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§ 2 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 2 Ordnungsgemäße Kennzeichnung
(1) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur sind dann ordnungsgemäß gekennzeichnet im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, wenn sie im Steuergebiet vor der erstmaligen Abgabe in einem Kennzeichnungsbetrieb unter Verwendung von zugelassenen Kennzeichnungseinrichtungen mit 4,1 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin oder 5,3 g N-Ethylhexyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin oder 6,1 g N-Tridecyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin oder einem in der Farbwirkung äquivalenten Gemisch aus diesen Farbstoffen (Rotfarbstoffe) und 12,5 g ACCUTRACE™ PLUS (Markierstoff - entspricht einem Gehalt von 9,5 g Butoxybenzol) auf 1.000 Liter bei 15 Grad Celsius gleichmäßig vermischt (gekennzeichnet) wurden.
(2) 1Werden Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur aus einem anderen Mitgliedstaat (§ 1a Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes), einem Drittgebiet (§ 1a Satz 1 Nummer 6 des Gesetzes) oder einem Drittland (§ 1a Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes) in das Steuergebiet verbracht oder eingeführt, gelten sie vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung in einer Amtssprache der Europäischen Union der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden ist und nach Art und Menge mindestens den Gehalt der in Absatz 1 genannten Kennzeichnungsstoffe und höchstens 18,75 g ACCUTRACE™ PLUS (Markierstoff - entspricht einem Gehalt von höchstens 14,25 g Butoxybenzol) auf 1.000 Liter bei 15 Grad Celsius gleichmäßig verteilt enthält. 2Wird ein zu geringer Anteil an Kennzeichnungsstoffen festgestellt, gilt § 7 Absatz 2 Satz 6 bis 8 sinngemäß.
(3) 1Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, die aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht werden und neben der nach Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Menge ACCUTRACE™ PLUS andere als in Absatz 1 genannte Kennzeichnungsstoffe enthalten, gelten vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn diese Kennzeichnungsstoffe in gleicher Weise (Rotfärbung) und mit vergleichbarer Zuverlässigkeit wie die in Absatz 1 genannten Kennzeichnungsstoffe das Erkennen als gekennzeichnetes Energieerzeugnis und die Unterscheidung von anderen Energieerzeugnissen ermöglichen. 2Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Verwaltungswege, welche der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kennzeichnungsverfahren die Voraussetzungen erfüllen. 3Weitere Voraussetzung ist, dass eine Bescheinigung in einer Amtssprache der Europäischen Union der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen V. v. 14. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 367 m.W.v. 19. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 2 EnergieStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 EnergieStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EnergieStV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... Verordnung ist oder sind: 1. zugelassene Kennzeichnungsstoffe: die in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe und der Markierstoff ACCUTRACE™ PLUS sowie die nach § 2 Abs. 2 ... § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe und der Markierstoff ACCUTRACE™ PLUS sowie die nach § 2 Abs. 2 und 3 anzuerkennenden ausländischen Kennzeichnungsstoffe; 2. ... Kennzeichnungsstoffe; 2. Kennzeichnungslösungen: Lösungen der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Kennzeichnungsstoffe in Energieerzeugnissen oder anderen Lösungsmitteln, ... 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1a Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes), die nach § 2 Abs. 1 gekennzeichnet sind oder nach § 2 Abs. 2 und 3 als gekennzeichnet gelten; 7. ... (§ 1a Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes), die nach § 2 Abs. 1 gekennzeichnet sind oder nach § 2 Abs. 2 und 3 als gekennzeichnet gelten; 7. Lagerstätten für Energieerzeugnisse: ...
§ 6 EnergieStV Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs (vom 01.01.2021)
... Verhältnissen in Betracht kommenden Abgabemenge an leichtem Heizöl in dem nach § 2 Abs. 1 bestimmten Mengenverhältnis gleichmäßig verteilt enthalten sein. ...
§ 7 EnergieStV Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs (vom 01.07.2021)
... Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat eine ordnungsgemäße Kennzeichnung im Sinne von § 2 Abs. 1 vorzunehmen und zu überwachen. Die in § 2 Abs. 1 genannten Mengen an ... Kennzeichnung im Sinne von § 2 Abs. 1 vorzunehmen und zu überwachen. Die in § 2 Abs. 1 genannten Mengen an Kennzeichnungsstoffen dürfen dabei höchstens um 20 Prozent ...
§ 8 EnergieStV Andere Energieerzeugnisse als Gasöle (vom 01.01.2024)
... 2 Abs. 4 des Gesetzes einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung bedürfen, gelten die §§ 2 bis 7 sinngemäß. Werden Energieerzeugnisse trotz des Verzichts auf eine ... 4 Satz 7 des Gesetzes) gekennzeichnet, sind sie ordnungsgemäß zu kennzeichnen; die §§ 2 bis 7 gelten sinngemäß. (2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt ...
§ 110 EnergieStV Normen (vom 01.01.2024)
... die DIN 51900-1, Ausgabe April 2000, 7. für die Bestimmung des Gehalts der in § 2 Absatz 1 genannten Rotfarbstoffe a) das in der Anlage 2 dieser Verordnung genannte Verfahren ... 9. für die Bestimmung des Färbeäquivalents von Gemischen der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe die Anlage 4 zu dieser Verordnung, 10. für die ... EN ISO 10715, Ausgabe September 2000, 11. für die Bestimmung des Gehalts des in § 2 Absatz 1 genannten Markierstoffs ACCUTRACE™ PLUS das in der Anlage 5 dieser Verordnung genannte ...
Anlage 2 EnergieStV (zu § 110 Satz 1 Nr. 7) Verfahren zur Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts in leichtem Heizöl oder in Gemischen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC-Verfahren) (vom 15.09.2018)
... und Anwendungsbereich Das HPLC-Verfahren dient der quantitativen Bestimmung der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe in leichtem Heizöl und in Gemischen von leichtem Heizöl mit ...
Anlage 4 EnergieStV (zu § 110 Satz 1 Nr. 9) Verfahren zur Bestimmung des Färbeäquivalents von Kennzeichnungsstoffen
... Färbeäquivalent von Gemischen der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe ist spektralphotometrisch durch Vergleich der Extinktionen in ...
Zitat in folgenden Normen
Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
§ 28 MessEV Abgabe von flüssigen Brennstoffen
... Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die ...
Anlage 1 MessEV (zu § 2 Satz 2) Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte (vom 08.05.2019)
... Bitumen, bb) zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung *) in der jeweils geltenden Fassung, c) ... cc) zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung *) in der jeweils geltenden Fassung, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten." 4. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „aus einem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Abs. 5 und ... des Gesetzes) gekennzeichnet, sind sie ordnungsgemäß zu kennzeichnen; die §§ 2 bis 7 gelten sinngemäß." 8. § 9 Absatz ... „5. für die Bestimmung des Schwefelgehalts von Energieerzeugnissen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, in Abhängigkeit von dem in ... wie folgt gefasst: „7. für die Bestimmung des Gehalts der in § 2 Absatz 1 genannten Rotfarbstoffe das in der Anlage 2 dieser Verordnung genannte Verfahren ... Verfahren maßgeblich, 8. für die Bestimmung des Gehalts des in § 2 Absatz 1 genannten Markierstoffs Solvent Yellow 124 das in der Anlage 3 dieser Verordnung genannte ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 3 und 53 bis 53a des Gesetzes" ersetzt. 6. In § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt. ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes versteuert." 4. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 1a" die Angabe „Satz 1" ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Artikel 3 EnSTransVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Yellow 124" durch die Wörter „ACCUTRACE™ PLUS" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „6,0 g ... Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 werden die Wörter „in § 2 Satz 1 genannten" gestrichen. b) Der Nummer 10 abschließende Punkt wird durch ein ... Nummer 11 wird angefügt: „11. für die Bestimmung des Gehalts des in § 2 Absatz 1 genannten Markierstoffs ACCUTRACE™ PLUS das in der Anlage 5 dieser Verordnung genannte ...
Verordnung zur Anpassung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung an die Kombinierte Nomenklatur 2018
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 888
Artikel 2 EnergieStKNAnpVO 2018 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... die Wörter „§ 1a Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2710 19 41 bis 2710 19 49" durch die Wörter „2710 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... die DIN 51900-1, Ausgabe April 2000, 7. für die Bestimmung des Gehalts der in § 2 Absatz 1 genannten Rotfarbstoffe a) das in der Anlage 2 dieser Verordnung genannte Verfahren ... genannten Verfahren maßgeblich, 8. für die Bestimmung des Gehalts des in § 2 Absatz 1 genannten Markierstoffs Solvent Yellow 124 das in der Anlage 3 dieser Verordnung genannte ...
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