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§ 2 - Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Geltung ab 01.04.2013; FNA: 9231-1-21 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.04.2013; FNA: 9231-1-21 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 2 Verwarnung
(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.
(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.
(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben.
(4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern in der Regel 15 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.
(5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.
(6) Hat der Betroffene durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die jeweils eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden Verwarnungsgelder, erhoben.
(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.
(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.
Text in der Fassung des Artikels 14 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften G. v. 12. Juli 2021 BGBl. I S. 3091 m.W.v. 28. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 2 BKatV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.07.2021 | Artikel 14 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021 BGBl. I S. 3091 |
aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 4 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.11.2013 BGBl. I S. 3920 |
aktuell | vor 01.05.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BKatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BKatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 4 9. FeVuaÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (vom 24.04.2014)
... 2 wird die Angabe „35" durch die Angabe „55" ersetzt. 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 14 4. StVGuaÄndG Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2 , § 3 Absatz 6 Satz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter ...
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