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§ 2 - Genomdatenverordnung (GenDV)
§ 2 Art und Umfang der von den Leistungserbringern zu übermittelnden Daten
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Jeder Leistungserbringer, der Vertragspartner eines in § 64e Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vertrags ist, übermittelt gesammelt und für jeden am Modellvorhaben teilnehmenden Versicherten
- 1.
- an die in § 64e Absatz 9c Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vertrauensstelle zur Identifizierung des für die Datenerhebung verantwortlichen Leistungserbringers dessen Namen, seine Adresse und sein bundeseinheitliches Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- an ein in § 64e Absatz 10a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genanntes Genomrechenzentrum
- a)
- zur Identifizierung des für die Datenerhebung verantwortlichen Leistungserbringers dessen Namen, seine Adresse und sein bundeseinheitliches Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie den Namen, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse einer Ansprechperson für das Modellvorhaben bei diesem Leistungserbringer,
- b)
- die in Abschnitt I der Anlage genannten technischen Daten der Meldungen,
- c)
- die in Abschnitt II der Anlage genannten Daten der Genomsequenzierung,
- d)
- die in Abschnitt III der Anlage genannten Daten der Einwilligung und Teilnahmeerklärung und
- e)
- die in § 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Teilnehmer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers,
- 3.
- an einen in § 64e Absatz 10b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten klinischen Datenknoten
- a)
- zur Identifizierung des für die Datenerhebung verantwortlichen Leistungserbringers dessen Namen, seine Adresse und sein bundeseinheitliches Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie den Namen, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse einer Ansprechperson für das Modellvorhaben bei diesem Leistungserbringer,
- b)
- die in Abschnitt I der Anlage genannten technischen Daten der Meldungen,
- c)
- die in Abschnitt III der Anlage genannten Daten der Einwilligung und Teilnahmeerklärung,
- d)
- die in Abschnitt IV der Anlage genannten allgemeinen Daten zum Modellvorhaben,
- e)
- die in Abschnitt V der Anlage genannten klinischen Daten mit Bezug zur Teilnahme am Modellvorhaben,
- f)
- die in Abschnitt VI der Anlage genannten klinischen Daten zu Vorbefunden,
- g)
- die in Abschnitt VII der Anlage genannten klinischen Daten zur Nachverfolgung und
- h)
- die in § 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Teilnehmer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers.
(2) 1Der Leistungserbringer übermittelt die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Daten an die Vertrauensstelle unter Verwendung des in § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer des Versicherten. 2Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung nutzen für ihre Versicherten den von der in § 290 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vertrauensstelle nach § 362 Absatz 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergebenen unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer, soweit ihnen dieser vorliegt.
Zitierungen von § 2 GenDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GenDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GenDV Datenverarbeitung durch die Leistungserbringer; Fristen der Datenübermittlung
... genannten Fällen. (3) Der Leistungserbringer übermittelt die in § 2 Absatz 1 genannten Daten, sobald sie vollständig erhoben sind, spätestens jedoch drei Monate nach ... jedoch drei Monate nach Abschluss der Erhebung der Daten. Die Übermittlung der in § 2 Absatz 1 genannten Daten erfolgt erstmals 1. für die in § 2 Absatz 1 Nummer 2 ... der in § 2 Absatz 1 genannten Daten erfolgt erstmals 1. für die in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Daten spätestens drei Monate nach Bekanntgabe der Funktionsfähigkeit eines ... der Funktionsfähigkeit eines Genomrechenzentrums und 2. für die in § 2 Absatz 1 Nummer 3 genannten Daten spätestens drei Monate nach Bekanntgabe der Funktionsfähigkeit eines ...
§ 5 GenDV Berichtigungsverfahren
... der die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannte Aufforderung erhalten hat, der Vertrauensstelle die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Daten. Die Vertrauensstelle erzeugt eine Vorgangsnummer und übermittelt ...
§ 6 GenDV Qualitätsprüfung durch Genomrechenzentren und klinische Datenknoten; Meldebestätigung durch den Plattformträger
... bei der Übermittlung durch ein Genomrechenzentrum a) das Eingangsdatum der in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Daten, b) den in Abschnitt I Nummer 2 der Anlage genannten Typ der ... der Übermittlung durch einen klinischen Datenknoten a) das Eingangsdatum der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis f und h genannten Daten, b) den in Abschnitt I Nummer 2 der Anlage genannten Typ der ...
§ 7 GenDV Verfahren der Pseudonymisierung; Aufgabenwahrnehmung durch die Vertrauensstelle
... Genomrechenzentren und den klinischen Datenknoten getrennt. (2) Die in den §§ 2 und 5 genannten Übermittlungen von Daten erfolgen über ein sicheres ... Übermittlungsverfahren. Die Anforderungen an die sichere Übermittlung der in § 2 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 , § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Daten werden von der Vertrauensstelle nach dem ... des Robert Koch-Instituts veröffentlicht. (3) Auf die Übermittlung der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Daten hin übermittelt die Vertrauensstelle für jeden Versicherten an den ... die Vertrauensstelle für jeden Versicherten an den Leistungserbringer, der die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Daten übermittelt hat, die 1. genomische Vorgangsnummer und ...
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