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§ 2 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396
Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Bagatellgrenzen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, kleiner als 1 Hektar, werden keine Direktzahlungen gewährt.
(2) 1Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, im Fall eines Betriebsinhabers, der auch die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt, kleiner als 1 Hektar werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung von Sanktionen weniger als 225 Euro betragen. 2Dies gilt auch, wenn ein Betriebsinhaber ausschließlich die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt.
Zitierungen von § 2 GAPDZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPDZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Artikel 1 2. GAPKondVÄndV
... 2 GLÖZ-Standards Abschnitt 1 Erhaltung von Dauergrünland § 2 Fälle, in denen keine Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ... 17 4. Arbeitssicherheitsgesetz §§ 2 , 5 und 11 ...
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