Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Gasgerätedurchführungsgesetz (GasgeräteDG)

Artikel 1 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 26.04.2019; FNA: 8053-10 Sonstige Vorschriften
| |

§ 2 Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung



1Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die Geräte und Ausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/426 erfüllen. 2Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 2 GasgeräteDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.07.2021 (30.07.2021)Artikel 30 Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3146

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 GasgeräteDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GasgeräteDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasgeräteDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 30 ProdSGNOG Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes
... vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes" durch ...