Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.04.2023 aufgehoben

§ 2 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)

V. v. 28.09.2021 BAnz AT 29.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
Geltung ab 30.09.2021; FNA: 2126-13-33 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
|

§ 2 Begriffsbestimmungen



1Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.
Einreise

Überschreitung der Grenze der Bundesrepublik Deutschland auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg aus dem Ausland; erfolgt die Einreise durch einen Beförderer, die geplante erste Ankunft mit Ausstiegsmöglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland,

2.
(aufgehoben)

3.
(aufgehoben)

3a.
Virusvariantengebiet **)

a)
ein Gebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht oder nicht mehr verbreitete Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit besorgniserregenden Eigenschaften im Sinne des Buchstaben b aufzutreten droht aufgrund

aa)
einer dort festgestellten oder anzunehmenden und im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland höheren Ausbreitungsgeschwindigkeit (Dynamik der Infektion) oder Inzidenz in Verbindung mit

bb)
nicht ausreichend vorhandenen oder verlässlichen Sequenzdaten zum Variantenvorkommen und epidemiologischer Daten, welche Rückschlüsse auf die Krankheitsschwere zulassen, insbesondere Daten zu Hospitalisierungen, Aufnahmen auf Intensivstationen sowie Todeszahlen von Infizierten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, es sei denn, es liegen sonstige Berichte vor, welche hinreichend verlässliche Rückschlüsse darauf zulassen, dass die zirkulierenden Varianten keine besorgniserregenden Eigenschaften im Sinne des Buchstaben b aufweisen, oder

b)
ein Gebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine bestimmte, in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht oder nicht mehr verbreitete Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit besorgniserregenden Eigenschaften auftritt, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht, dass

aa)
bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen oder

bb)
sie andere ähnlich schwerwiegende besorgniserregende Eigenschaften aufweist, insbesondere, weil sie schwerere Krankheitsverläufe oder eine erhöhte Mortalität verursacht,

4.
eine asymptomatische Person

eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust,

5.
getestete Person

eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf ihre Person ausgestellten Testnachweises ist,

6.
Testnachweis

a)
ein Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes oder

b)
sofern die Testung im Ausland erfolgt ist, ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung

aa)
von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen oder überwacht worden ist und

bb)
durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind, und

aaa)
zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik maximal 48 Stunden zurückliegt oder,

bbb)
sofern eine Einreise mittels Beförderer stattfindet und die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maximal 48 Stunden zurückliegt.

7.
genesene Person

eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist,

8.
(aufgehoben)

9.
geimpfte Person

eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises nach Nummer 10 ist,

10.
Impfnachweis

a)
ein Impfnachweis im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass abweichend von § 22a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes ein vollständiger Impfschutz auch dann vorliegt, wenn insgesamt nur zwei Einzelimpfungen erfolgt sind, ohne dass die in § 22a Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bestimmten Voraussetzungen gegeben sind, oder

b)
sofern die Impfung im Ausland erfolgt ist, ein Nachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, dass die Person, auf die der Nachweis ausgestellt ist,

aa)
zwei Einzelimpfungen mit einem der folgenden Impfstoffe erhalten hat und seit dem Erhalt der letzten Einzelimpfung nicht mehr als 270 Tage vergangen sind:

aaa)
COVAXIN®, Covid-19 vaccine (Whole Virion Inactivated Corona Virus vaccine) von Bharat Biotech International Ltd.,

bbb)
Covilo/BBIBP-CorV, Inactivated COVID-19 Vaccine (Vero Cell) von Beijing Institute of Biological Products Co., Ltd. (BIBP) / Sinopharm Group Co. Ltd.,

ccc)
CONVIDECIA, COVID-19 vaccine (Ad5.CoV2-S [Recombinant]) von CanSino Biologics Inc. oder

ddd)
CoronaVac, COVID-19 Vaccine (Vero Cell), Inactivated von Sinovac Life Sciences Co. Ltd. oder

bb)
zwei Einzelimpfungen mit einem der folgenden Impfstoffe erhalten hat *) sowie ab 270 Tage nach Erhalt der letzten Einzelimpfung eine zusätzliche Impfung mit einem der folgenden Impfstoffe oder mit einem Impfstoff nachweisen kann *), der von der Europäischen Union zugelassen ist oder im Ausland zugelassen ist und von seiner Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff ist; die Regelungen zur Anerkennung einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als Ersatz für eine Einzelimpfung nach § 22a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten entsprechend:

aaa)
COVAXIN®, Covid-19 vaccine (Whole Virion Inactivated Corona Virus vaccine) von Bharat Biotech International Ltd.,

bbb)
Covilo/BBIBP-CorV, Inactivated COVID-19 Vaccine (Vero Cell) von Beijing Institute of Biological Products Co., Ltd. (BIBP) / Sinopharm Group Co. Ltd.,

ccc)
CONVIDECIA, COVID-19 vaccine (Ad5.CoV2-S [Recombinant]) von CanSino Biologics Inc. oder

ddd)
CoronaVac, COVID-19 Vaccine (Vero Cell), Inactivated von Sinovac Life Sciences Co. Ltd.,

11.
Grenzpendler

a)
eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in das Ausland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt, oder

b)
diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine Person nach Buchstabe a zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt,

12.
Grenzgänger

a)
eine Person, die im Ausland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt, oder

b)
diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine Person nach Buchstabe a zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt,

13.
Transportpersonal

Personen, die einreisen, um beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg zu transportieren,

14.
Beförderer

ein Unternehmen, das Personen im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr in die Bundesrepublik Deutschland befördert,

15.
Zwischenaufenthalt

Aufenthalte, die die übliche Zeitdauer notwendiger Halte zum Beispiel zur Rast oder für Tankvorgänge überschreiten; Umsteigezeiten an einem Flughafen gelten nicht als Zwischenaufenthalt,

16.
Schengen-Staat

Staat, in dem neben der Bundesrepublik Deutschland der Schengen-Besitzstand vollständig angewandt wird:

Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn,

17.
Angehörige ausländischer Streitkräfte

Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren.

2Zertifikate nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1034 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 37) geändert worden ist, gelten als Impf-, Genesenen- oder Testnachweis im Sinne dieser Verordnung.


---
Anm.
d. Red.:
*)
Welches "erhalten hat" durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe V. v. 28. September 2022 (BAnz AT 29.09.2022 V2) ersetzt werden sollte, ist unklar. Hier wurde nur das zweite Vorkommen durch "nachweisen kann" ersetzt.
**)
Die Änderung in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b V. v. 6. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 4) wurde sinngemäß konsolidiert. Es wurden nur die Erläuterungen zu Nummer 3a neu gefasst.





 

Frühere Fassungen von § 2 CoronaEinreiseV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.01.2023Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom 06.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 4
aktuell vorher 30.09.2022Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom 28.09.2022 BAnz AT 29.09.2022 V2
aktuell vorher 27.08.2022Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom 24.08.2022 BAnz AT 26.08.2022 V2
aktuell vorher 31.05.2022Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom 25.05.2022 BAnz AT 30.05.2022 V2
aktuell vorher 28.04.2022Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom 27.04.2022 BAnz AT 27.04.2022 V1
aktuell vorher 19.03.2022Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
vom 18.03.2022 BGBl. I S. 466
aktuell vorher 03.03.2022Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom 01.03.2022 BAnz AT 02.03.2022 V1
aktuell vorher 15.01.2022Artikel 2 Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom 14.01.2022 BAnz AT 14.01.2022 V1
aktuell vorher 23.12.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom 22.12.2021 BAnz AT 22.12.2021 V1
aktuellvor 23.12.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 CoronaEinreiseV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 CoronaEinreiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaEinreiseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 CoronaEinreiseV Absonderungspflicht (vom 07.01.2023)
... Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe b eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise ...
§ 5 CoronaEinreiseV Nachweispflicht (vom 07.01.2023)
... Fall nicht ausreichend. Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe a kann auch ein PoC-Antigen-Test vorgelegt ...
§ 9 CoronaEinreiseV Pflichten der Beförderer im Zusammenhang mit der Beförderung (vom 07.01.2023)
... werden. Erfolgt die Beförderung aus einem Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe a in die Bundesrepublik Deutschland, so reicht auch ein PoC-Antigen-Test als Testnachweis aus. ...
§ 10 CoronaEinreiseV Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten (vom 07.01.2023)
... Beförderer sind verpflichtet, Beförderungen aus Virusvariantengebieten im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe b in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. (2) Das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
Artikel 1 8. CoronaEinreiseVÄndV
... eingefügt: „§ 5a Testpflicht nach Einreise". 2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Nummer 3a ... Satz 1 werden nach dem Wort „Virusvariantengebiet" die Wörter „im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe b" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die ... angefügt: „Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe a kann auch ein PoC-Antigen-Test vorgelegt werden." 6. Nach § 5 wird folgender ... befördert werden. Erfolgt die Beförderung aus einem Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe a in die Bundesrepublik Deutschland, so reicht auch ein PoC-Antigen-Test als Testnachweis aus. Wenn ... 1 werden nach dem Wort „Virusvariantengebieten" die Wörter „im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe b" eingefügt. 11. § 13 wird wie folgt geändert:  ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 01.03.2022 BAnz AT 02.03.2022 V1
Artikel 1 3. CoronaEinreiseVÄndV
... 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 25.05.2022 BAnz AT 30.05.2022 V2, BAnz AT 10.06.2022 V1
Artikel 1 5. CoronaEinreiseVÄndV (vom 31.05.2022)
... 2022 (BAnz AT 27.04.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 466
Artikel 3 IfSGMaßAufhG Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
... 2022 (BAnz AT 02.03.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:  ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 24.08.2022 BAnz AT 26.08.2022 V2
Artikel 1 6. CoronaEinreiseVÄndV
... (BAnz AT 30.05.2022 V2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „Delegierte Verordnung (EU) 2022/503 (ABl. L 102 vom 30.03.2022, S. ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 28.09.2022 BAnz AT 29.09.2022 V2
Artikel 1 7. CoronaEinreiseVÄndV
... 2022 (BAnz AT 26.08.2022 V2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 14.01.2022 BAnz AT 14.01.2022 V1
Artikel 2 SchAusnahmVuaÄndV Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
... 2021 (BAnz AT 22.12.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 27.04.2022 BAnz AT 27.04.2022 V1
Artikel 1 4. CoronaEinreiseVÄndV
... zu § 12 wie folgt gefasst: „§ 12 (weggefallen)". 2. In § 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb, § 5 Absatz 2 erster Halbsatz und § 9 Absatz 2 Satz 1 zweiter ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 22.12.2021 BAnz AT 22.12.2021 V1
Artikel 1 2. CoronaEinreiseVÄndV
... 2021 (BAnz AT 08.11.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach dem Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 07.01.2022 BAnz AT 10.01.2022 V1
Artikel 2 2. CoronaImpfVuTestVÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten haben, haben diese Anspruch auf Testung. Der Anspruch besteht bis ...