Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:


§ 1 Bußgeldkatalog



(1) 1Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 2a und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. 2Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) 1Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. 2Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.




§ 2 Verwarnung



(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.

(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.

(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben.

(4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern in der Regel 15 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.

(5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.

(6) Hat der Betroffene durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die jeweils eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden Verwarnungsgelder, erhoben.

(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.

(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.




§ 3 Bußgeldregelsätze



(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1, 242.2, 243.1, 243.2, 243a.1 und 243a.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.

(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.

(4) 1Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand

1.
der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223,

2.
der Nummern 12.5, 12.6 oder 12.7, jeweils in Verbindung mit Tabelle 2 des Anhangs, oder

3.
der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs,

des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte. 2Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen

1.
der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder

2.
der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224

des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.

(4a) 1Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. 2Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.

(5) 1Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 55 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz anzuwenden; bei unterschiedlichen Regelsätzen ist der höchste anzuwenden. 2Der Regelsatz kann angemessen erhöht werden.

(6) 1Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 55 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. 2Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 60 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.




§ 4 Regelfahrverbot



(1) 1Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,

2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,

3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder

4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a

des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. 2Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) 1Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. 2Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1, 242.2, 243, 243.1, 243.2, 243a, 243a.1 und 243a.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.




§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 5 ändert mWv. 1. April 2013 BKatV

Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer


Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat)



Abschnitt I Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten


Lfd. Nr.
TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 Absatz 1 StVG   
 a) Straßenverkehrs-Ordnung   
 Grundregeln  
1Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1
 
1.1einen Anderen mehr als nach den Umständen unver-
meidbar belästigt
 10 €
1.2einen Anderen mehr als nach den Umständen unver-
meidbar behindert
 20 €
1.3einen Anderen gefährdet  30 €
1.4einen Anderen geschädigt, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist
 35 €
1.5Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke
stehendes Fahrzeug beschädigt
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1
30 €
 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge   
2Vorschriftswidrig Gehweg,
linksseitig angelegten Radweg, Seitenstreifen
(außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen),
Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt
§ 2 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
55 €
2.1- mit Behinderung § 2 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
70 €
2.2- mit Gefährdung  80 €
2.3- mit Sachbeschädigung  100 €
3Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch
Nichtbenutzen
  
3.1der rechten Fahrbahnseite § 2 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
15 €
3.1.1- mit Behinderung § 2 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
25 €
3.2des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen
oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen Anderen
behindert
§ 2 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
20 €
3.3der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten
Fahrbahnen
§ 2 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
25 €
3.3.1- mit Gefährdung § 2 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
35 €
3.3.2- mit Sachbeschädigung § 2 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
40 €
3.4eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer § 2 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
15 €
3.4.1- mit Behinderung § 2 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
20 €
3.4.2- mit Gefährdung  25 €
3.4.3- mit Sachbeschädigung  30 €
4Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen § 2 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
 
4.1bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen,
in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch
einen Anderen gefährdet
 80 €
4.2auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch
einen Anderen behindert
 80 €

5Schienenbahn nicht durchfahren lassen § 2 Absatz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
5 €
5aFahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder
Reifglätte ohne Bereifung, welche die in § 36 Absatz 4 StVZO
beschriebenen Eigenschaften erfüllt
§ 2 Absatz 3a Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
60 €
5a.1- mit Behinderung § 2 Absatz 3a Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
80 €
6Beim Führen eines kennzeichnungspflichtigen Kraft-
fahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter
50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht
so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen
ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig,
nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken
aufgesucht
§ 2 Absatz 3a Satz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
140 €
7Beim Radfahren oder Mofafahren, soweit dies durch
Treten fortbewegt wird
  
7.1Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
(Zeichen 237, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 1
auch i. V. m.
§ 2 Absatz 4 Satz 6
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
auch i. V. m.
Absatz 1 Nummer 2
20 €
7.1.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
(Zeichen 237, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 1
auch i. V. m.
§ 2 Absatz 4 Satz 6
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
auch i. V. m.
Absatz 1 Nummer 2
25 €
7.1.2- mit Gefährdung  30 €
7.1.3- mit Sachbeschädigung  35 €
7.2Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht
vorschriftsmäßig benutzt
  
7.2.1- mit Behinderung § 2 Absatz 4 Satz 1, 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
20 €
7.2.2- mit Gefährdung  25 €
7.2.3- mit Sachbeschädigung  30 €
7.3Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl
Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung
vorhanden
§ 2 Absatz 4 Satz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
20 €
7.3.1- mit Behinderung § 2 Absatz 4 Satz 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
25 €
7.3.2- mit Gefährdung  30 €
7.3.3- mit Sachbeschädigung  35 €

 Geschwindigkeit  
8Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren   
8.1trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersicht-
lichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen,
Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder
Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)
§ 3 Absatz 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 19 Absatz 1 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 3, 19
Buchstabe a
100 €
8.2in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit
Sachbeschädigung
§ 3 Absatz 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 3
35 €
9Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite
unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen
überschritten
§ 3 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 3
80 €
9.1bis 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer, bis
15 km/h in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt
oder um mehr als 15 km/h, mit einem Kraftfahr-
zeug der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a
oder b StVO genannten Art
 Tabelle 1
Buchstabe a
9.2um mehr als 10 km/h innerorts, um mehr als
15 km/h außerorts, bis 15 km/h innerorts oder
außerorts jeweils für mehr als 5 Minuten Dauer
oder bis 15 km/h innerorts oder außerorts je-
weils in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt
mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen
der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefähr-
lichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahr-
gästen
 Tabelle 1
Buchstabe b
9.3um mehr als 20 km/h mit anderen als den in Num-
mer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen
 Tabelle 1
Buchstabe c

10Beim Führen eines Fahrzeugs ein Kind, einen
Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet,
insbesondere durch nicht ausreichend verminderte
Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder
unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren
oder Überholen
§ 3 Absatz 2a
§ 49 Absatz 1 Nummer 3
80 €
11Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit § 3 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 3
§ 18 Absatz 5 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
§ 20 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 4 Satz 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 19
Buchstabe b
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17
(Zeichen 237, 238)
Spalte 3 Nummer 3,
lfd. Nr. 18 (Zeichen 239)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 3,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 4,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 239
oder 242.1 mit Zusatz-
zeichen, das den Fahrzeug-
verkehr zulässt)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1
mit Zusatzzeichen, das den
Fahrzeugverkehr zulässt)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3
mit Zusatzzeichen, das den
Fahrzeugverkehr zulässt)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 49 (Zeichen 274),
lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1,
274.2)
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
§ 42 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
 
11.1Kraftfahrzeugen der in § 3 Absatz 3 Nummer 2
Buchstabe a oder b StVO genannten Art
 Tabelle 1
Buchstabe a
11.2kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in
Nummer 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern
oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen
 Tabelle 1
Buchstabe b
11.3anderen als den in Nummer 11.1 oder 11.2
genannten Kraftfahrzeugen
 Tabelle 1
Buchstabe c
 Abstand  
12Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahr-
zeug nicht eingehalten
§ 4 Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 4
 
12.1bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h  25 €
12.2- mit Gefährdung § 4 Absatz 1 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 4
30 €
12.3- mit Sachbeschädigung  35 €
12.4bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h,
sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein
Viertel des Tachowertes betrug
§ 4 Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 4
35 €
12.5bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h,
sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel
des Tachowertes betrug
 Tabelle 2
Buchstabe a
12.6bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h,
sofern der Abstand in Metern weniger als ein
Viertel des Tachowertes betrug
 Tabelle 2
Buchstabe b
12.7bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h,
sofern der Abstand in Metern weniger als ein
Viertel des Tachowertes betrug
 Tabelle 2
Buchstabe c
13Vorausgefahren und ohne zwingenden Grund stark
gebremst
  
13.1- mit Gefährdung § 4 Absatz 1 Satz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 4
20 €
13.2- mit Sachbeschädigung  30 €
14Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem
vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener
Ortschaften nicht eingehalten
§ 4 Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 4
25 €

15Mit Lastkraftwagen (zulässige Gesamtmasse über 3,5 t)
oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr
als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von
50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein-
gehalten
§ 4 Absatz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 4
80 €
 Überholen  
16Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
30 €
16.1- mit Sachbeschädigung § 5 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 5
35 €
17Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
100 €
18Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der
zu Überholende überholt
§ 5 Absatz 2 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
80 €
19Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte,
dass während des ganzen Überholvorgangs jede
Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war,
oder bei unklarer Verkehrslage
§ 5 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
100 €
19.1und dabei ein Überholverbot (§ 19 Absatz 1
Satz 3 StVO, Zeichen 276, 277, 277.1) nicht
beachtet oder eine Fahrstreifenbegrenzung
(Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren
oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrt-
richtung (Zeichen 297) nicht gefolgt
§ 5 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 Nummer 1
§ 19 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54
und 54.4 (Zeichen 276, 277,
277.1) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295)
Spalte 3 Nummer 1a,
lfd. Nr. 69, 70 (Zeichen 296,
297) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
150 €
19.1.1 - mit Gefährdung § 5 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 Nummer 1
§ 19 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54
und 54.4 (Zeichen 276, 277,
277.1) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295)
Spalte 3 Nummer 1a,
lfd. Nr. 69, 70 (Zeichen 296,
297) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1
250 €
Fahrverbot
1 Monat
19.1.2- mit Sachbeschädigung  300 €
Fahrverbot
1 Monat

(20)(aufgehoben)  
21Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamt-
masse über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch
Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug
§ 5 Absatz 3a
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
120 €
21.1- mit Gefährdung § 5 Absatz 3a
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 5
200 €
Fahrverbot
1 Monat
21.2- mit Sachbeschädigung  240 €
Fahrverbot
1 Monat
22Zum Überholen ausgeschert und dadurch nach-
folgenden Verkehr gefährdet
§ 5 Absatz 4 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
80 €
23Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu
anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten
§ 5 Absatz 4 Satz 2, 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
30 €
23.1- mit Sachbeschädigung § 5 Absatz 4 Satz 2, 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 5
35 €
24Nach dem Überholen nicht so bald wie möglich wieder
nach rechts eingeordnet
§ 5 Absatz 4 Satz 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
10 €

25Nach dem Überholen beim Einordnen, denjenigen, der
überholt wurde, behindert
§ 5 Absatz 4 Satz 6
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
20 €
26Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht § 5 Absatz 6 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
30 €
27Ein langsameres Fahrzeug geführt und die Geschwindig-
keit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren
unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu
ermöglichen
§ 5 Absatz 6 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
10 €
28Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des
vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links ab-
zubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte
§ 5 Absatz 7 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
25 €
28.1- mit Sachbeschädigung § 5 Absatz 7 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 5
30 €
 Fahrtrichtungsanzeiger  
29Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben
benutzt
§ 5 Absatz 4a
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
§ 6 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 6
§ 7 Absatz 5 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 7
§ 9 Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
§ 10 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 10
§ 42 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2.1
(Zusatzzeichen zu Zei-
chen 306) Spalte 3
Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
10 €
 Vorbeifahren  

30An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf
der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der
Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegen-
kommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen
§ 6 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 6
20 €
30.1- mit Gefährdung § 6 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 6
30 €
30.2- mit Sachbeschädigung  35 €
 Benutzung von Fahrstreifen durch
Kraftfahrzeuge
  
31Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen
Verkehrsteilnehmer gefährdet
§ 7 Absatz 5 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 7
30 €
31.1- mit Sachbeschädigung § 7 Absatz 5 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 7
35 €
31aAuf einer Fahrbahn für beide Richtungen den mittleren
oder linken von mehreren durch Leitlinien (Zeichen 340)
markierten Fahrstreifen zum Überholen benutzt
§ 7 Absatz 3a Satz 1, 2,
Absatz 3b
§ 49 Absatz 1 Nummer 7
30 €
31a.1- mit Gefährdung § 7 Absatz 3a Satz 1, 2,
Absatz 3b
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 7
40 €
31bAußerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahr-
streifen mit einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahr-
zeug mit Anhänger zu einem anderen Zweck als dem
des Linksabbiegens benutzt
§ 7 Absatz 3c Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 7
15 €
31b.1- mit Behinderung § 7 Absatz 3c Satz 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 7
20 €
 Vorfahrt  
32Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an eine bevor-
rechtigte Straße herangefahren
§ 8 Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 8
10 €
33Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrt-
berechtigte Person wesentlich behindert
§ 8 Absatz 2 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 8
25 €
34Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrt-
berechtigte Person gefährdet
§ 8 Absatz 2 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 8
100 €
 Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren   

35Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig
eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Ab-
biegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben
§ 9 Absatz 1 Satz 2, 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
10 €
35.1- mit Gefährdung § 9 Absatz 1 Satz 2, 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 9
30 €
35.2- mit Sachbeschädigung  35 €
36Beim Linksabbiegen auf längs verlegten Schienen ein-
geordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert
§ 9 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
5 €
(37 bis
37.3)
(aufgehoben)  
38Beim Linksabbiegen mit dem Fahrrad nach einer
Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn überquert
und dabei den Fahrzeugverkehr nicht beachtet oder
einer Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder
Einmündungsbereich nicht gefolgt
§ 9 Absatz 2 Satz 2, 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
15 €
38.1- mit Behinderung § 9 Absatz 2 Satz 2, 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 9
20 €
38.2- mit Gefährdung  25 €
38.3- mit Sachbeschädigung  30 €
39Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen § 9 Absatz 3 Satz 1, 2,
Absatz 4 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
40 €
39.1- mit Gefährdung § 9 Absatz 3 Satz 1, 2,
Absatz 4 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 9
140 €
Fahrverbot
1 Monat
(40)(aufgehoben)  
41Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere
Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet
§ 9 Absatz 3 Satz 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 9
140 €
Fahrverbot
1 Monat
42Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen § 9 Absatz 4 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
10 €
42.1- mit Gefährdung § 9 Absatz 4 Satz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 9
70 €
(43)(aufgehoben)  
44Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder
Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer
gefährdet
§ 9 Absatz 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
80 €

45Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Ge-
samtmasse über 3,5 t innerorts beim Rechtsabbie-
gen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren
§ 9 Absatz 6
§ 49 Absatz 1 Nummer 9
70 €

(46)(aufgeboben)  
 Einfahren und Anfahren   
47Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich
(Zeichen 242.1, 242.2), einem verkehrsberuhigten
Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) auf die Straße oder
von einem anderen Straßenteil oder über einen
abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn
eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren
und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer
gefährdet
§ 10 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 10
30 €
47.1- mit Sachbeschädigung § 10 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 10
35 €
(48)(aufgehoben)  
 Besondere Verkehrslagen   
49Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder
Einmündung eingefahren und dadurch einen Anderen
behindert
§ 11 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 11
20 €

50Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Au-
ßerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfs-
fahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet
§ 11 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 11
200 €
Fahrverbot
1 Monat
50.1- mit Behinderung § 11 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 11
240 €
Fahrverbot
1 Monat
50.2- mit Gefährdung  280 €
Fahrverbot
1 Monat
50.3- mit Sachbeschädigung  320 €
Fahrverbot
1 Monat

50aUnberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Auto-
bahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die
Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen benutzt
§ 11 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 11
240 €
Fahrverbot
1 Monat
50a.1- mit Behinderung § 11 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 11
280 €
Fahrverbot
1 Monat
50a.2- mit Gefährdung  300 €
Fahrverbot
1 Monat
50a.3- mit Sachbeschädigung  320 €
Fahrverbot
1 Monat

 Halten und Parken   
51Unzulässig gehalten § 12 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 37 Absatz 1 Satz 2,
Absatz 5
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 8 (Zeichen 215)
Spalte 3 Nummer 3,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283)
Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64
(Zeichen 286, 290.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293)
Spalte 3, lfd. Nr. 68
(Zeichen 295)
Spalte 3 Nummer 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
20 €
51.1- mit Behinderung § 12 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,12
§ 37 Absatz 1 Satz 2,
Absatz 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 2
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 8 (Zeichen 215)
Spalte 3 Nummer 3,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283)
Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64
(Zeichen 286, 290.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293)
Spalte 3, lfd. Nr. 68
(Zeichen 295)
Spalte 3 Nummer 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
35 €
51aUnzulässig in „zweiter Reihe" gehalten § 12 Absatz 4 Satz 1, 2
Halbsatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
55 €
51a.1- mit Behinderung § 12 Absatz 4 Satz 1, 2
Halbsatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
70 €
51a.2- mit Gefährdung  80 €
51a.3- mit Sachbeschädigung  100 €

51bAn einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle
oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt
(§ 12 Absatz 2 StVO)
§ 12 Absatz 1 Nummer 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
35 €
51b.1- mit Behinderung § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
55 €
51b.2länger als 1 Stunde § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
55 €
51b.2.1- mit Behinderung § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
55 €
51b.3wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert
worden ist
§ 12 Absatz 1 Nummer 1, 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
100 €
52Unzulässig geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) in den Fällen,
in denen das Halten verboten ist
§ 12 Absatz 1 Nummer 3, 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 37 Absatz 1 Satz 2,
Absatz 5
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 8 (Zeichen 215)
Spalte 3 Nummer 3,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 17 (Zeichen 238)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283)
Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64
(Zeichen 286, 290.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293)
Spalte 3, lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nummer 2a, lfd. Nr. 70
(Zeichen 297) Spalte 3
Nummer 2, lfd. Nr. 73
(Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
25 €
52.1- mit Behinderung § 12 Absatz 1 Nummer 3, 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 8 (Zeichen 215)
Spalte 3 Nummer 3,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 17 (Zeichen 238)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283)
Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64
(Zeichen 286, 290.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293)
Spalte 3, lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nummer 2a, lfd. Nr. 70
(Zeichen 297) Spalte 3
Nummer 2, lfd. Nr. 73
(Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
40 €
52.2länger als 1 Stunde § 12 Absatz 1 Nummer 3, 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 8 (Zeichen 215)
Spalte 3 Nummer 3,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 17 (Zeichen 238)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283)
Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64
(Zeichen 286, 290.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293)
Spalte 3, lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nummer 2a, lfd. Nr. 70
(Zeichen 297) Spalte 3
Nummer 2, lfd. Nr. 73
(Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
40 €
52.2.1- mit Behinderung § 12 Absatz 1 Nummer 3, 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 8 (Zeichen 215)
Spalte 3 Nummer 3,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 17 (Zeichen 238)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283)
Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64
(Zeichen 286, 290.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293)
Spalte 3, lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nummer 2a, lfd. Nr. 70
(Zeichen 297) Spalte 3
Nummer 2, lfd. Nr. 73
(Zeichen 299) Spalte 3
Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
50 €
52aUnzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt
(§ 12 Absatz 2 StVO)
§ 12 Absatz 4 Satz 1,
Absatz 4a
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
(Zeichen 237, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
55 €
52a.1- mit Behinderung § 12 Absatz 4 Satz 1,
Absatz 4a
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
(Zeichen 237, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
70 €
52a.2länger als 1 Stunde § 12 Absatz 4 Satz 1,
Absatz 4a
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
(Zeichen 237, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
70 €
52a.2.1- mit Behinderung § 12 Absatz 4 Satz 1,
Absatz 4a
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
(Zeichen 237, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
80 €

52a.3- mit Gefährdung  80 €
52a.4- mit Sachbeschädigung  100 €

53Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehr-
zufahrten geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
§ 12 Absatz 1 Nummer 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
55 €
53.1und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz
behindert
§ 12 Absatz 1 Nummer 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
100 €
54Unzulässig geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) in den in
§ 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Fällen
oder in den Fällen der Zeichen 201, 295, 296, 306,
314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO
§ 12 Absatz 3 Nummer 1
bis 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1
(Zeichen 201) Spalte 3
Nummer 3, lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nummer 1d, lfd. Nr. 69
(Zeichen 296) Spalte 3
Nummer 2,
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3
lfd. Nr. 2 (Zeichen 306)
Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7
(Zeichen 314 mit Zusatz-
zeichen) Spalte 3
Nummer 1, 2, lfd. Nr. 10
(Zeichen 315) Spalte 3
Nummer 1, 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
10 €
54.1- mit Behinderung § 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 1, 2, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer 1, 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 5
15 €
54.2länger als 3 Stunden § 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 1, 2, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer 1, 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
20 €
54.2.1- mit Behinderung § 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4
§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 1, 2, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Nummer 1, 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1 Absatz 3 Nummer 5
30 €

54.3Unzulässig gehalten in den Fällen des Zeichens 245
auch in Verbindung mit dem Zeichen 299
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245) Spalte 3
Nummer 1
auch i. V. m. lfd. Nr. 73
(Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
55 €
54.3.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245) Spalte 3
Nummer 1
auch i. V. m. lfd. Nr. 73
(Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
70 €
54.3.2- mit Gefährdung  80 €
54.3.3- mit Sachbeschädigung  100 €
54.4Unzulässig geparkt in den Fällen der Zeichen 224,
245 jeweils auch in Verbindung mit dem Zei-
chen 299
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245)
Spalte 3 Nummer 1
auch i. V. m. lfd. Nr. 73
(Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
55 €
54.4.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245)
Spalte 3 Nummer 1
auch i. V. m. lfd. Nr. 73
(Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
70 €
54.4.2- mit Gefährdung  80 €
54.4.3- mit Sachbeschädigung  100 €
54.4.4länger als 3 Stunden § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245)
Spalte 3 Nummer 1
auch i. V. m. lfd. Nr. 73
(Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
70 €
54.4.4.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245)
Spalte 3 Nummer 1
auch i. V. m. lfd. Nr. 73
(Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
80 €
54.4.4.2- mit Gefährdung  80 €
54.4.4.3- mit Sachbeschädigung  100 €

54aUnzulässig auf Schutzstreifen für den Radverkehr
(Zeichen 340) gehalten
§ 42 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340) Spalte 3
Nummer 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
55 €
54a.1- mit Behinderung § 42 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nummer 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 5
70 €
54a.2- mit Gefährdung  80 €
54a.3- mit Sachbeschädigung  100 €

55Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt
(§ 12 Absatz 2 StVO)
§ 42 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 7
(Zeichen 314) Spalte 3
Nummer 1, 2d, lfd. Nr. 10
(Zeichen 315) Spalte 3
Nummer 1 Satz 2,
Nummer 2d
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
55 €
55aUnberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch be-
triebene Fahrzeuge geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO;
Zeichen 314, 315)
§ 42 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 7
(Zeichen 314 mit Zusatz-
zeichen 1010-66) Spalte 3
Nummer 1, 3a,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315
mit Zusatzzeichen 1010-66)
Spalte 3 Nummer 1 Satz 2,
Nummer 3a
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
55 €
55bUnberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharing-
fahrzeuge geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO; Zeichen 314,
315)
§ 42 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 7
(Zeichen 314 mit Zusatz-
zeichen 1010-70) Spalte 3
Nummer 1, 4a,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315
mit Zusatzzeichen 1010-70)
Spalte 3 Nummer 1 Satz 2,
Nummer 4a
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
55 €

56In einem nach § 12 Absatz 3a Satz 1 StVO geschützten
Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem
Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse oder
einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiger Ge-
samtmasse regelmäßig geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
§ 12 Absatz 3a Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
30 €
57Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger
als zwei Wochen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
§ 12 Absatz 3b Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
20 €
58In „zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) § 12 Absatz 4 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
55 €
58.1- mit Behinderung § 12 Absatz 4 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
80 €
58.1.1- mit Gefährdung  90 €
58.1.2- mit Sachbeschädigung  110 €

58.2länger als 15 Minuten § 12 Absatz 4 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
85 €
58.2.1- mit Behinderung § 12 Absatz 4 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
90 €
59Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten § 12 Absatz 4 Satz 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
20 €
59.1- mit Behinderung § 12 Absatz 4 Satz 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
30 €

60Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt
(§ 12 Absatz 2 StVO)
§ 12 Absatz 4 Satz 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
55 €
60.1- mit Behinderung § 12 Absatz 4 Satz 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
70 €
61Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine
Parklücke nicht beachtet
§ 12 Absatz 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
10 €
62Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt
(§ 12 Absatz 2 StVO)
§ 12 Absatz 6
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
10 €
 Einrichtungen zur Überwachung der
Parkzeit
  
63An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene
Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten
der erlaubten Höchstparkdauer geparkt (§ 12 Absatz 2
StVO)
§ 13 Absatz 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 13
20 €
63.1bis zu 30 Minuten  20 €
63.2bis zu 1 Stunde  25 €
63.3bis zu 2 Stunden  30 €
63.4bis zu 3 Stunden  35 €
63.5länger als 3 Stunden  40 €
 Sorgfaltspflichten beim Ein- und
Aussteigen
  
64Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrs-
teilnehmer gefährdet
§ 14 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 14
40 €
64.1- mit Sachbeschädigung § 14 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 14
50 €
65Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen
getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen
zu vermeiden
§ 14 Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 14
15 €
65.1- mit Sachbeschädigung § 14 Absatz 2 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 14
25 €
 Liegenbleiben von Fahrzeugen   
66Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder
nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder
kenntlich gemacht und dadurch einen Anderen gefährdet
§ 15, auch i. V. m.
§ 17 Absatz 4 Satz 1, 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 15
60 €
 Abschleppen von Fahrzeugen   
67Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen
gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der
nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb
der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Auto-
bahn eingefahren
§ 15a Absatz 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 15a
20 €
68Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht ein-
geschaltet
§ 15a Absatz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 15a
5 €
69Kraftrad abgeschleppt § 15a Absatz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 15a
10 €
 Warnzeichen  

70Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben
und dadurch einen Anderen belästigt oder Schallzeichen
gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne
bestehen
§ 16 Absatz 1, 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 16
10 €
71Einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekenn-
zeichneten Schulbus geführt und Warnblinklicht bei
Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer
des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen
der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht
eingeschaltet
§ 16 Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 16
10 €
72Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet § 16 Absatz 2 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 16
5 €
 Beleuchtung  
73Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht
oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sicht-
verhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig
abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in
verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt
§ 17 Absatz 1, 2 Satz 3,
Absatz 3 Satz 2, 5,
Absatz 6
§ 49 Absatz 1 Nummer 17
20 €
73.1- mit Gefährdung § 17 Absatz 1, 2 Satz 3,
Absatz 3 Satz 2, 5,
Absatz 6
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 17
25 €
73.2- mit Sachbeschädigung  35 €
74Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durch-
gehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht
gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit
Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten
gefahren
§ 17 Absatz 2 Satz 1, 2,
Absatz 2a
§ 49 Absatz 1 Nummer 17
10 €
74.1- mit Gefährdung § 17 Absatz 2 Satz 1, 2,
Absatz 2a
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 17
15 €
74.2- mit Sachbeschädigung  35 €

75Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel,
Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ort-
schaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
§ 17 Absatz 3 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 17
25 €
75.1- mit Sachbeschädigung § 17 Absatz 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 17
35 €
76Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel,
Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ort-
schaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
§ 17 Absatz 3 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 17
60 €
77Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie
vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht
§ 17 Absatz 4 Satz 1, 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 17
20 €
77.1- mit Sachbeschädigung § 17 Absatz 4 Satz 1, 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 17
35 €
 Autobahnen und Kraftfahrstraßen   
78Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug
benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchst-
geschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder
dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit
der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe
nicht mehr als 4,20 m betrug
§ 18 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
20 €
79Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug
benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr
als 4,20 m betrug
§ 18 Absatz 1 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
70 €

80An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren § 18 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
25 €
80.1- mit Gefährdung § 18 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 18
75 €
(81)(aufgehoben)  
82Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn
nicht beachtet
§ 18 Absatz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
75 €
83Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung
gefahren
§ 18 Absatz 7
§ 2 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 18
 
83.1in einer Ein- oder Ausfahrt  75 €
83.2auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen  130 €
83.3auf der durchgehenden Fahrbahn  200 €
Fahrverbot
1 Monat
84Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten § 18 Absatz 8
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
30 €

85Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt
(§ 12 Absatz 2 StVO)
§ 18 Absatz 8
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
70 €
86Als zu Fuß Gehender Autobahn betreten oder Kraft-
fahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten
§ 18 Absatz 9
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
10 €
87An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren § 18 Absatz 10
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
25 €
87aMit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiger Gesamt-
masse, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine
den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder
Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen
Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger einge-
schränkt ist, benutzt
§ 18 Absatz 11
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
80 €
88Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärts-
kommens benutzt
§ 2 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
75 €
 Bahnübergänge  
89Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienen-
fahrzeugs nicht beachtet
§ 19 Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 19
Buchstabe a
80 €
89aKraftfahrzeug an einem Bahnübergang (Zeichen 151,
156 bis einschließlich Kreuzungsbereich von Schiene
und Straße) unzulässig überholt
§ 19 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 19
Buchstabe a
70 €
89bBahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht
nach § 19 Absatz 2 StVO überquert
  
89b.1in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
StVO
§ 19 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 19
Buchstabe a
80 €
89b.2in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
bis 5 StVO (außer bei geschlossener Schranke)
§ 19 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 bis 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 19
Buchstabe a
240 €
Fahrverbot
1 Monat

90Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt § 19 Absatz 2 bis 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 19
Buchstabe a
10 €
 Öffentliche Verkehrsmittel und
Schulbusse
  
91An einem Omnibus des Linienverkehrs, einer Straßen-
bahn oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht
mit Schrittgeschwindigkeit rechts vorbeigefahren,
obwohl diese an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielten
und Fahrgäste ein- oder ausstiegen (soweit nicht von
Nummer 11 erfasst)
§ 20 Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 19
Buchstabe b
15 €
92An einer Haltestelle (Zeichen 224) an einem haltenden
Omnibus des Linienverkehrs, einer haltenden Straßen-
bahn oder einem haltenden gekennzeichneten Schulbus
nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichenden
Abstand rechts vorbeigefahren oder nicht gewartet, ob-
wohl dies nötig war und Fahrgäste ein- oder ausstiegen,
und dadurch einen Fahrgast
  
92.1behindert§ 20 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 19
Buchstabe b
60 €,
soweit sich
nicht aus
Nummer 11
ein höherer
Regelsatz ergibt
92.2gefährdet§ 20 Absatz 2 Satz 1, 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 19
Buchstabe b
70 €,
soweit sich
nicht aus
Nummer 11,
auch i. V. m.
Tabelle 4,
ein höherer
Regelsatz ergibt
93Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten
Schulbus, der sich mit eingeschaltetem Warnblinklicht
einer Haltestelle (Zeichen 224) nähert, überholt
§ 20 Absatz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 19
Buchstabe b
60 €
94An einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem ge-
kennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwin-
digkeit vorbeigefahren, obwohl dieser an einer Halte-
stelle (Zeichen 224) hielt und Warnblinklicht eingeschaltet
hatte (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)
§ 20 Absatz 4 Satz 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 19
Buchstabe b
15 €

95An einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem
gekennzeichneten Schulbus, die an einer Haltestelle
(Zeichen 224) hielten und Warnblinklicht eingeschaltet
hatten, nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne
ausreichendem Abstand vorbeigefahren oder nicht
gewartet, obwohl dies nötig war, und dadurch einen
Fahrgast
  
95.1behindert§ 20 Absatz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 19
Buchstabe b
60 €,
soweit sich
nicht aus
Nummer 11
ein höherer
Regelsatz ergibt
95.2gefährdet§ 20 Absatz 4 Satz 1, 2, 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 19
Buchstabe b
70 €,
soweit sich
nicht aus
Nummer 11,
auch i. V. m.
Tabelle 4,
ein höherer
Regelsatz ergibt
96Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem
Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten
Haltestelle nicht ermöglicht
§ 20 Absatz 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 19
Buchstabe b
5 €
96.1- mit Gefährdung § 20 Absatz 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 19
Buchstabe b
20 €
96.2- mit Sachbeschädigung  30 €
 Personenbeförderung,
Sicherungspflichten
  
97Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen
auf oder in Fahrzeugen verstoßen
§ 21 Absatz 1, 2, 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 20
5 €
98Ein Kind mitgenommen, ohne für die vorschriftsmäßige
Sicherung zu sorgen (außer in KOM über 3,5 t zulässige
Gesamtmasse)
§ 21 Absatz 1a Satz 1
§ 21a Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 20,
20a
 
98.1bei einem Kind  30 €
98.2bei mehreren Kindern  35 €
99Ein Kind ohne Sicherung mitgenommen oder nicht für
eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt
(außer in Kraftomnibus über 3,5 t zulässige Gesamt-
masse) oder beim Führen eines Kraftrades ein Kind
befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug
§ 21 Absatz 1a Satz 1
§ 21a Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 20,
20a
 
99.1bei einem Kind  60 €
99.2bei mehreren Kindern  70 €

100Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt
nicht angelegt
§ 21a Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 20a
30 €
100.1Vorgeschriebenes Rollstuhl-Rückhaltesystem oder
Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem während der Fahrt nicht
angelegt
§ 21a Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 20a
30 €
101Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm
getragen
§ 21a Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 20a
15 €
 Ladung  
102Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder
gesichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder
plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen,
umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können
  
102.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren
Anhängern
§ 22 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 21
60 €
102.1.1- mit Gefährdung § 22 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 21
75 €
102.2bei anderen als in Nummer 102.1 genannten
Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern
§ 22 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 21
35 €
102.2.1- mit Gefährdung § 22 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 21
60 €
103Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder
gesichert, dass sie keinen vermeidbaren Lärm erzeugen
können
§ 22 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 21
10 €
104Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der
Ladung mehr als 4,20 m betrug
§ 22 Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 21
60 €

105Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine
der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit
die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder
dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte
§ 22 Absatz 2, 3, 4 Satz 1, 2,
Absatz 5 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 21
20 €
106Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht
ordnungsgemäß angebracht
§ 22 Absatz 4 Satz 3 bis 5,
Absatz 5 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 21
25 €
 Sonstige Pflichten von
Fahrzeugführenden
  
107Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass   
107.1seine Sicht oder das Gehör durch die Besetzung,
Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des
Fahrzeugs nicht beeinträchtigt waren
§ 23 Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
10 €
107.2das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung
oder die Besetzung vorschriftsmäßig waren oder die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung
oder die Besetzung nicht litt
§ 23 Absatz 1 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
25 €
107.3die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar
waren
§ 23 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
5 €
107.4an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder
an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungs-
einrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebs-
bereit war
§ 23 Absatz 1 Satz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
20 €
107.4.1- mit Gefährdung § 23 Absatz 1 Satz 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 22
25 €
107.4.2- mit Sachbeschädigung  35 €
108Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass
das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder
die Besetzung vorschriftsmäßig waren, wenn dadurch
die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder
die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung
oder die Besetzung wesentlich litt
§ 23 Absatz 1 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
80 €
109Nicht sichergestellt, dass ein vorgeschriebenes
Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist
§ 23 Absatz 1d
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
100 €
(109a)(aufgehoben)  

110Fahrzeug, Zug oder Gespann nicht auf dem kürzesten
Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die
Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel
aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden
konnten
§ 23 Absatz 2 Halbsatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
10 €
 Fußgänger  
111Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf
der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften
nicht am linken Fahrbahnrand gegangen
§ 25 Absatz 1 Satz 2, 3
Halbsatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 24
Buchstabe a
5 €
112Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs
oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur
Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle
überschritten
§ 25 Absatz 3 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 24
Buchstabe a
 
112.1- mit Gefährdung § 25 Absatz 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 24
Buchstabe a
5 €
112.2- mit Sachbeschädigung  10 €
 Fußgängerüberweg  
113An einem Fußgängerüberweg, den zu Fuß Gehende
oder Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen
erkennbar benutzen wollten, das Überqueren der
Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger
Geschwindigkeit herangefahren oder an einem
Fußgängerüberweg überholt
§ 26 Absatz 1, 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 24
Buchstabe b
80 €
114Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg
gefahren
§ 26 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 24
Buchstabe b
5 €
 Übermäßige Straßenbenutzung   

115Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne
Erlaubnis durchgeführt
§ 29 Absatz 2 Satz 1
§ 49 Absatz 2 Nummer 6
40 €
116Ohne Erlaubnis ein Fahrzeug oder einen Zug geführt,
dessen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmasse
die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsäch-
lich überschritten oder dessen Bauart dem Fahrzeug-
führenden kein ausreichendes Sichtfeld ließ
§ 29 Absatz 3
§ 49 Absatz 2 Nummer 7
60 €
 Umweltschutz  
117Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder
vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht
§ 30 Absatz 1 Satz 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 25
80 €
118Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin-
und hergefahren und dadurch Andere belästigt
§ 30 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 25
100 €
 Sonn- und Feiertagsfahrverbot   
119Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren § 30 Absatz 3 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 25
120 €

120Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag
oder Feiertag angeordnet oder zugelassen
§ 30 Absatz 3 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 25
570 €
 Inline-Skaten und Rollschuhfahren   
120aBeim Inline-Skaten oder Rollschuhfahren Fahrbahn,
Seitenstreifen oder Radweg unzulässig benutzt oder
bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und
Rollschuhfahren sich nicht mit äußerster Vorsicht und
unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen
Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung bewegt oder
Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht
§ 31 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 26
10 €
120a.1- mit Behinderung § 31 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 26
15 €
120a.2- mit Gefährdung  20 €
 Verkehrshindernisse  
121Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der
Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte
§ 32 Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 27
10 €
122Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig
beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht
§ 32 Absatz 1 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 27
10 €
123Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen
gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder
erschwert werden konnte
§ 32 Absatz 1 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 27
60 €
124Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet § 32 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 27
5 €
 Unfall  

125Als an einem Unfall beteiligte Person den Verkehr
nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht
unverzüglich beiseite gefahren
§ 34 Absatz 1 Nummer 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 29
30 €
125.1- mit Sachbeschädigung § 34 Absatz 1 Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 29
35 €
126Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen
Feststellungen getroffen worden waren
§ 34 Absatz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 29
30 €
 Warnkleidung  
127Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrun-
gen keine auffällige Warnkleidung getragen
§ 35 Absatz 6 Satz 4
§ 49 Absatz 4 Nummer 1a
5 €
 Zeichen und Weisungen der
Polizeibeamten
  
128Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt § 36 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 3, Absatz 5 Satz 4
§ 49 Absatz 3 Nummer 1
20 €
128aWeisung eines Transportbegleiters bei einem
Großraum- oder Schwertransport nicht befolgt
§ 36a Satz 1,
§ 49 Absatz 3 Nummer 1
20 €
129Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht
befolgt
§ 36 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2, Absatz 4, Absatz 5
Satz 4
§ 49 Absatz 3 Nummer 1
70 €
129aZeichen eines Transportbegleiters bei einem
Großraum- oder Schwertransport nicht befolgt
§ 36a Satz 1,
§ 49 Absatz 3 Nummer 1
70 €

 Wechsellichtzeichen, Dauerlicht-
zeichen und Grünpfeil
  

130Beim zu Fuß gehen rotes Wechsellichtzeichen nicht
befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn
beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt
§ 37 Absatz 2 Nummer 1
Satz 7, Nummer 2, 5 Satz 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
5 €
130.1- mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1
Satz 7, Nummer 2, 5 Satz 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 2
5 €
130.2- mit Sachbeschädigung  10 €
131Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil   
131.1aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen
abgebogen
§ 37 Absatz 2 Nummer 1
Satz 9
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
15 €
131.2den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrs-
richtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf
Radwegfurten, behindert
§ 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 12
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
35 €
132Als Kfz-Führer in anderen als den Fällen
des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellicht-
zeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt
§ 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
90 €
132.1- mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2
200 €
Fahrverbot
1 Monat
132.2- mit Sachbeschädigung  240 €
Fahrverbot
1 Monat
132.3bei schon länger als 1 Sekunde andauernder
Rotphase eines Wechsellichtzeichens
§ 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
200 €
Fahrverbot
1 Monat
132.3.1- mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2
320 €
Fahrverbot
1 Monat
132.3.2- mit Sachbeschädigung  360 €
Fahrverbot
1 Monat
132aAls Radfahrer oder Fahrer eines Elektrokleinstfahrzeugs in anderen als den Fällen des Rechts-
abbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder
rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt
§ 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
60 €
132a.1- mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, 2 100 €
132a.2- mit Sachbeschädigung 120 €
132a.3bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase
eines Wechsellichtzeichens
§ 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
100 €
132a.3.1- mit Gefährdung § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 7, 13, Nummer 2 160 €
132a.3.2- mit Sachbeschädigung 180 €
133Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil   
133.1vor dem Rechtsabbiegen nicht angehalten § 37 Absatz 2 Nummer 1
Satz 7
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
70 €
133.2den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrs-
richtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf
Radwegfurten, gefährdet
§ 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 12
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
100 €
133.3den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf
Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen
§ 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 12
§ 49 Absatz 3 Nummer 2
 
133.3.1behindert 100 €
133.3.2gefährdet 150 €
 Blaues und gelbes Blinklicht   
134Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder
allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet
§ 38 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2, Absatz 3 Satz 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 3
20 €

135Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusam-
men mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort
freie Bahn geschaffen
§ 38 Absatz 1 Satz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 3
240 €
Fahrverbot
1 Monat
135.1- mit Gefährdung § 38 Absatz 1 Satz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 3
280 €
Fahrverbot
1 Monat
135.2- mit Sachbeschädigung  320 €
Fahrverbot
1 Monat

 Vorschriftzeichen  

136Dem Schienenverkehr nicht Vorrang gewährt
(Zeichen 201)
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1
(Zeichen 201) Spalte 3
Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
80 €

136.1 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 3
(Zeichen 206) Spalte 3
Nummer 1, 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
10 €

137Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegen-
verkehr keinen Vorrang gewährt
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 4
(Zeichen 208) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
5 €
137.1- mit Gefährdung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 4
(Zeichen 208) Spalte 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
10 €
137.2- mit Sachbeschädigung  20 €
138Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214,
222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt
nicht befolgt
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10
(Zeichen 209, 211, 214, 222)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
10 €
138.1- mit Gefährdung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10
(Zeichen 209, 211, 214, 222)
Spalte 3 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
15 €
138.2- mit Sachbeschädigung  25 €
139Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220
(Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht
befolgt
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 8
(Zeichen 215) Spalte 3
Nummer 1, lfd. Nr. 9
(Zeichen 220) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
 
139.1als Kfz-Führer  25 €
139.2als Radfahrer  20 €
139.2.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 8
(Zeichen 215) Spalte 3
Nummer 1, lfd. Nr. 9
(Zeichen 220) Spalte 3
Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
25 €
139.2.2- mit Gefährdung  30 €
139.2.3- mit Sachbeschädigung  35 €
139aBeim berechtigten Überfahren der Mittelinsel eines
Kreisverkehrs einen anderen Verkehrsteilnehmer
gefährdet
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 8
(Zeichen 215) Spalte 3
Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
35 €

140Vorschriftswidrig einen Radweg (Zeichen 237), einen
sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) be-
nutzt oder mit einem Fahrzeug eine Fahrradstraße
(Zeichen 244.1) oder Fahrradzone (Zeichen 244.3)
benutzt
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3)
Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
15 €
140.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3)
Spalte 3 Nummer 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
20 €
140.2- mit Gefährdung  25 €
140.3- mit Sachbeschädigung  30 €

141Vorschriftswidrig einen Gehweg (Zeichen 239), einen
gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240),
einen Gehweg des getrennten Rad- und Gehwegs
(Zeichen 241) oder den Bereich einer Fußgänger-
zone (Zeichen 242.1) befahren, dort gehalten oder
ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253, 254,
255, 260) nicht beachtet
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Nummer 1,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m. lfd. Nr. 28, 29,
30, 31, 32, 34
(Zeichen 250, 251, 253, 254,
255, 260) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
 
141.1mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamt-
masse, ausgenommen Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
 100 €
141.2mit den übrigen Kraftfahrzeugen der in § 3 Absatz 3
Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
 55 €
141.3mit anderen als in den Nummern 141.1 und 141.2
genannten Kraftfahrzeugen
 50 €
141.4als Radfahrer  25 €
141.4.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Nummer 1,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m. lfd. Nr. 28, 31
(Zeichen 250, 254)
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
30 €
141.4.2- mit Gefährdung  35 €
141.4.3- mit Sachbeschädigung  40 €
142Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) nicht beachtet § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 36 bis 40
(Zeichen 262 bis 266)
Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
40 €
142aVerbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 41
(Zeichen 267) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
50 €
143Beim Radfahren Verbot des Einfahrens (Zeichen 267)
nicht beachtet
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 41
(Zeichen 267) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
20 €
143.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 41
(Zeichen 267) Spalte 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
25 €
143.2- mit Gefährdung  30 €
143.3- mit Sachbeschädigung  35 €

144Vorschriftswidrig auf einem Gehweg (Zeichen 239),
auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen
240), auf einem Gehweg des getrennten Rad- und
Gehwegs (Zeichen 241), im Bereich einer Fuß-
gängerzone (Zeichen 242.1) oder trotz eines Ver-
kehrsverbotes (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255,
260) geparkt
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Nummer 1,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,
32, 34 (Zeichen 250, 251,
253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
55 €

144.1 - mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Nummer 1,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,
32, 34 (Zeichen 250, 251,
253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
70 €

144.2länger als 3 Stunden § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Nummer 1,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,
32, 34 (Zeichen 250, 251,
253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
70 €

(145
bis
145.3)
(aufgehoben)  
146Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Gehweg
(Zeichen 239) oder in einem Fußgängerbereich
(Zeichen 242.1, 242.2) nicht mit Schrittgeschwindigkeit
gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Nummer 2 Satz 3
Halbsatz 2, lfd. Nr. 21
(Zeichen 242.1) Spalte 3
Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
15 €

146aBei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Rad-
weg (Zeichen 237), einem gemeinsamen Geh- und
Radweg (Zeichen 240), einem getrennten Rad- und
Gehweg (Zeichen 241) die Geschwindigkeit nicht
angepasst (soweit nicht von lfd. Nr. 11 erfasst)
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16
(Zeichen 237) Spalte 3
Nummer 3,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 3 Satz 2,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 4 Satz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
15 €

147Unberechtigt mit einem Fahrzeug einen Bussonder-
fahrstreifen (Zeichen 245) benutzt
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245) Spalte 3
Nummer 1 und 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
15 €
147.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245) Spalte 3
Nummer 1 und 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
35 €
148Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 47
(Zeichen 272) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
20 €
149Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu
einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 48
(Zeichen 273) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
25 €

150Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt
oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294)
gehalten und dadurch einen Anderen gefährdet
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 3
(Zeichen 206) Spalte 3
Nummer 1, lfd. Nr. 67
(Zeichen 294) Spalte 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
70 €

151Beim Führen eines Fahrzeugs in einem Fußgänger-
bereich (Zeichen 239, 242.1, 242.2) einen Fußgänger
gefährdet
  
151.1bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242.1
mit Zusatzzeichen)
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18, 21 (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
60 €
151.2bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18, 21 (Zeichen 239, 242.1) Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
70 €

152Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit
gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahr-
zeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269)
gesperrte Straße befahren
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 35, 43
(Zeichen 261, 269) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
100 €
152.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 im
Fahreignungsregister
 250 €
Fahrverbot
1 Monat


153Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur
Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen
(Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 44, 45
(Zeichen 270.1, 270.2)
Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
100 €
153aÜberholverbot (Zeichen 276, 277, 277.1) nicht be-
achtet
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54
und 54.4 und
lfd. Nr. 53, 54, 54.4
(Zeichen 276, 277, 277.1)
Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
70 €

154An der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 67
(Zeichen 294) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
10 €

155Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überfahren
oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung
(Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche
(Zeichen 298) benutzt (außer Parken)
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nummer 1a, lfd. Nr. 69
(Zeichen 296) Spalte 3
Nummer 1, lfd. Nr. 70
(Zeichen 297) Spalte 3
Nummer 1, lfd. Nr. 72
(Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
10 €
155.1- mit Sachbeschädigung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nummer 1a, lfd. Nr. 69
(Zeichen 296) Spalte 3
Nummer 1, lfd. Nr. 70
(Zeichen 297) Spalte 3
Nummer 1, lfd. Nr. 72
(Zeichen 298) Spalte 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
35 €
155.2und dabei überholt § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nummer 1a, lfd. Nr. 69
(Zeichen 296) Spalte 3
Nummer 1, lfd. Nr. 70
(Zeichen 297) Spalte 3
Nummer 1, lfd. Nr. 72
(Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
30 €
155.3und dabei nach links abgebogen oder gewendet § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295)
Spalte 3 Nummer 1a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
30 €
155.3.1- mit Gefährdung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nummer 1a, lfd. Nr. 69
(Zeichen 296) Spalte 3
Nummer 1, lfd. Nr. 70
(Zeichen 297) Spalte 3
Nummer 1, lfd. Nr. 72
(Zeichen 298) Spalte 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
35 €
156Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 72
(Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
25 €
 Richtzeichen  
157Beim Führen eines Fahrzeugs in einem verkehrs-
beruhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2)
  
157.1- Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten
(soweit nicht von Nummer 11 erfasst)
§ 42 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1)
Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
15 €
157.2- Fußgängerverkehr behindert § 42 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zei-
chen 325.1) Spalte 3 Num-
mer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
15 €
157.3- Fußgängerverkehr gefährdet  60 €
(158)(aufgehoben)  
159In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1,
325.2) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten
Flächen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
§ 42 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1)
Spalte 3 Nummer 4
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
10 €
159.1- mit Behinderung § 42 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nummer 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 5
15 €
159.2länger als 3 Stunden § 42 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nummer 4
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
20 €
159.2.1- mit Behinderung § 42 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nummer 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 5
30 €
159aIn einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht
benutzt
§ 42 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3
Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
10 €
159a.1- mit Gefährdung § 42 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3
Nummer 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 5
15 €
159a.2- mit Sachbeschädigung  35 €
159bIn einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet § 42 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3
Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
60 €
159cIn einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328)
unberechtigt
§ 42 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 15
(Zeichen 328) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
 
159c.1- gehalten  20 €
159c.2- geparkt  25 €

(160
bis
162)
(aufgehoben)  
 Verkehrseinrichtungen  
163Durch Verkehrseinrichtungen abgesperrte Straßenfläche
befahren
§ 43 Absatz 3 Satz 2 i. V. m.
Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 7
(Zeichen 600, 605, 628, 629,
610, 615, 616) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 6
5 €
 Andere verkehrsrechtliche
Anordnungen
  
164Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden
Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde,
zuwidergehandelt
§ 45 Absatz 4 Halbsatz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 7
60 €

165Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen
eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt
oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient
§ 45 Absatz 6
§ 49 Absatz 4 Nummer 3
75 €
 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis   
166Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder
Erlaubnis nicht befolgt
§ 46 Absatz 3 Satz 1
§ 49 Absatz 4 Nummer 4
60 €
167Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht
mitgeführt
§ 46 Absatz 3 Satz 3
§ 49 Absatz 4 Nummer 5
10 €


Lfd. Nr.
TatbestandFahrerlaubnis-Verordnung
(FeV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 b) Fahrerlaubnis-Verordnung   
 Mitführen von Führerscheinen und
Bescheinigungen
  
168Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung
des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt
§ 75 Nummer 4
i. V. m. den dort genannten
Vorschriften
10 €
168aFührerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und
sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen
§ 75 Nummer 4 10 €
 Einschränkung der Fahrerlaubnis   
169Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen § 10 Absatz 2 Satz 4
§ 23 Absatz 2 Satz 1
§ 28 Absatz 1 Satz 2
§ 46 Absatz 2
§ 74 Absatz 3
§ 75 Nummer 9, 14, 15
25 €
 Ablieferung und Vorlage des
Führerscheins
  

170Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines
Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig
nachgekommen
§ 75 Nummer 10
i. V. m. den dort genannten
Vorschriften
25 €
 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung   
171Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in
§ 48 Absatz 1 FeV genannten Fahrzeug befördert
§ 48 Absatz 1
§ 75 Nummer 12
75 €
172Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48
Absatz 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder
zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß
§ 48 Absatz 8
§ 75 Nummer 12
75 €
 Ortskenntnisse bei Fahrgast-
beförderung
  
173Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48
Absatz 1 i. V. m. § 48 Absatz 4 Nummer 7 FeV
genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen,
obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Orts-
kenntnisse nicht nachgewiesen hat
§ 48 Absatz 8
§ 75 Nummer 12
35 €


Lfd. Nr. TatbestandFahrzeug-Zulassungs-
verordnung
(FZV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung   
 Mitführen von Fahrzeugpapieren   
174Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige
Bescheinigung nicht mitgeführt
§ 4 Absatz 5 Satz 1
§ 13 Absatz 6 Satz 1
§ 31 Satz 3
§ 52 Absatz 1 Satz 6
§ 77 Nummer 4
10 €
 Zulassung  
175Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die
erforderliche EU-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung
oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb
gesetzt
§ 3 Absatz 1 Satz 1
§ 4 Absatz 1
§ 77 Nummer 1
70 €
175aKraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb
des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen
Betriebszeitraums oder nach dem auf dem
Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem
Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder
Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit
einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer
öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt
§ 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 1
§ 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1
§ 42 Absatz 4 Satz 3
§ 45 Absatz 2 Satz 5
§ 77 Nummer 1
50 €
176 Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der
Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht
geführt
§ 4 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 Satz 1, 2
§ 77 Nummer 1
40 €
177Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen
angegebenen Betriebszeitraums oder mit
Wechselkennzeichen ohne oder mit einem
unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer
öffentlichen Straße abgestellt
§ 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 2
§ 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2
§ 77 Nummer 10
40 €
 Betriebsverbot und -beschränkungen   
(178)(aufgehoben)  
178aBetriebsverbot wegen Verstoßes gegen
Mitteilungspflichten oder gegen die Pflichten beim
Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet
§ 15 Absatz 1 Satz 5, auch
i. V. m. Absatz 4 Satz 2,
Absatz 5 Satz 8
§ 77 Nummer 6
40 €
179Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen
nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht
ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen
Kennzeichens
§ 12 Absatz 13 Satz 1
i. V. m. § 12 Absatz 1, 2
Satz 2 und 3,
Absatz 6, 7, 8, 9 Satz 1,
Absatz 10 Satz 1 auch
i. V. m. § 41 Absatz 6 Satz 3
§ 42 Absatz 3 Satz 4
§ 43 Absatz 2 Satz 5
§ 45 Absatz 2 Satz 5
§ 77 Nummer 1
10 €
179aFahrzeug in Betrieb gesetzt, obwohl das
vorgeschriebene Kennzeichen fehlt
§ 12 Absatz 13 Satz 1
i. V m. § 12 Absatz 5 Satz 1,
Absatz 9
§ 77 Nummer 1
60 €
179bFahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen mit
Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist
§ 12 Absatz 13 Satz 1
i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 9
§ 77 Nummer 1
65 €
179cFahrzeug mit CC- oder CD-Zeichen auf öffentlichen
Straßen in Betrieb gesetzt, ohne dass hierzu eine
Berechtigung besteht und diese in der
Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist
§ 12 Absatz 12 Satz 3
§ 77 Nummer 9
10 €
 Mitteilungs-, Anzeige- und
Vorlagepflichten, Zurückziehen aus
dem Verkehr, Verwertungsnachweis
  
180Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder
Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des
Fahrzeugs, Veräußerung oder Erwerb verstoßen
§ 15 Absatz 1 Satz 1 bis 3,
Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1
§ 77 Nummer 13 und
Nummer 14
15 €
180aAls Halter ein Fahrzeug nicht oder nicht
ordnungsgemäß außer Betrieb setzen lassen
§ 17 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 7
15 €
 Internetbasierte Zulassung   
180bAls Halter einen Plakettenträger nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht ordnungsgemäß (ausgenommen auf einem
anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen)
angebracht
§ 26 Absatz 5 Satz 1
§ 77 Nummer 20
40 €
180cAls Halter einen Plakettenträger auf einem
Kennzeichenschild mit einem anderen als dem
zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht
§ 26 Absatz 5 Satz 2
§ 77 Nummer 21
65 €
180d Fahrzeug ohne die dafür übersandten Plakettenträger
oder mit einem anderen als den angebrachten
Plakettenträgern zugehörigen zugeteilten Kennzeichen
in Betrieb gesetzt
§ 26 Absatz 5 Satz 3
§ 77 Nummer 1
70 €
180eAls Halter die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges ohne
die dafür übersandten Plakettenträger oder mit einem
anderen als den angebrachten Plakettenträgern
zugehörigen zugeteilten Kennzeichen zugelassen oder
angeordnet
§ 26 Absatz 5 Satz 4
§ 77 Nummer 2
70 €
 Rote Kennzeichen,
Kurzzeitkennzeichen
  
181Gegen die Pflicht zur Eintragung in
Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote
Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht
zurückgegeben
§ 41 Absatz 3 Satz 1, 6
§ 77 Nummern 23 und 25
10 €
181a(aufgehoben)  
181b(aufgehoben)  
182Kurzzeitkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen für
unzulässige Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug
verwendet
§ 42 Absatz 3 Satz 1
§ 43 Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 26
50 €
183Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder
Aushändigen von Aufzeichnungen über die Fahrten mit
rotem Kennzeichen verstoßen
§ 41 Absatz 3 Satz 3, 4 und 5
§ 77 Nummer 5, 24
25 €
183aFahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem
Kennzeichen oder Fahrzeugscheinheft für
Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen nicht
mitgeführt
§ 41 Absatz 3 Satz 2
§ 43 Absatz 2 Satz 2
§ 77 Nummer 4
10 €
183bFahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
nicht mitgeführt
§ 42 Absatz 5 Satz 3
§ 77 Nummer 4
20 €
 Versicherungskennzeichen und
-plaketten
  
184Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen
Versicherungskennzeichen oder -plakette nicht wie
vorgeschrieben ausgestaltet ist, ausgenommen ist das
Fehlen des vorgeschriebenen
Versicherungskennzeichens oder der vorgeschriebenen
Versicherungsplakette
§ 53 Absatz 7
§ 56 Absatz 4
§ 77 Nummer 1
10 €
 Ausländische Kraftfahrzeuge   
185Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des
ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder
nicht ausgehändigt
§ 46 Absatz 6
§ 77 Nummer 4
10 €
185aAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder
ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische
Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter
Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung
geführt
§ 47 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 27
10 €
185bAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder
ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das
vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt
§ 47 Absatz 1 Satz 1
§ 77 Nummer 27
40 €
185cAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder
ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das
Unterscheidungszeichen nicht geführt
§ 47 Absatz 2 Satz 1
§ 77 Nummer 27
15 €".


Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung
(StVZO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung   
 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und
Anhänger
  
186Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur
Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt
§ 29 Absatz 1 Satz 1 i. V. m.
Nummer 2.1, 2.2, 2.6, 2.7
Satz 2, 3, Nummer 3.1.1,
3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Absatz 2 Nummer 14
 
186.1bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII
zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer
Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der
Vorführtermin überschritten worden ist um
  
186.1.1bis zu 2 Monate  15 €
186.1.2mehr als 2 bis zu 4 Monate  25 €
186.1.3mehr als 4 bis zu 8 Monate  60 €
186.1.4mehr als 8 Monate  75 €
186.2bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahr-
zeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden
ist um
  
186.2.1mehr als 2 bis zu 4 Monate  15 €
186.2.2mehr als 4 bis zu 8 Monate  25 €
186.2.3mehr als 8 Monate  60 €
187Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung
nicht rechtzeitig vorgeführt
§ 29 Absatz 1 Satz 1 i. V. m.
Nummer 3.1.4.3 Satz 2
Halbsatz 2 der Anlage VIII
§ 69a Absatz 2 Nummer 18
15 €
187aBetriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens
einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Ver-
bindung mit einem SP-Schild nicht beachtet
§ 29 Absatz 7 Satz 5
§ 69a Absatz 2 Nummer 15
60 €
 Vorstehende Außenkanten   
188Fahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genom-
men, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unver-
meidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten
§ 30c Absatz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 1a
20 €
 Verantwortung für den Betrieb der
Fahrzeuge
  
189Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder
Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl
§ 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 
189.1der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet
war
  
189.1.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen  180 €
189.1.2bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten
Fahrzeugen
 90 €
189.2das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig
war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich
beeinträchtigt war,
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift
über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur
Verbindung von Fahrzeugen
§ 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
§ 31 Absatz 2, jeweils i. V. m.
§ 38
§ 41 Absatz 1 bis 12, 15
bis 17
§ 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3,
Absatz 4 Satz 1, 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 
189.2.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren
Anhängern
 270 €
189.2.2bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Fahr-
zeugen
 135 €
189.3die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des
Zuges durch die Ladung oder die Besetzung
wesentlich litt
§ 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 
189.3.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren
Anhängern
 270 €
189.3.2bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Fahr-
zeugen
 135 €
189aAls Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an-
geordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebser-
laubnis erloschen war, und dadurch die Verkehrs-
sicherheit wesentlich beeinträchtigt
§ 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1b
 
189a.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen  270 €
189a.2bei anderen als in Nummer 189a.1 genannten
Fahrzeugen
 135 €
189bAls Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an-
geordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebser-
laubnis erloschen war, und dadurch die Umwelt
wesentlich beeinträchtigt
§ 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1b
 
189b.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen  270 €
189b.2bei anderen als in Nummer 189b.1 genannten
Fahrzeugen
 135 €
 Führung eines Fahrtenbuches   

190Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen
nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene
Dauer aufbewahrt
§ 31a Absatz 2, 3
§ 69a Absatz 5 Num-
mer 4, 4a
100 €
 Überprüfung mitzuführender Gegen-
stände
  
191Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorge-
zeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt
§ 31b
§ 69a Absatz 5 Nummer 4b
5 €
 Abmessungen von Fahrzeugen und
Fahrzeugkombinationen
  
192Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in
Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite,
Höhe oder Länge überschritten war
§ 32 Absatz 1 bis 4, 9
§ 69a Absatz 3 Nummer 2
60 €
193Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,
Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet
oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite,
Höhe oder Länge überschritten war
§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 32 Absatz 1 bis 4, 9
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
75 €
 Unterfahrschutz  
194Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austausch-
barem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unter-
fahrschutz in Betrieb genommen
§ 32b Absatz 1, 2, 4
§ 69a Absatz 3 Nummer 3a
25 €
 Kurvenlaufeigenschaften  

195Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb
genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlauf-
eigenschaften nicht eingehalten waren
§ 32d Absatz 1, 2 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 3c
60 €
196Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder
zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlauf-
eigenschaften nicht eingehalten waren
§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 32d Absatz 1, 2 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
75 €
 Schleppen von Fahrzeugen   
197Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das
Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen
§ 33 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Nummer 1, 6
§ 69a Absatz 3 Nummer 3
25 €
 Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast
hinter Kraftfahrzeugen
  
198Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in
Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast,
das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige
Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten
war
§ 34 Absatz 3 Satz 3
§ 31d Absatz 1
§ 42 Absatz 1, 2 Satz 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 4
 
198.1bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern,
deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
 Tabelle 3
Buchstabe a
198.2bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges
Gesamtgewicht
 Tabelle 3
Buchstabe b
199Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,
eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination
angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige
Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die
zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug
überschritten war
§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 34 Absatz 3 Satz 3
§ 42 Absatz 1, 2 Satz 2
§ 31d Absatz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 
199.1bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit
Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t
übersteigt
 Tabelle 3
Buchstabe a
199.2bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges
Gesamtgewicht
 Tabelle 3
Buchstabe b

 Prüfung von Flüssiggasanlagen   
200Als Halter eine Flüssiggasanlage nicht, nicht richtig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig prüfen lässt um
§ 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1,
§ 69a Absatz 2 Nummer 20
 
200.1mehr als 2 bis zu 4 Monate  15 €
200.2mehr als 4 bis zu 8 Monate  25 €
200.3mehr als 8 Monate  60 €

 Besetzung von Kraftomnibussen   
201Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr
Personen oder Gepäck befördert, als in der
Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze
eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug
angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben
für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen
§ 34a Absatz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 5
60 €
202Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses
angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen
befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung
Teil I Plätze ausgewiesen waren
§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 34a Absatz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
75 €
 Kindersitze  
203Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen   
203.1das Verbot der Anbringung von nach hinten
gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf
Beifahrerplätzen mit Airbag
§ 35a Absatz 8 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
25 €
203.2die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur
Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf
Beifahrerplätzen mit Airbag
§ 35a Absatz 8 Satz 2, 4
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
5 €
203.3die Pflicht zur rückwärts oder seitlich gerichteten
Anbringung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder
bis zu einem Alter von 15 Monaten
§ 35a Absatz 13
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
25 €

 Rollstuhlplätze und Rückhaltesysteme   
203aAls Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens,
in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet
oder zugelassen, obwohl er nicht mit dem vorgeschrie-
benen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war
§ 35a Absatz 4a Satz 1
§ 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
35 €
203bPersonenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert
wurde, in Betrieb genommen, obwohl er nicht mit dem
vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war
§ 35a Absatz 4a Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
35 €
203cAls Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens,
in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet
oder zugelassen, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit
dem vorgeschriebenen Rollstuhl-Rückhaltesystem oder
Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war
§ 35a Absatz 4a Satz 2, 3
§ 31 Absatz 2,
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
30 €
203dEinen Personenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer
befördert wurde, in Betrieb genommen, obwohl der Roll-
stuhlstellplatz nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhl-
Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem
ausgerüstet war
§ 35a Absatz 4a Satz 2, 3
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
30 €
203eAls Fahrer nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rück-
haltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der
vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen
Weise während der Fahrt betrieben wurde
§ 35a Absatz 4a Satz 4
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
30 €
203fAls Halter nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rück-
haltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der
vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen
Weise während der Fahrt betrieben wurde
§ 35a Absatz 4a Satz 4
§ 31 Absatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
30 €

 Feuerlöscher in Kraftomnibussen   
204Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen
§ 35g Absatz 1, 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 7c
15 €

205Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende
Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen
§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 35g Absatz 1, 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
20 €
 Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen   
206Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes
Erste-Hilfe-Material
  
206.1einen Kraftomnibus § 35h Absatz 1, 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 7c
15 €
206.2ein anderes Kraftfahrzeug § 35h Absatz 3
§ 69a Absatz 3 Nummer 7c
5 €
 in Betrieb genommen   
207Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine
Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material
  
207.1eines Kraftomnibusses § 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 35h Absatz 1, 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
25 €
207.2eines anderen Kraftfahrzeugs § 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 35h Absatz 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
10 €
 angeordnet oder zugelassen   
 Bereifung und Laufflächen   
208Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit
Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in
Betrieb genommen
§ 36 Absatz 6 Satz 1, 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 8
15 €
209Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit
Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder
zugelassen
§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 36 Absatz 6 Satz 1, 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
30 €

210Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine
ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine
ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
§ 36 Absatz 3 Satz 5
§ 31d Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Num-
mer 1c, 8
25 €
211Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet
oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besaß
§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 36 Absatz 3 Satz 5
§ 31d Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
35 €
212Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb
genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profil-
rillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil-
oder Einschnitttiefe besaß
§ 36 Absatz 3 Satz 3 bis 5
§ 31d Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Num-
mer 1c, 8
60 €
213Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
(außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder
zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profil-
rillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil-
oder Einschnitttiefe besaß
§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 36 Absatz 3 Satz 3 bis 5
§ 31d Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
75 €
213aAls Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs bei Glatt-
eis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ange-
ordnet oder zugelassen, dessen Bereifung, die in § 36 Absatz 4
oder Absatz 4a StVZO beschriebenen Eigenschaften nicht
erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug gemäß § 2 Absatz 3a StVO bei
Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur
mit solchen Reifen gefahren werden darf, die die in § 36
Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllen
§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 36 Absatz 4 und 4a
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
75 €

 Sonstige Pflichten für den verkehrs-
sicheren Zustand des Fahrzeugs
  
214Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug mit Anhänger in
Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand,
der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift
über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur
Verbindung von Fahrzeugen
§ 30 Absatz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 1
§ 38
§ 41 Absatz 1 bis 12, 15
Satz 1, 3, 4, Absatz 16, 17
§ 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3,
Absatz 4 Satz 1, 3
§ 69a Absatz 3 Num-
mer 3, 9, 13
 
214.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren
Anhängern
 180 €
214.2bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Fahr-
zeugen
 90 €
 Erlöschen der Betriebserlaubnis   
214aFahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in
Betrieb genommen und dadurch die Verkehrs-
sicherheit wesentlich beeinträchtigt
§ 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1b
 
214a.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen  180 €
214a.2bei anderen als in Nummer 214a.1 genannten
Fahrzeugen
 90 €
214bFahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in
Betrieb genommen und dadurch die Umwelt
wesentlich beeinträchtigt
§ 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1b
 
214b.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen  180 €
214b.2bei anderen als in Nummer 214b.1 genannten
Fahrzeugen
 90 €
 Mitführen von Anhängern hinter
Kraftrad oder Personenkraftwagen
  

215Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen
eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in
Betrieb genommen
§ 42 Absatz 2 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 3
25 €
 Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen
  
216Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend
erkennbar gemacht
§ 43 Absatz 3 Satz 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 3
5 €
 Stützlast  
217Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Be-
trieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als
50 % über- oder unterschritten wurde
§ 44 Absatz 3 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 3
60 €
(218)(aufgehoben)  
 Geräuschentwicklung und Schall-
dämpferanlage
  
219Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war,
in Betrieb genommen
§ 49 Absatz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 17
20 €

220Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu
lassen, nicht befolgt
§ 49 Absatz 4 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 5d
10 €
 Lichttechnische Einrichtungen   
221Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen   
221.1unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über
lichttechnische Einrichtungen
§ 49a Absatz 1 bis 4, 5
Satz 1,
Absatz 6, 8, 9 Satz 2,
Absatz 9a, 10 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 18
5 €
221.2unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer
als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter licht-
technischer Einrichtungen
§ 49a Absatz 1 Satz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 18
20 €
222Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
  
222.1Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht § 50 Absatz 1, 2 Satz 1, 6
Halbsatz 2, Satz 7,
Absatz 3 Satz 1, 2,
Absatz 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6,
Absatz 6a Satz 2 bis 5,
Absatz 9
§ 69a Absatz 3 Nummer 18a
15 €
222.2Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler § 51 Absatz 1 Satz 1, 4 bis 6,
Absatz 2 Satz 1, 4,
Absatz 3
15 €
  § 69a Absatz 3 Nummer 18b  
222.3seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten § 51a Absatz 1 Satz 1 bis 7,
Absatz 3 Satz 1,
Absatz 4 Satz 2,
Absatz 6 Satz 1,
Absatz 7 Satz 1, 3
§ 51b Absatz 2 Satz 1, 3,
Absatz 5, 6
§ 69a Absatz 3 Nummer 18c
15 €
222.4zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten § 52 Absatz 1 Satz 2 bis 5,
Absatz 2 Satz 2, 3,
Absatz 5 Satz 2,
Absatz 7 Satz 2, 4,
Absatz 9 Satz 2
§ 69a Absatz 3 Nummer 18e
15 €
222.5Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder
Rückstrahler
§ 53 Absatz 1 Satz 1, 3
bis 5, 7,
Absatz 2 Satz 1, 2, 4 bis 6,
Absatz 4 Satz 1 bis 4, 6,
Absatz 5 Satz 1 bis 3,
Absatz 6 Satz 2,
Absatz 8, 9 Satz 1,
§ 53d Absatz 2, 3
§ 69a Absatz 3 Num-
mer 18g, 19c
15 €
222.6Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage § 53a Absatz 1, 2 Satz 1,
Absatz 3 Satz 2,
Absatz 4, 5
§ 69a Absatz 3 Nummer 19
15 €
222.7Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbau-
geräten oder Hubladebühnen
§ 53b Absatz 1 Satz 1
bis 3, 4 Halbsatz 2,
Absatz 2 Satz 1 bis 3, 4
Halbsatz 2,
Absatz 3 Satz 1,
Absatz 4, 5
§ 69a Absatz 3 Nummer 19a
15 €
 Arztschild  
222aBescheinigung zur Berechtigung der Führung des
Schildes „Arzt Notfalleinsatz" nicht mitgeführt oder zur
Prüfung nicht ausgehändigt
§ 52 Absatz 6 Satz 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 5f
10 €
 Geschwindigkeitsbegrenzer  
223Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit
dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer
ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer
auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht
benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz
handelt
§ 57c Absatz 2, 5
§ 31d Absatz 3
§ 69a Absatz 3 Num-
mer 1c, 25b
100 €
224Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs an-
geordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vor-
geschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet
war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine
unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht
benutzt wurde
§ 31 Absatz 2 i. V. m.
§ 57c Absatz 2, 5
§ 31d Absatz 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 3
150 €

225Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vor-
geschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit
fällig gewordener Prüfung
  
225.1nicht mehr als ein Monat § 57d Absatz 2 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 6d
25 €
225.2mehr als ein Monat § 57d Absatz 2 Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 6d
40 €
 vergangen ist   
226Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeits-
begrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht
ausgehändigt
§ 57d Absatz 2 Satz 3
§ 69a Absatz 5 Nummer 6e
10 €
(227)(aufgehoben)  
(228)(aufgehoben)  
 Einrichtungen an Fahrrädern   
229Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die
Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen
§ 64a
§ 69a Absatz 4 Nummer 4
15 €

230Fahrrad oder Fahrradanhänger oder Fahrrad mit Beiwagen
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über lichttechnische
Einrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb ge-
nommen
§ 67
§ 67a
§ 69a Absatz 4 Nummer 8, 9
20 €

 Ausnahmen  
231Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht
mitgeführt
§ 70 Absatz 3a Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 7
10 €
 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen   
232Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollzieh-
baren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht
nachgekommen
§ 71
§ 69a Absatz 5 Nummer 8
15 €
233Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahme-
genehmigung nicht nachgekommen
§ 71
§ 69a Absatz 5 Nummer 8
70 €


Lfd. Nr. TatbestandElektrokleinstfahrzeuge-
Verordnung
(eKFV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 e) Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)   
 Betriebsbeschränkungen  
234Elektrokleinstfahrzeug ohne die erforderliche Allgemeine
Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffent-
lichen Straßen in Betrieb gesetzt
§ 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1
§ 14 Nummer 1
70 €
234aDie Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne
die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzel-
betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen angeordnet
oder zugelassen
§ 2 Absatz 4 i. V. m.
Absatz 1 Satz 1
Nummer 1
§ 14 Nummer 3
70 €
235Elektrokleinstfahrzeug ohne gültige Versicherungsplakette
auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt
§ 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2
§ 14 Nummer 1
40 €
235aDie Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf
öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Versicherungs-
plakette angeordnet oder zugelassen
§ 2 Absatz 4 i. V. m.
Absatz 1 Satz 1
Nummer 2
§ 14 Nummer 3
40 €
236Elektrokleinstfahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis
auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt und dadurch
die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
§ 2 Absatz 3 Satz 2
i. V. m. Absatz 4
§ 14 Nummer 1
30 €
236aDie Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf
öffentlichen Straßen trotz erloschener Betriebserlaubnis
angeordnet oder zugelassen
§ 2 Absatz 4
§ 14 Nummer 3
30 €
237Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften
über die Anforderungen an die lichttechnischen Einrich-
tungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt
§ 2 Absatz 1
Nummer 4
Buchstabe b
§ 14 Nummer 1
20 €
237aElektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften
über die Anforderungen an die Schalleinrichtung im
öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt
§ 2 Absatz 1
Nummer 4
Buchstabe c
§ 14 Nummer 1
15 €
237bElektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften
über die Anforderungen an die sonstigen Sicherheits-
anforderungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb
gesetzt
§ 2 Absatz 1
Nummer 4
Buchstabe d
§ 14 Nummer 1
25 €
 Verhaltensrechtliche Anforderungen   
238Mit einem Elektrokleinstfahrzeug eine nicht zulässige
Verkehrsfläche befahren
§ 10 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1
§ 14 Nummer 5
15 €
238.1- mit Behinderung § 10 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1
§ 14 Nummer 5
§ 1 Absatz 2 StVO
§ 49 Absatz 1
Nummer 1 StVO
20 €
238.2- mit Gefährdung  25 €
238.3- mit Sachbeschädigung  30 €
238aMit einem Elektrokleinstfahrzeug nebeneinander gefahren § 11 Absatz 1
§ 14 Nummer 6
15 €
238a.1- mit Behinderung § 11 Absatz 1
§ 14 Nummer 6
§ 1 Absatz 2 StVO
§ 49 Absatz 1
Nummer 1 StVO
20 €
238a.2- mit Gefährdung  25 €
238a.3- mit Sachbeschädigung  30 €


Lfd. Nr. TatbestandFerienreise-VerordnungRegelsatz
in
Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 f) Ferienreise-Verordnung   
239Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der
Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt
§ 1
§ 5 Nummer 1
60 €

240Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines
Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als
15 Minuten zugelassen
§ 1
§ 5 Nummer 1
150 €


Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrsgesetz
(StVG)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

 B. Zuwiderhandlungen gegen §§ 24a, 24c StVG   
 0,5-Promille-Grenze  
241Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt § 24a Absatz 1 500 €
Fahrverbot
1 Monat
241.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister  1.000 €
Fahrverbot
3 Monate
241.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister  1.500 €
Fahrverbot
3 Monate
 3,5-ng/ml-Tetrahydrocannabinol-Grenze   
242Kraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum § 24a Absatz 1a 500 €
Fahrverbot
1 Monat
242.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister  1.000 €
Fahrverbot
3 Monate
242.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister  1.500 €
Fahrverbot
3 Monate
 Berauschende Mittel   
243Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt § 24a Absatz 2 Satz 1 500 €
Fahrverbot
1 Monat
243.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister  1.000 €
Fahrverbot
3 Monate
243.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister  1.500 €
Fahrverbot
3 Monate
 Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten und Cannabiskonsumentinnen   
243aAls Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum und
1. ein alkoholisches Getränk zu sich genommen oder
2. die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten
§ 24a Absatz 2a 1.000 €
Fahrverbot
1 Monat
243a.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister  1.500 €
Fahrverbot
3 Monate
243a.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister  2.000 €
Fahrverbot
3 Monate
 Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen   
243bIn der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol angetreten § 24c Absatz 1 250 €


Abschnitt II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten


Lfd. Nr. TatbestandStVORegelsatz
in
Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 Zuwiderhandlungen gegen § 24 Absatz 1 StVG   
 a) Straßenverkehrs-Ordnung   
 Bahnübergänge  
244Beim Führen eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz
geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert
§ 19 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 19
Buchstabe a
700 €
Fahrverbot
3 Monate

245Beim zu Fuß gehen, Rad fahren oder als andere nicht
motorisierte am Verkehr teilnehmende Person Bahn-
übergang trotz geschlossener Schranke oder Halb-
schranke überquert
§ 19 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 19
Buchstabe a
350 €
 Sonstige Pflichten von Fahrzeug-
führenden
  

246Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt § 23 Absatz 1a
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
 
246.1beim Führen eines Fahrzeugs  100 €
246.2- mit Gefährdung § 23 Absatz 1a Satz 1, § 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 22
150 €
Fahrverbot
1 Monat
246.3- mit Sachbeschädigung  200 €
Fahrverbot
1 Monat
246.4beim Radfahren § 23 Absatz 1a Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
55 €

247Beim Führen eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein
technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüber-
wachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit
mitgeführt
§ 23 Absatz 1c
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
75 €

247aBeim Führen eines Kraftfahrzeugs Gesicht verdeckt
oder verhüllt
§ 23 Absatz 4 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
60 €

 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid   

250Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen
nicht ausgehändigt
§ 46 Absatz 3 Satz 3
§ 49 Absatz 4 Nummer 5
10 €

 Verkehrseinrichtungen zum Schutz
der Infrastruktur
  
250aVorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem
die Gesamtmasse beschränkenden Zusatzzeichen
(Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 1053-33) oder eine
tatsächliche Höhenbeschränkung (Zeichen 265) nicht
beachtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 zu § 43
Absatz 3 StVO) gekennzeichnet ist.
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2
lfd. Nr. 27 Spalte 3, lfd. Nr. 29
(Zeichen 251) Spalte 3, lfd. Nr.
zu 36 bis 40, lfd. Nr. 39
(Zeichen 265)
§ 43 Absatz 3 Satz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4, 6
500 €
Fahrverbot
2 Monate


Lfd. Nr. TatbestandFeVRegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 b) Fahrerlaubnis-Verordnung   
 Aushändigen von Führerscheinen und
Bescheinigungen
  
251Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung
des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht
ausgehändigt
§ 4 Absatz 2 Satz 2, 3
§ 5 Absatz 4 Satz 2, 3
§ 48 Absatz 3 Satz 2
§ 48a Absatz 3 Satz 2
§ 74 Absatz 4 Satz 5
§ 75 Nummer 4
§ 75 Nummer 13
10 €
251aBeim begleiteten Fahren ab 17 Jahren ein Kraftfahrzeug
der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt
§ 48a Absatz 2 Satz 1
§ 75 Nummer 9
70 €


Lfd. Nr. TatbestandFZVRegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung   
 Aushändigen von Fahrzeugpapieren   
252Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige
Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt
§ 4 Absatz 5 Satz 1
§ 13 Absatz 6 Satz 1
§ 28 Satz 2
§ 31 Satz 3
§ 52 Absatz 1 Satz 6
§ 77 Nummer 4
10 €
 Betriebsverbot und Beschränkungen   
253Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen,
zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet
§ 5 Absatz 1 Satz 1
§ 77 Nummer 6
70 €


Lfd. Nr. TatbestandStVZORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung   
 Erlöschen der Betriebserlaubnis   
253aÄnderungen am Fahrzeug vorgenommen oder
vornehmen lassen, die zum Erlöschen der
Betriebserlaubnis führen
§ 19 Absatz 2 Satz 3
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a
 
253a.1- als Hersteller oder Importeur  800 €
253a.2- als Gewerbetreibender  400 €
 Achslast, Gesamtgewicht,
Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
  
254Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen
Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen
Vorschriften über das Um- oder Entladen bei
Überlastung verstoßen
§ 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Absatz 5 Nummer 4c
50 €
 Ausnahmen  
255Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf
Verlangen nicht ausgehändigt
§ 70 Absatz 3a Satz 1
§ 69a Absatz 5 Nummer 7
10 €


Anhang (zu Nummer 11 der Anlage)


Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen


 
a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.1.1bis 10 4030
11.1.211 - 15 6050


 
 
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro
bei Begehung
Fahrverbote in Monaten
bei Begehung
innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.1.3bis 15 für mehr als
5 Minuten Dauer
oder in mehr
als zwei Fällen
nach Fahrtantritt
160140--
11.1.416 - 20 160140--
11.1.521 - 25 175150--
11.1.626 - 30 2351751 Monat -
11.1.731 - 40 3402551 Monat 1 Monat
11.1.841 - 50 5604802 Monate 1 Monat
11.1.951 - 60 7006003 Monate 2 Monate
11.1.10über 60 8007003 Monate 3 Monate


 
b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.2.1bis 10 7060


 
 
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.2.211 - 15 12070


Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro
bei Begehung
Fahrverbote in Monaten
bei Begehung
innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.2.3bis 15 für mehr als
5 Minuten Dauer
oder in mehr
als zwei Fällen
nach Fahrtantritt
320240--
11.2.416 - 20 320240--
11.2.521 - 25 3602801 Monat -
11.2.626 - 30 4804001 Monat 1 Monat
11.2.731 - 40 6405602 Monate 1 Monat
11.2.841 - 50 8007003 Monate 2 Monate
11.2.951 - 60 9008003 Monate 3 Monate
11.2.10über 60 9509003 Monate 3 Monate


 
c) andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge

Lfd. Nr.Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften
11.3.1bis 10 3020
11.3.211 - 15 5040
11.3.316 - 20 7060


 
 
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage.

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro
bei Begehung
Fahrverbote in Monaten
bei Begehung
innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.3.421 - 25 115100--
11.3.526 - 30 180150--
11.3.631 - 40 2602001 Monat -
11.3.741 - 50 4003201 Monat 1 Monat
11.3.851 - 60 5604802 Monate 1 Monat
11.3.961 - 70 7006003 Monate 2 Monate
11.3.10über 70 8007003 Monate 3 Monate


Anhang (zu Nummer 12 der Anlage)


Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug


Lfd. Nr.  Regelsatz in Euro Fahrverbot
 Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
betrug in Metern
  
12.5a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h   
12.5.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75 
12.5.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100 
12.5.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160 
12.5.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240 
12.5.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320 
12.6b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h   
12.6.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75 
12.6.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100 
12.6.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160Fahrverbot
1 Monat
12.6.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240Fahrverbot
2 Monate
12.6.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320Fahrverbot
3 Monate
12.7c) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h   
12.7.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100 
12.7.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180 
12.7.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240Fahrverbot
1 Monat
12.7.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320Fahrverbot
2 Monate
12.7.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400Fahrverbot
3 Monate


Anhang (zu den Nummern 198 und 199 der Anlage)


Tabelle 3 Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen


 
a)
bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt

Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro
198.1für Inbetriebnahme  
198.1.12 bis 5 30
198.1.2mehr als 5 80
198.1.3mehr als 10 110
198.1.4mehr als 15 140
198.1.5mehr als 20 190
198.1.6mehr als 25 285
198.1.7mehr als 30 380
199.1für Anordnen oder Zulassen
der Inbetriebnahme
 
199.1.12 bis 5 35
199.1.2mehr als 5 140
199.1.3mehr als 10 235
199.1.4mehr als 15 285
199.1.5mehr als 20 380
199.1.6mehr als 25 425


 
b)
bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme

Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro
198.2.1 oder 199.2.1 mehr als 5 bis 10 10
198.2.2 oder 199.2.2 mehr als 10 bis 15 30
198.2.3 oder 199.2.3 mehr als 15 bis 20 35
198.2.4 oder 199.2.4 mehr als 20 95
198.2.5 oder 199.2.5 mehr als 25 140
198.2.6 oder 199.2.6 mehr als 30 235


Anhang (zu § 3 Absatz 3)


Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung


Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz
für den Grundtatbestand
von Euro
mit Gefährdung
auf Euro
mit Sachbeschädigung
auf Euro
607590
7085105
7590110
80100120
90110135
95115140
100120145
110135165
120145175
130160195
135165200
140170205
150180220
160195235
165200240
180220265
190230280
200240290
210255310
235285345
240290350
250300360
270325390
280340410
285345415
290350420
320385465
350420505
360435525
380460555
400480580
405490590
425510615
440530640
480580700
500600720
560675810
570685825
600720865
635765920
680820985
7008401.000
7609151.000
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
von Euro
mit Sachbeschädigung
auf Euro
60 75
70 85
75 90
80 100
100 120
150 180