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§ 2 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)
neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2 Hygiene
(1) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes hat sicherzustellen, dass hinsichtlich des Betriebes und der baulichen Einrichtungen die Anforderungen der Anlage erfüllt werden.
(2) 1Futtermittel, die dazu bestimmt sind, an Hühner oder Puten verfüttert zu werden, dürfen nur abgegeben werden, soweit den Futtermitteln eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass der Hersteller Untersuchungen auf Salmonellen im Rahmen eines Systems der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt hat. 2Der Hersteller des Futtermittels hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Satz 1 drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der Untersuchung, aufzubewahren.
(3) 1Die zuständige Behörde hat in Hühnerzuchtbetrieben, Hühneraufzuchtbetrieben, Legehennenbetrieben, Hähnchenmastbetrieben, Putenzuchtbetrieben und Putenmastbetrieben die Herden im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu bestimmen. 2Dabei sind die technischen und baulichen Gegebenheiten der Haltung der Herden sowie die betriebseigenen Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung von Salmonellen zu berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung V. v. 4. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 m.W.v. 17. November 2023
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Frühere Fassungen von § 2 GflSalmoV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.11.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 |
aktuell vorher | 25.01.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 17.01.2014 BGBl. I S. 50 |
aktuell | vor 25.01.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 GflSalmoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GflSalmoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 GflSalmoV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.11.2023)
... Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 , § 7 Absatz 1 Satz 4, § 8 Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 ...
Anlage GflSalmoV (zu § 2 Absatz 1) Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen (vom 17.11.2023)
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
... die Wörter „oder Puten" eingefügt. 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „eines ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 1, § 8 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... Abschnitt 1 Allgemeines Begriffsbestimmungen § 1 Hygiene § 2 Impfung § 3 Mitteilungspflicht § 4 Untersuchungseinrichtung § ... § 36 Anlage Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen (zu § 2 Absatz 1 )". 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 9 wird ... 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist." 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Besitzer" durch ...
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