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§ 2 - IOP-Governance-Verordnung (GIGV)

V. v. 10.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 279
Geltung ab 14.09.2024; FNA: 860-5-91 Sozialgesetzbuch

§ 2 Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen



(1) Die Gesellschaft für Telematik unterhält ein Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen (Kompetenzzentrum).

(2) Das Kompetenzzentrum hat die folgenden Aufgaben:

1.
Identifikation der Bedarfe an Anforderungen, Richtlinien und Leitlinien von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung europäischer Anforderungen und internationaler Standards,

2.
Priorisierung der Bedarfe nach Nummer 1,

3.
Beauftragung natürlicher Personen oder juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit der Spezifikation von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten nach § 7 Absatz 1,

4.
Überprüfung der fachlichen Eignung von natürlichen oder juristischen Personen zur Erstellung von Spezifikationen nach § 7 Absatz 2 als Voraussetzung für deren Beauftragung,

5.
Entwicklung von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung der Priorisierung nach Nummer 2,

6.
Empfehlung von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten für bestimmte Bereiche oder das gesamte Gesundheitswesen und deren Veröffentlichung auf der Wissensplattform nach § 6,

7.
Vorschlag von Empfehlungen nach Nummer 6 zur verbindlichen Festlegung an das Bundesministerium für Gesundheit,

8.
Überprüfung von informationstechnischen Systemen auf ihre Übereinstimmung mit den in Anlage 1 verbindlich festgelegten Anforderungen in einem Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 13 und 14 und Ausstellung eines Zertifikats hierüber,

9.
Ernennung eines Expertengremiums nach § 3,

10.
Benennung von Expertinnen und Experten nach § 4,

11.
Einrichtung von IOP-Arbeitskreisen nach § 5,

12.
jährliche Vorlage eines Berichts an das Bundesministerium für Gesundheit nach § 17, regelmäßige Berichterstattung zu den Maßnahmen, die zur Wahrnehmung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Berichtszeitraum ergriffen wurden und zu solchen Maßnahmen, die zur künftigen Zielerreichung geplant sind, sowie regelmäßige Berichterstattung zu den Maßnahmen, die zur Wahrnehmung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Berichtszeitraum ergriffen wurden und zu den zu gleichem Zweck für die Zukunft geplanten Maßnahmen in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik,

13.
Einholung und Bewertung von Stellungnahmen zur Erfüllung der Aufgabe nach Nummer 6, insbesondere der Stellungnahmen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,

14.
Betrieb der Wissensplattform nach § 6,

15.
Erhöhung des Verständnisses der Öffentlichkeit für Sachverhalte der Interoperabilität im Gesundheitswesen durch Maßnahmen zur Kompetenzbildung und kommunikative Begleitung der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 13,

16.
Unterstützung der Bundesregierung im Rahmen von Vorhaben und Gremien zur Förderung von Interoperabilität im Gesundheitswesen auf Bundesebene, in der Europäischen Union und im Rahmen von bi- und multilateralen Abstimmungen,

17.
Festlegung und Fortschreibung der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 und

18.
Organisation und Koordination der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 17.

(3) Die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 13 werden mittels öffentlich zugänglicher und dokumentierter Verfahren erfüllt.



 

Zitierungen von § 2 GIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GIGV Expertengremium
... Expertengremium unterstützt das Kompetenzzentrum bei seinen Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 8, 10 bis 13, 15 und 16 . Die Unterstützung umfasst die folgenden Aufgaben: 1. fachliche ... Expertinnen und Experten des Expertengremiums ihre Mitwirkung bei den Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 8, 10 bis 13, 15 und 16 inhaltlich unabhängig von der Gruppe nach § 4 Absatz 4, die sie vertreten, ausüben ...
§ 5 GIGV IOP-Arbeitskreise
... unterstützen das Kompetenzzentrum und das Expertengremium bei ihren Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1, 6, 7 und 13 . (3) Die Besetzungs- und Ausschlussverfahren, Zielsetzung, Zusammensetzung und ...
§ 6 GIGV Wissensplattform für Interoperabilität im Gesundheitswesen
... Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 und § 2 Absatz 2 Nummer 13 und die zugehörigen Begründungen sowie die Offenlegung ... Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 und § 2 Absatz 2 Nummer 13 und die zugehörigen Begründungen sowie die Offenlegung und Darstellung zugehöriger ...
§ 18 GIGV Geschäfts- und Verfahrensordnung
... Näheres zur Mitbestimmung des Expertengremiums, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 und 10 , zur Aufnahme und Empfehlung von Standards sowie zum Betrieb der Wissensplattform. (2) ... legt die Prozesse, Verfahren und Entscheidungsmechanismen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 über die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen hinaus fest. Wesentliche ... nicht im Rahmen dieser Rechtsverordnung geregelten Fristen für die Aufgaben nach § 2 Absatz 2 fest. (4) Die Geschäfts- und Verfahrensordnung wird durch das Kompetenzzentrum ...
§ 19 GIGV Evaluation
... mit der Evaluation des Kompetenzzentrums und der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Absatz 2 . Das Evaluationsgutachten soll alle drei Jahre, zum ersten Mal zum 30. September 2026, ...