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§ 2 - Endlagersicherheitsanforderungsverordnung (EndlSiAnfV)

§ 2 Begriffsbestimmungen



1Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.
wesentliche Barrieren

die Barrieren, auf denen der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle beruht;

2.
weitere Barrieren

die Barrieren, die zusätzlich zu den wesentlichen Barrieren und im Zusammenwirken mit ihnen eine Ausbreitung von Radionukliden be- oder verhindern;

3.
Bewertungszeitraum

der Zeitraum, für den die Langzeitsicherheit des Endlagers zu prüfen und darzustellen ist;

4.
Endlagergebinde

die zur Endlagerung vorgesehenen Behälter mit radioaktiven Abfällen;

5.
Integrität

der Erhalt der für den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle relevanten Eigenschaften der Barrieren des Endlagersystems;

6.
Langzeitsicherheit

der dauerhafte Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung radioaktiver Abfälle;

7.
Sicherheitsbericht

der Sicherheitsbericht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung;

8.
Sicherheitsfunktion

eine Eigenschaft einer Komponente des Endlagersystems oder ein im Endlagersystem ablaufender Prozess, die oder der sicherheitsrelevante Anforderungen an ein sicherheitsbezogenes System oder Teilsystem oder an eine Einzelkomponente erfüllt;

9.
Robustheit

die Unempfindlichkeit der Sicherheitsfunktionen des Endlagersystems und seiner Barrieren gegenüber inneren und äußeren Einflüssen und Störungen.

2Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen nach § 2 des Standortauswahlgesetzes anzuwenden.



 

Zitierungen von § 2 EndlSiAnfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EndlSiAnfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EndlSiAnfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung (EndlSiUntV)
Artikel 2 V. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2094, 2103
§ 2 EndlSiUntV Begriffsbestimmungen
... diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen nach § 2 des Standortauswahlgesetzes und nach § 2 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2094) in der jeweils geltenden Fassung ...