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§ 2 - Genomdatenverordnung (GenDV)

V. v. 08.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 230
Geltung ab 12.07.2024; FNA: 860-5-89 Sozialgesetzbuch

§ 2 Art und Umfang der von den Leistungserbringern zu übermittelnden Daten



(1) Jeder Leistungserbringer, der Vertragspartner eines in § 64e Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vertrags ist, übermittelt gesammelt und für jeden am Modellvorhaben teilnehmenden Versicherten

1.
an die in § 64e Absatz 9c Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vertrauensstelle zur Identifizierung des für die Datenerhebung verantwortlichen Leistungserbringers dessen Namen, seine Adresse und sein bundeseinheitliches Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2.
an ein in § 64e Absatz 10a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genanntes Genomrechenzentrum

a)
zur Identifizierung des für die Datenerhebung verantwortlichen Leistungserbringers dessen Namen, seine Adresse und sein bundeseinheitliches Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie den Namen, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse einer Ansprechperson für das Modellvorhaben bei diesem Leistungserbringer,

b)
die in Abschnitt I der Anlage genannten technischen Daten der Meldungen,

c)
die in Abschnitt II der Anlage genannten Daten der Genomsequenzierung,

d)
die in Abschnitt III der Anlage genannten Daten der Einwilligung und Teilnahmeerklärung und

e)
die in § 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Teilnehmer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers,

3.
an einen in § 64e Absatz 10b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten klinischen Datenknoten

a)
zur Identifizierung des für die Datenerhebung verantwortlichen Leistungserbringers dessen Namen, seine Adresse und sein bundeseinheitliches Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie den Namen, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse einer Ansprechperson für das Modellvorhaben bei diesem Leistungserbringer,

b)
die in Abschnitt I der Anlage genannten technischen Daten der Meldungen,

c)
die in Abschnitt III der Anlage genannten Daten der Einwilligung und Teilnahmeerklärung,

d)
die in Abschnitt IV der Anlage genannten allgemeinen Daten zum Modellvorhaben,

e)
die in Abschnitt V der Anlage genannten klinischen Daten mit Bezug zur Teilnahme am Modellvorhaben,

f)
die in Abschnitt VI der Anlage genannten klinischen Daten zu Vorbefunden,

g)
die in Abschnitt VII der Anlage genannten klinischen Daten zur Nachverfolgung und

h)
die in § 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Teilnehmer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers.

(2) 1Der Leistungserbringer übermittelt die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Daten an die Vertrauensstelle unter Verwendung des in § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer des Versicherten. 2Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung nutzen für ihre Versicherten den von der in § 290 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vertrauensstelle nach § 362 Absatz 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergebenen unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer, soweit ihnen dieser vorliegt.



 

Zitierungen von § 2 GenDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GenDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GenDV Datenverarbeitung durch die Leistungserbringer; Fristen der Datenübermittlung
... genannten Fällen. (3) Der Leistungserbringer übermittelt die in § 2 Absatz 1 genannten Daten, sobald sie vollständig erhoben sind, spätestens jedoch drei Monate nach ... jedoch drei Monate nach Abschluss der Erhebung der Daten. Die Übermittlung der in § 2 Absatz 1 genannten Daten erfolgt erstmals 1. für die in § 2 Absatz 1 Nummer 2 ... der in § 2 Absatz 1 genannten Daten erfolgt erstmals 1. für die in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Daten spätestens drei Monate nach Bekanntgabe der Funktionsfähigkeit eines ... der Funktionsfähigkeit eines Genomrechenzentrums und 2. für die in § 2 Absatz 1 Nummer 3 genannten Daten spätestens drei Monate nach Bekanntgabe der Funktionsfähigkeit eines ...
§ 5 GenDV Berichtigungsverfahren
... der die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannte Aufforderung erhalten hat, der Vertrauensstelle die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Daten. Die Vertrauensstelle erzeugt eine Vorgangsnummer und übermittelt ...
§ 6 GenDV Qualitätsprüfung durch Genomrechenzentren und klinische Datenknoten; Meldebestätigung durch den Plattformträger
... bei der Übermittlung durch ein Genomrechenzentrum a) das Eingangsdatum der in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Daten, b) den in Abschnitt I Nummer 2 der Anlage genannten Typ der ... der Übermittlung durch einen klinischen Datenknoten a) das Eingangsdatum der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis f und h genannten Daten, b) den in Abschnitt I Nummer 2 der Anlage genannten Typ der ...
§ 7 GenDV Verfahren der Pseudonymisierung; Aufgabenwahrnehmung durch die Vertrauensstelle
... Genomrechenzentren und den klinischen Datenknoten getrennt. (2) Die in den §§ 2 und 5 genannten Übermittlungen von Daten erfolgen über ein sicheres ... Übermittlungsverfahren. Die Anforderungen an die sichere Übermittlung der in § 2 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 , § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Daten werden von der Vertrauensstelle nach dem ... des Robert Koch-Instituts veröffentlicht. (3) Auf die Übermittlung der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Daten hin übermittelt die Vertrauensstelle für jeden Versicherten an den ... die Vertrauensstelle für jeden Versicherten an den Leistungserbringer, der die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Daten übermittelt hat, die 1. genomische Vorgangsnummer und  ...