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§ 2 - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 2 Landeswahlleiter



Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.



 

Zitierungen von § 2 EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 2 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... 71 Abs. 4) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3.2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6" durch die Angabe „§ 2 Abs. 7" ersetzt. b) In Nummer 3.3 ... a) In Nummer 3.2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6" durch die Angabe „§ 2 Abs. 7" ersetzt. b) In Nummer 3.3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis ... „§ 2 Abs. 7" ersetzt. b) In Nummer 3.3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 5" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 6" ... In Nummer 3.3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 5" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 6" ...