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Artikel 5 - Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel (LMBVVEV k.a.Abk.)
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung unter ihrer neuen Überschrift sowie der Tabakerzeugnisverordnung in der vom Tag nach der Verkündung dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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