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Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel (LMBVVEV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund

-
des § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a bis c, des § 14 Absatz 3, des § 34 Satz 1 Nummer 2 bis 6, auch in Verbindung mit Satz 2, sowie auf Grund des § 35 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

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des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, f Doppelbuchstabe bb und Buchstabe i, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

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des § 13 Absatz 1 Nummer 6, des § 46 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 1 Absatz 3, des § 62 Absatz 1, des § 65 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a sowie des § 75 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253),

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des § 5 Absatz 2 Nummer 3 und des § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, sowie

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des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:


Artikel 1 Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen


Artikel 1 ändert mWv. 29. April 2023 LMBVV



Artikel 2 Änderung der Tabakerzeugnisverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. April 2023 TabakerzV Anlage 1, Anlage 2

In Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe a der Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „, die gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kategorie 3 der Diätverordnung in der jeweils geltenden Fassung für diätetische Lebensmittel zugelassen sind," gestrichen.


Artikel 3 Änderung der Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 29. April 2023 FrSaftErfrischGetrV § 1, § 2, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, Anlage 1

Die Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung - FrSaftErfrischGetrV)".

2.
§ 1 Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
In § 2 Absatz 8 werden die Wörter „über diätetische Lebensmittel sowie" gestrichen.

4.
Abschnitt 4 wird aufgehoben.

5.
Abschnitt 5 wird Abschnitt 4.

6.
§ 10 wird § 7.

7.
§ 11 wird § 8 und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „oder § 8 Absatz 4" gestrichen.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§ 7" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 6 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1 oder § 9 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 6 Satz 1 oder § 6 Absatz 1" ersetzt.

8.
§ 12 wird aufgehoben.

9.
§ 13 wird § 9 und in ihm werden die Absatzbezeichnungen „(1)" und „(2)" gestrichen.

10.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 10)" durch die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7)" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Bezeichnungen
der Lebensmittel
Herstellungsanforderungen
„1. a)Fruchtsafta) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem
genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte
haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis,
das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das
dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen
Geschmack aufweist. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit
geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen
wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden. Das Mischen von
Fruchtsaft mit Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft ist zulässig.
Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht gewonnenen
Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei
Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart.
Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft
kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.
Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale
hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in
Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt
werden können.
b) Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat
b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus
konzentriertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser
wiederhergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der
Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind.
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren
hergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen,
organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines
durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes
erhalten.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.
Das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit
Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig.
Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung
abgetrennt wurden, wieder zugefügt werden."



Artikel 4 Änderung der Milcherzeugnisverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 29. April 2023 MilchErzV § 1

§ 1 Absatz 3 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung unter ihrer neuen Überschrift sowie der Tabakerzeugnisverordnung in der vom Tag nach der Verkündung dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 6 ändert mWv. 29. April 2023 DiätV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. April 2023.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir