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§ 2 - Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 304; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Geltung ab 01.09.2011; FNA: 9241-23-29 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.09.2011; FNA: 9241-23-29 Güterbeförderung
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§ 2 Befreiungen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,
- 1.
- denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,
- 2.
- denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,
- 3.
- denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,
- 4.
- deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
- 5.
- deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,
- 6.
- deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.3, 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und
- 7.
- die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.
(2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 26. März 2021 BGBl. I S. 475 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 2 GbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 (01.04.2021) | Artikel 3 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26.03.2021 BGBl. I S. 475 |
aktuell vorher | 01.01.2019 (27.02.2019) | Artikel 3 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 20.02.2019 BGBl. I S. 124 |
aktuell vorher | 01.01.2017 (30.03.2017) | Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17.03.2017 BGBl. I S. 568 |
aktuell vorher | 01.01.2015 (13.03.2015) | Artikel 6 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26.02.2015 BGBl. I S. 265 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 19.12.2012 BGBl. I S. 2715 |
aktuell | vor 01.01.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 GbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 GbV Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
... gültigen Schulungsnachweises nach § 4 ist. (4) Wenn ein nach § 2 befreites Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften über die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475
Artikel 3 13. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
... In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Europäischen" gestrichen. 2. In § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird nach dem Wort „Kapitels" die Angabe „3.3," eingefügt. ...
Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
Artikel 3 11. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. denen ausschließlich Pflichten als ...
Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 2 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Befreiungen (1) Die Vorschriften ... wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Befreiungen (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für ...
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 6 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
... 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird in § 2 Nummer 1 die Angabe „Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR" durch die Angabe „Unterabschnitt ...
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 3 GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
... 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341) wird wie folgt ...
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