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§ 2 - Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG)

Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 11.04.2017; FNA: 780-11 Organisation der Landwirtschaft
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Grundversorgung: die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs der Bevölkerung an Lebensmitteln im Falle einer Versorgungskrise,

2.
Erzeugnisse:

a)
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,

b)
lebende Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen können, und Bruteier,

c)
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

d)
Pflanzen vor dem Ernten, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Futtermitteln dienen können,

e)
Saatgut im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes und

f)
Vermehrungsmaterial im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Saatgutverkehrsgesetzes,

3.
Herstellen: Herstellen im Sinne des § 3 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

4.
Behandeln: Behandeln im Sinne des § 3 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

5.
Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

6.
Ernährungsunternehmen: ein Unternehmen, das eine mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von Erzeugnissen zusammenhängende Tätigkeit ausübt, unabhängig davon, ob es auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht,

7.
Bundesministerium: das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

8.
Bundesanstalt: die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.



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Frühere Fassungen von § 2 ESVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Datenübermittlung für Zwecke der Ernährungsvorsorge
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2863

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 ESVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ESVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Arbeitssicherstellungsgesetz
G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 4 ASG Anwendungsbereich (vom 19.07.2024)
... sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung, 4a. in Ernährungsunternehmen nach § 2 Nummer 6 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes , 5. in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen, in denen pflegebedürftige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechts zur Sicherstellung der Ernährung in einer Versorgungskrise
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Artikel 2 ESVNeuRG Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
... wird folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. in Ernährungsunternehmen nach § 2 Nummer 6 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes ...

Gesetz zur Verbesserung der Datenübermittlung für Zwecke der Ernährungsvorsorge
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2863
Artikel 1 ESVGuaÄndG Änderung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)" ...