§ 2 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Gedeckte Einlagen eines CRR-Kreditinstituts im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 8 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes gedeckten Einlagen.

(2) Zahlungsverpflichtungen im Sinne dieser Verordnung sind die vertraglich begründeten Zahlungspflichten der CRR-Kreditinstitute, die als verfügbare Finanzmittel der Entschädigungseinrichtung nach § 18 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes berücksichtigt werden können.

(3) Finanzsicherheiten im Sinne dieser Verordnung sind risikoarme Schuldtitel oder Barsicherheiten.

(4) Risikoarme Schuldtitel im Sinne dieser Verordnung sind Vermögenswerte im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Einlagensicherungsgesetzes, die nach § 28 Absatz 1 als Finanzsicherheiten für Zahlungsverpflichtungen zugelassen sind.

(5) Barsicherheiten im Sinne dieser Verordnung sind Barsicherheiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2014/59/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist, soweit diese Barsicherheiten nach § 28 Absatz 1 als Finanzsicherheit für Zahlungsverpflichtungen zugelassen sind.



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