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§ 2 - Gesellschafterlistenverordnung (GesLV)
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 870 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 4123-1-1 Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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Geltung ab 01.07.2018; FNA: 4123-1-1 Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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§ 2 Veränderungsspalte
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Veränderungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in eine Veränderungsspalte eingetragen, die in diesen Fällen der Gesellschafterliste beigefügt wird.
(2) Die Erstellung einer Bereinigungsliste und die bisherige Nummerierung sind in den Fällen des § 1 Absatz 4 in die Veränderungsspalte einzutragen.
(3) In die Veränderungsspalte sollte eingetragen werden:
- 1.
- die Teilung von Geschäftsanteilen,
- 2.
- die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen,
- 3.
- die Einziehung von Geschäftsanteilen,
- 4.
- die Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Geschäftsanteile,
- 5.
- die Kapitalerhöhung mit Aufstockung der Geschäftsanteile,
- 6.
- die Kapitalherabsetzung,
- 7.
- der Anteilsübergang.
(4) Weitere Veränderungen nach Absatz 1 können in die Veränderungsspalte eingetragen werden.
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Zitierungen von § 2 GesLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GesLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GesLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 GesLV Wegfallen der Altangaben
... eine Veränderung nach § 2 Absatz 1 vor, die zur Vergabe einer neuen Nummer nach § 1 führt, so fallen die bisherige Nummer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_GesLV.htm