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§ 2 - Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV)
V. v. 24.05.2004 BGBl. I S. 1016; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 28.05.2004; FNA: 2125-40-93 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 28.05.2004; FNA: 2125-40-93 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Zutaten, Herstellungsanforderungen
(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.
(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 3 aufgeführten Zutaten nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.
(3) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 4 Abschnitt A aufgeführten Verfahren nach den dort genannten Maßgaben angewendet werden.
(4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen
- 1.
- vorbehaltlich Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten nicht verwendet und
- 2.
- andere als in Anlage 4 Abschnitt A bezeichnete Verfahren nicht angewendet
(5) Als Lebensmittelzusatzstoffe für die Bearbeitung von Erzeugnissen nach Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in Anlage 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort genannten Maßgaben zugelassen. Im Übrigen sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) anzuwenden.
(6) Fruchtnektare müssen die nach Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark aufweisen.
(7) Bei Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat muss die lösliche Trockenmasse dem jeweiligen Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte nach Anlage 6 entsprechen. Abweichend von Satz 1 muss der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer nicht in Anlage 6 aufgeführten Frucht hergestellt wird, dem Brixwert des Saftes entsprechen, der zur Herstellung des Konzentrates verwendet wurde.
(8) Unberührt bleiben die Vorschriften über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel V. v. 26. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 115 m.W.v. 29. April 2023
Frühere Fassungen von § 2 FrSaftErfrischGetrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.04.2023 | Artikel 3 Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel vom 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115 |
aktuell vorher | 31.10.2013 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 23.10.2013 BGBl. I S. 3889 |
aktuell vorher | 03.06.2010 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Fruchtsaftverordnung vom 21.05.2010 BGBl. I S. 674 |
aktuell | vor 03.06.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 FrSaftErfrischGetrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FrSaftErfrischGetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FrSaftErfrischGetrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 FrSaftErfrischGetrV Verkehrsverbote (vom 29.04.2023)
... Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht ...
Anlage 1 FrSaftErfrischGetrV (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7) Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen (vom 29.04.2023)
Anlage 2 FrSaftErfrischGetrV (zu § 2 Abs. 1) Ausgangserzeugnisse (vom 31.10.2013)
Anlage 3 FrSaftErfrischGetrV (zu § 2 Absatz 2) Zutaten (vom 31.10.2013)
Anlage 4 FrSaftErfrischGetrV (zu § 2 Abs. 3 und 5) (vom 09.07.2015)
Anlage 5 FrSaftErfrischGetrV (zu § 2 Abs. 6) Besondere Vorschriften für Fruchtnektar (vom 31.10.2013)
Anlage 6 FrSaftErfrischGetrV (zu § 2 Absatz 7) Mindestbrixwerte für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark (vom 31.10.2013)
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3889
Artikel 1 3. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
... (BGBl. I S. 1201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: ... versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht ... 6. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7) Verkehrsbezeichnungen, ... 8. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Zutaten Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen ...
Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Fruchtsaftverordnung
V. v. 21.05.2010 BGBl. I S. 674
Artikel 2 ZZulVuaÄndV Änderung der Fruchtsaftverordnung
... (BGBl. I S. 2260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ... ersetzt. 3. In § 4 werden die Wörter „den Vorschriften des § 2 Abs. 1, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6" durch die Wörter „den Vorschriften des § 2 ... 2 Abs. 1, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6" durch die Wörter „den Vorschriften des § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 und 7" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt ... 6. Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 6 eingefügt: „Anlage 6 (zu § 2 Absatz 7) Mindestbrixwerte für rückverdünnten Fruchtsaft und ...
Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel
V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Artikel 3 LMBVVEV Änderung der Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung
... - FrSaftErfrischGetrV)". 2. § 1 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. In § 2 Absatz 8 werden die Wörter „über diätetische Lebensmittel sowie" gestrichen. ... a) In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5 , § 3 Absatz 1 bis 3 und § 10)" durch die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, ... § 3 Absatz 1 bis 3 und § 10)" durch die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5 , § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7)" ersetzt. b) Nummer 1 wird wie folgt ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
V. v. 18.05.2020 BGBl. I S. 1075
Artikel 1 4. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV
... 11 wird § 13. 10. In Anlage 1 werden die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5 , § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7)" durch die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, ... 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7)" durch die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5 , § 3 Absatz 1 bis 3 und § 10)" ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1201
Artikel 1 2. FrSaftVuaÄndV Änderung der Fruchtsaftverordnung
... der Anlage 1 wird folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, §§ 2 und 3 Absatz 1 bis 3)". 14. Folgende Anlage 8 wird angefügt: ...
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