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§ 3 - Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Geltung ab 01.04.2013; FNA: 9231-1-21 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.04.2013; FNA: 9231-1-21 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 3 Bußgeldregelsätze
(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1, 242.2, 243.1, 243.2, 243a.1 und 243a.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.
(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.
(4) 1Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand
- 1.
- der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223,
- 2.
- der Nummern 12.5, 12.6 oder 12.7, jeweils in Verbindung mit Tabelle 2 des Anhangs, oder
- 3.
- der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs,
- 1.
- der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder
- 2.
- der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224
(4a) 1Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. 2Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.
(5) 1Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 55 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz anzuwenden; bei unterschiedlichen Regelsätzen ist der höchste anzuwenden. 2Der Regelsatz kann angemessen erhöht werden.
(6) 1Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 55 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. 2Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 60 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.
Text in der Fassung des Artikels 3 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften G. v. 16. August 2024 BGBl. 2024 I Nr. 266 m.W.v. 22. August 2024
Frühere Fassungen von § 3 BKatV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.08.2024 | Artikel 3 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266 |
aktuell vorher | 28.07.2021 | Artikel 14 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021 BGBl. I S. 3091 |
aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 7a Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.04.2014 BGBl. I S. 348 |
aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 4 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.11.2013 BGBl. I S. 3920 |
aktuell | vor 01.05.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 BKatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BKatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024)
... oder 199.2.6 mehr als 30 235 Anhang (zu § 3 Absatz 3 ) Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 4 9. FeVuaÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (vom 24.04.2014)
... von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ... 3 Monate ". 5. Der Anhang (zu § 3 Absatz 3) „Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung ... oder Sachbeschädigung" wird wie folgt gefasst: „Anhang (zu § 3 Absatz 3) Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266
Artikel 3 6. StVGuaÄndG Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... 3" durch die Wörter „§ 24a Absatz 1 bis 2a" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „und 242.2" durch die Angabe „, 242.2, 243.1, 243.2, 243a.1 und ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 14 4. StVGuaÄndG Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... 24c Absatz 1 und 2" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 6 Satz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 24 des ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 7a 10. FeVuaÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „12.5 oder 12.6" durch die Angabe „12.5, ...
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