie ergriffene Maßnahmen dokumentieren o) Anweisungen zur Vorbereitung und zum Einsatz von Geräten, Maschinen und Anlagen erteilen sowie sichere Verwendung und Bedienung der Fahrzeug- ausrüstung gewährleisten | 12 | | ||
3 | Planen und Überwachen des Be- und Entladens von Fahr- zeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigen- schaften und ihres Verhaltens während des Be- und Entladens sowie während des Transports unter- scheiden b) Staupläne umsetzen c) Ballastsysteme einsetzen und Ballastierung über- wachen | | |
d) von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Vor- und Nach- bereitung des Ladungsumschlags sowie im Zusam- menhang mit der Kontrolle der Ladungssicherung erfassen und umsetzen e) Eichaufnahmen durchführen, Ladungsgewichte an- hand von Schiffseichscheinen berechnen f) Schiffsabfälle gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen | 12 | | ||
g) Ladungsgewicht anhand des Schiffseichscheines planen und Abladetiefe festlegen sowie Eintauchung überwachen h) Ladungsumschlag planen, vor- und nachbereiten sowie Ladungssicherung überwachen i) Sicherheit beim Be- und Entladen sowie Ladungs- fürsorge während einer Reise planen und gewähr- leisten j) Stabilität und Festigkeit des Fahrzeugs gewähr- leisten | 4 | |||
4 | Instandhalten von Schiffs- körpern und deren Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen, Undichtigkeiten erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen b) Maßnahmen zur Konservierung von Schiffskörpern, Aufbauten und Ausrüstung durchführen c) Geräte, Maschinen und Anlagen zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit überprüfen, Störungen und deren Ursachen erkennen und bei Störungen Maßnahmen ergreifen d) Betriebsbereitschaft von elektrischen und elektro- nischen Anlagen überprüfen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen e) Verfahren zur Reinigung und Wartung von Schiffs- körpern, Geräten, Maschinen und Anlagen aus- wählen f) Drähte, Tauwerk und Knoten pflegen g) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen h) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Pumpen, Rohrleitungs-, Bilge- und Ballastsystemen gemäß technischen Plänen, rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben durchführen i) regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Schiffskörpern, Geräten, Maschinen, Anlagen und Werkzeugen gemäß technischen Plänen und be- trieblichen Vorgaben durchführen j) technische Pläne und Anleitungen unter Berücksich- tigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen, dabei rechtliche und betriebliche Vorgaben berücksichtigen | 15 | |
k) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten auswählen, bearbeiten und einsetzen l) Werkzeuge auswählen, einsetzen und pflegen m) durchgeführte Konservierungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten dokumentieren n) Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltig- keit bei der Durchführung von Reinigungs- und Wartungsarbeiten sicherstellen o) Verbrauchsdaten erheben, Bedarf an Betriebs- und Hilfsstoffen sowie an Gebrauchsgütern ermitteln und Bestellungen vorbereiten p) Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter an- nehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren q) Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Vorgaben lagern sowie Lagerbedingun- gen kontrollieren und dokumentieren r) Bunker- und Abgabevorgänge vorbereiten und durchführen s) Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß rechtlichen Rege- lungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen | | |||
5 | Instandhalten von mecha- nischen und technischen Anlagen sowie von Schiffs- motoren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaß- nahmen auswählen sowie Verfahren unter Berück- sichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten umsetzen und Werkzeuge handhaben b) Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion nach technischen und betrieblichen Vorgaben durch Sichtprüfungen und Messungen auf Beschaffenheit, insbesondere auf Verschleiß, Beschädigungen und Weiterver- wendbarkeit, inspizieren und beurteilen c) Reinigungs- und Wartungsarbeiten gemäß tech- nischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durch- führen d) Montage von Bauteilen und Baugruppen gemäß technischen Unterlagen vorbereiten und durch- führen e) Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vor- gaben dokumentieren | 10 | |
6 | Organisieren und Über- wachen der Schiffsbetriebs- technik (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Schadenskontrollen planen, veranlassen und durch- führen b) Funktionsstörungen und häufige Fehler erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung ergreifen c) festgestellte Schäden unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funktion von Bauteilen, Bau- gruppen und Systemen beurteilen | | |
a) technische Vorschriften berücksichtigen sowie tech- nische und interne Dokumente auswerten b) Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an elek- trischen und elektronischen Geräten ergreifen c) Antriebs- sowie Hilfsmaschinen und Hilfsausrüstung im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Leistung beurteilen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und über- wachen d) Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und über- wachen e) Arbeiten mit Pumpen und Rohrleitungssystemen sowie mit Bilge- und Ballastsystemen planen und überwachen f) Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maß- nahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen g) elektrotechnische, elektronische sowie leittech- nische Anlagen und Einrichtungen im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlas- sen und überwachen h) Arbeitsaufträge zur Instandsetzung erteilen sowie Umsetzung von Maßnahmen überwachen i) Besatzungsmitglieder bei Betrieb und Wartung von Geräten, Maschinen und Anlagen überwachen und beaufsichtigen j) Gesundheits-, Umweltschutz und Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Wartungs- und Instand- setzungsarbeiten sicherstellen k) durchgeführte Maßnahmen dokumentieren l) Eigenschaften von Materialien sowie Einsatz- möglichkeiten von Materialien und Verfahren zur Wartung und Instandsetzung beurteilen m) Materialien und Werkzeuge unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Herkunft, Herstellung und langfristiger Nutzbarkeit beschaffen sowie sachgemäße Verwendung sicher- stellen n) Bedarfe an Betriebs- und Hilfsstoffen feststellen, deren Beschaffung organisieren sowie Lieferungen annehmen und zur Rechnungsstellung prüfen o) Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen über- wachen p) Entsorgung von Rest- und Wertstoffen gewähr- leisten und dokumentieren | 10 | |||
7 | Organisieren und Über- wachen von Betriebsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Besatzungsvorschriften, insbesondere in Bezug auf Ruhezeiten und Zusammensetzung der Besatzung, für den Betrieb von Fahrzeugen anwenden b) Besatzung gemäß Besatzungsvorschriften zusam- menstellen sowie Arbeitsaufgaben entsprechend Qualifikationen übertragen c) Besatzung in Kommunikations- und Informations- systeme einweisen d) Verwendung und Bedienung technischer Geräte und Anlagen organisieren e) Arbeitsbedarfe ermitteln sowie Betriebsabläufe und Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung von Be- triebsstrukturen und Zeitmanagement planen f) Arbeitsaufträge formulieren, Anweisungen erteilen und Ausführung von Aufgaben überwachen sowie Arbeitsabläufe steuern g) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und doku- mentieren h) Umsetzung rechtlicher Regelungen zur Arbeits- sicherheit, zur Gesundheit und zum Umweltschutz gewährleisten und überwachen i) Sicherheitsmaßnahmen für die Durchführung von Arbeitsaufträgen, insbesondere für die Reinigung geschlossener Räume, vorgeben, kontrollieren und überwachen j) für den Schutz und die Sicherheit der an Bord be- findlichen Personen sorgen k) finanzielle Mittel verwalten sowie Einnahmen und Ausgaben dokumentieren | 14 | |
8 | Befördern von Personen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) betriebliche und rechtliche Regelungen zur Perso- nenbeförderung einhalten b) Personen, auch mit eingeschränkter Mobilität und insbesondere mit Behinderungen, beim sicheren Ein- und Ausstieg unterstützen c) mit Personen, auch unter Verwendung von berufs- spezifischen Standardredewendungen, situations- und adressatengerecht kommunizieren d) bei der Aufsicht über Personen in Notsituationen Unterstützung leisten e) in Notsituationen Rettungsmaßnahmen, insbeson- dere den Einsatz von Rettungsmitteln, gemäß Sicherheitsrolle durchführen | 5 | |
f) eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkungen des Zutritts für Personen festlegen und überwachen g) Bordschutzkonzepte gegen unbefugten Zutritt er- stellen sowie Bordwachen organisieren und doku- mentieren h) erforderliche Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit von Personen im Allgemeinen sowie in Notfällen planen und gewährleisten | | |||
i) Anweisungen erteilen, damit Personen mit einge- schränkter Mobilität, insbesondere mit Behinderun- gen, sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können, sowie die Ausführung erteilter Anweisungen überwachen j) regelmäßige Sicherheitsübungen mit Sicherheits- personal organisieren, durchführen und überwachen sowie dokumentieren k) Rettungsverfahren und -maßnahmen für Personen auf der Grundlage von Rettungsplänen einleiten und Anweisungen erteilen sowie Rettungsmaßnah- men steuern und überwachen l) mit Personen, insbesondere in Notfällen, situations- und adressatengerecht kommunizieren m) Auswirkungen der Verteilung von Personen auf die Stabilität von Fahrgastschiffen beachten n) Meldungen für die Beförderung von Personen ge- mäß Vorgaben vornehmen o) Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten | 5 | |||
9 | Transportieren von Gütern (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) betriebliche Regelungen, nationale und internationale Vorschriften sowie Standards und Codes für den Transport von nicht gefährlichen Gütern einhalten b) betriebliche Regelungen, nationale und internatio- nale Vorschriften sowie Standards und Codes für den Transport von gefährlichen Gütern einhalten c) Klassifizierung gefährlicher Güter gemäß rechtlicher Regelungen zur nationalen und internationalen Be- förderung gefährlicher Güter auf Binnenwasser- straßen beachten und Fahrzeuge kennzeichnen d) Frachtvertragsrecht für den Transport von Gütern berücksichtigen e) Stabilitätspläne sowie Staupläne erstellen und Um- setzung während Ladevorgängen überprüfen f) Meldungen gemäß Vorgaben beim Transport von Gütern vornehmen g) Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten | 14 | |
10 | Fördern der Sozialgemein- schaft an Bord (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Be- rücksichtigung kultureller Identitäten b) Sachverhalte situationsgerecht darstellen und Ge- spräche situationsgerecht führen c) Anweisungen erfassen und umsetzen d) Fehlverhalten und Gefährdungen, einschließlich im Zusammenhang mit Suchtmitteln, erkennen, an- sprechen und Maßnahmen ergreifen e) Mahlzeiten, insbesondere unter Gesundheitsaspek- ten, planen sowie Nahrungsmittel beschaffen und zubereiten f) Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Funktions-, Wohn- und Sozialräumen durchführen g) Konflikte erkennen und zu deren Lösung beitragen | 6 | |
h) gruppendynamische Prozesse unter Berücksich- tigung individueller Besonderheiten und kultureller Identitäten beobachten und analysieren i) teamorientiertes Betriebsklima, auch außerhalb von Arbeitszeiten, an Bord fördern und gestalten j) Maßnahmen zur Suchtprävention ergreifen k) betriebliche Vorgaben zur Vermeidung des Konsums von Suchtmitteln sowie bei Missbrauch von Sucht- mitteln durchsetzen l) Maßnahmen zur Verpflegung sowie zur Reinigung und Hygiene organisieren | 5 | |||
11 | Durchführen qualitäts- sichernder Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte, auch im Team, planen b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten c) Arbeitsergebnisse dokumentieren d) Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozes- sen erläutern e) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Qualität von durchgeführten Maßnahmen beurteilen und dokumentieren g) Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsab- läufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeits- abläufe optimieren | 9 | |
12 | Vorbereiten auf Notfall- situationen sowie Handeln und Führen in Notfall- situationen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellen b) Fluchtwege freihalten und im Notfall benutzen c) Kommunikations- und Alarmsysteme sowie berufs- spezifische Standardredewendungen einsetzen und in Abhängigkeit vom Notfall anzuwendende Ver- fahren einhalten d) Gefahrensituationen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und melden sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen e) sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen situationsgerecht verhalten sowie Hilfs- und Sofort- maßnahmen ergreifen f) in Abhängigkeit vom Notfall Maßnahmen zur Ret- tung verunglückter Personen, auch im Wasser, ergreifen und Maßnahmen zur ersten Hilfe durch- führen g) in Notfällen zum Schutz und zur Sicherheit der an Bord befindlichen Personen Anweisungen erteilen | 9 | |
h) Sicherheits- und Notfallpläne erstellen und prüfen i) Unterweisungen durchführen j) Krisenbewältigungsübungen organisieren k) Kontrolle von Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung organisieren, durchführen, über- wachen und dokumentieren | | |||
l) Rettungsverfahren und -maßnahmen für Personal auf der Grundlage von Rettungsplänen einleiten und Anweisungen erteilen sowie Rettungsmaßnah- men steuern und überwachen m) Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen n) auf navigatorische Notfälle auf Binnen- und See- wasserstraßen reagieren o) Beiboote handhaben und Einsatz von Beibooten überwachen | 8 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs- verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei- ben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil- dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge- werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be- ruflichen Weiterentwicklung erläutern | ||
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar- beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken- nen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu- tern | ||
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy- chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen- den f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung | |||
3 | Umweltschutz und Nach- haltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Ener- gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor- gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach- haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres- satengerecht kommunizieren | ||
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio- nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern- medien nutzen und Erfordernisse des lebens- begleitenden Lernens erkennen und ableiten | ||
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts- bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge- sellschaftlicher Vielfalt praktizieren | ||||
Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||||
1. bis 24. Monat | 25. bis 42. Monat | |||
5 | Informieren und Kommunizieren (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten aufgabenbezogen auswählen und nutzen b) nautische und technische Informationen zur Wah- rung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einholen, insbesondere über den Binnenschifffahrtsinforma- tionsdienst c) Funkverkehr aufgaben- und situationsorientiert ein- setzen d) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | 6 | |
Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1) Inhalte des Prüfungsbereichs „Planen von Reisen"
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die folgenden Prüfungselemente entsprechen den Elementen nach Anhang II Abschnitt IV Anlage 1 der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.1.2020, S. 15).
Lfd. | Nr. Prüfungselemente | Kategorie I-II |
1 | 2 | 3 |
1 | auf europäischen Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den Frachtverträgen mit dem Spediteur navigieren | I |
2 | die ökonomischen und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs berücksichtigen | II |
3 | den technischen Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung tragen und Vorsichts- maßnahmen ergreifen | I |
4 | eine sichere Besatzung des Fahrzeugs gemäß den anwendbaren Vorschriften sicherstellen | I |
5 | für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug sorgen | II |
6 | die Grundsätze des Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt beachten | II |
7 | die Konstruktion von Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, unterscheiden | II |
8 | die Bauteile des Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse verstehen | II |
9 | Maßnahmen zum Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs ergreifen | I |
10 | die Funktionen der Fahrzeugausrüstung verstehen | II |
11 | die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen beachten | I |
12 | die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Ladung verstehen | II |
13 | Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und Ballastsysteme erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu halten | I |
14 | die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung kontrollieren | I |
15 | verschiedene Güter und deren Eigenschaften unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten | II |
16 | die Auswirkungen von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität beachten | I |
17 | die effektive Tonnage des Fahrzeugs überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie Geräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung (ADB-Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen verwenden | I |
18 | die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Fahrgästen verstehen | II |
19 | Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle organisieren und überwachen, um ein siche- res Verhalten in möglichen Gefahrensituationen zu gewährleisten | II |
20 | mit Fahrgästen in Notsituationen kommunizieren | I |
21 | eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste festlegen und überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem erstellen, um unbefugten Zutritt zu verhindern | II |
22 | Berichte von Fahrgästen (d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus) analysieren, um angemessen zu reagieren | II |
23 | mögliche Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord verhüten | II |
24 | technische und interne Dokumentation auswerten | II |
25 | ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und Zusatzstoffen gewährleisten | II |
26 | Arbeitsaufträge so festlegen, überwachen und kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen | II |
27 | Materialien und Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes kaufen und prüfen | II |
28 | sicherstellen, dass Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungs- zweck entsprechend eingesetzt werden | II |
29 | die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anwenden | II |
30 | ein striktes Alkohol- und Drogenverbot durchsetzen und bei Verstößen angemessen reagieren, Verantwortung übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzeigen | II |
31 | die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten an Bord organisieren | II |
32 | nationale und internationale Rechtsvorschriften anwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung ergreifen | II |
33 | die Gültigkeit des Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente kontrollieren und überwachen | I |
34 | die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaß- nahmen einhalten, um Unfälle zu vermeiden | I |
35 | alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen kontrollieren und über- wachen | II |
36 | Rettungsmittel und die korrekte Anwendung persönlicher Schutzausrüstung kontrollieren | II |
37 | Vorbereitungen für Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einleiten | II |
38 | Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung ergreifen und entsprechende Ausrüstung verwenden | II |
39 | die Umweltschutzgesetze anwenden | II |
40 | Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einsetzen | II |
Anlage 3 (zu § 12 Absatz 1) Inhalte des Prüfungsbereichs „Durchführen von Reisen"
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die folgenden Prüfungselemente entsprechen den Elementen nach Anhang II Abschnitt IV Anlage 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.1.2020, S. 15).
Lfd. Nr. | Prüfungselemente |
1 | 2 |
1 | das Fahrzeug situationsgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Verkehrsrechts führen und manövrieren (in Abhängigkeit von Strömungsgeschwindigkeit und -richtung, Prüfung von Wasser- und Abladetiefe, Flottwasser, Verkehrsdichte, Interaktion mit anderen Fahrzeugen usw.) |
2 | das An- bzw. Ablegen des Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen sachgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bzw. Sicherheitsvorschriften durchführen |
3 | bei Bedarf Navigationssysteme nachjustieren oder neu einstellen |
4 | den Navigationssystemen alle für die Fahrt relevanten Informationen entnehmen und diese für eine an- gepasste Fahrweise nutzen |
5 | die notwendigen Geräte im Fahrstand (Navigationssysteme wie Inland AIS, Inland ECDIS) in Betrieb neh- men und einstellen |
6 | prüfen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entsprechend für die Fahrt bereit ist und die Ladung und andere Gegenstände den Vorschriften entsprechend sicher gestaut sind |
7 | sachgerecht auf (ggf. zu simulierende) Störungen des Fahrbetriebs (z. B. Anstieg der Kühlwassertempe- ratur, Abfall des Maschinenöldrucks, Ausfall der Hauptmaschine(n), Ausfall des Steuerruders, Funkstörun- gen/Ausfall des Funkgeräts oder unklare Fahrtrichtung anderer Fahrzeuge) reagieren, über das weitere Vorgehen entscheiden und angemessene Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen oder durchführen, um einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten |
8 | eine Fahrweise wählen, die es erlaubt, Unfallrisiken frühzeitig zu erkennen, und materialschonend ist; die zur Verfügung stehenden Indikatoren regelmäßig kontrollieren |
9 | zielgerichtet kommunizieren, sowohl mit den Besatzungsmitgliedern (On-Board-Kommunikation) in Bezug auf einzelne Manöver und im Rahmen von Personalgesprächen (z. B. Unterweisungen) als auch mit Personen, mit denen Absprachen getroffen werden müssen (unter Nutzung aller Funkverkehrsnetze) |
10 | während der jeweiligen Tätigkeiten mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Revierzentrale, andere Fahrzeuge usw.) den Vorschriften entsprechend (Netze, Wasserstraßen entlang der Reiseroute) kommunizieren; Funk/Telefon nutzen |
11 | eine (ggf. zu simulierende) Notsituation (z. B. über Bord gegangene Person, Anlagenausfall, Brand an Bord, Austritt von Gefahrstoffen, Leckagen) durch schnelle und umsichtige Durchführung von Manövern oder Maßnahmen zur Rettung bzw. Schadensbegrenzung bewältigen; die in Notfällen relevanten Perso- nen und zuständigen Behörden benachrichtigen bzw. informieren |
12 | bei Störungen mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Nutzung von Funk, Telefon) kommunizieren, um Probleme zu lösen |
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