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§ 2 - Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4123-1 Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4123-1 Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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§ 2 Form des Gesellschaftsvertrags
(1) 1Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. 2Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
(1a) 1Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. 2Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in Anlage 1 bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. 3Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. 4Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. 5Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.
(2) 1Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. 2Die notarielle Errichtung der Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen.
(3) 1Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen, sofern andere Formvorschriften nicht entgegenstehen; dabei dürfen in den Gesellschaftsvertrag auch Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft aufgenommen werden. 2Im Fall der Beurkundung mittels Videokommunikation genügen abweichend von Absatz 1 Satz 2 für die Unterzeichnung die qualifizierten elektronischen Signaturen der mittels Videokommunikation an der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter. 3Sonstige Willenserklärungen, welche nicht der notariellen Form bedürfen, können mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkundet werden; sie müssen in die nach Satz 1 errichtete elektronische Niederschrift aufgenommen werden. 4Satz 3 ist auf einstimmig gefasste Beschlüsse entsprechend anzuwenden. 5Die Gründung mittels Videokommunikation kann auch im Wege des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1a oder unter Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle erfolgen. 6Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 15. Juli 2022 BGBl. I S. 1146 m.W.v. 1. August 2023
Frühere Fassungen von § 2 GmbHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2023 | Artikel 6 Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022 BGBl. I S. 1146 |
aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 5 Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022 BGBl. I S. 1146 |
aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 20 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 |
aktuell vorher | 01.11.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
aktuell | vor 01.11.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 GmbHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GmbHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GmbHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GmbHG Inhalt der Anmeldung (vom 01.08.2022)
... Anmeldung müssen beigefügt sein: 1. der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine ...
§ 53 GmbHG Form der Satzungsänderung (vom 01.08.2023)
... muss notariell beurkundet werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. (4) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem ...
Anlage 1 GmbHG (zu § 2 Abs. 1a) (vom 01.08.2022)
... mit dem Amtssitz in ...
:Herr/Frau 1)
:... 2)
:1. Der Erschienene errichtet hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
::...
::mit dem Sitz in ...
...
:Herr/Frau 1) ... 2),
:Herr/Frau 1) ... 2).
:1. Die Erschienenen errichten hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
::...
::mit dem Sitz in ...
...
Anlage 2 GmbHG (zu § 2 Absatz 3) (vom 01.08.2022)
Zitat in folgenden Normen
Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 22 GwG Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... sowie Gesellschafterverträge gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung , sofern diese als Gesellschafterliste gelten, nach § 2 Absatz 1a Satz 4 des Gesetzes ... Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern diese als Gesellschafterliste gelten, nach § 2 Absatz 1a Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung , 5. Eintragungen im Handelsregister, 6. Eintragungen im ...
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 105 GNotKG Anmeldung zu bestimmten Registern (vom 01.01.2024)
... gilt nicht 1. für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und 2. für Änderungen des Gesellschaftsvertrags einer gemäß § ... und 2. für Änderungen des Gesellschaftsvertrags einer gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründeten Gesellschaft, wenn die Gesellschaft auch mit dem geänderten ... die Gesellschaft auch mit dem geänderten Gesellschaftsvertrag hätte gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet werden können. Reine sprachliche Abweichungen vom ...
Handelsregisterverordnung (HRV)
V. v. 12.08.1937 RMBl. S. 515; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 25 HRV (vom 01.08.2022)
... einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mittels Videokommunikation gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes notariell beurkundet ... natürlichen Personen als Gesellschaftern und der Verwendung von Musterprotokollen nach § 2 Absatz 1a oder 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung beträgt die Frist nach Satz 1 fünf Werktage. Erfolgt die Eintragung nicht ...
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Anlage 1 MoMiG (zu Artikel 1 Nr. 50)
... (zu § 2 Abs. 1a) [image:2008I2044.gif|Musterprotokoll für die Gründung einer ... Herr/Frau 1) 2) 1. Der Erschienene errichtet hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma ... 2), Herr/Frau 1) ... 2). 1. Die Erschienenen errichten hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma ...
Anlage 2 MoMiG (zu Artikel 1 Nr. 51)
... 1 Errichtung der Gesellschaft § 1 Zweck; Gründerzahl § 2 Form des Gesellschaftsvertrags § 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
Artikel 3 DiRUG II Änderung des Beurkundungsgesetzes
... zu § 56a gestrichen. 2. In § 16a Absatz 1 werden die Wörter „nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung " durch die Wörter „durch Gesetz" ersetzt. 3. In § 16b Absatz ...
Artikel 5 DiRUG II Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ...
Artikel 6 DiRUG II Weitere Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 3. ...
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 1 MoMiG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... des Gesetzes wird die Abkürzung (GmbHG)" angefügt. 2. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a) Die Gesellschaft kann in ...
Artikel 15 MoMiG Änderung der Kostenordnung
... Mindestwerte gelten nicht für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und, wenn von dem ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 4 DiRUG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... betriebenen Videokommunikationssystems nach den folgenden Vorschriften erfolgen, soweit dies nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung zugelassen ist. (2) Der Notar soll die Beurkundung mittels Videokommunikation ...
Artikel 7 DiRUG Änderung der Handelsregisterverordnung
... einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mittels Videokommunikation gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes notariell beurkundet ... natürlichen Personen als Gesellschaftern und der Verwendung von Musterprotokollen nach § 2 Absatz 1a oder 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung beträgt die Frist nach Satz 1 fünf Werktage. Erfolgt die Eintragung nicht innerhalb der ...
Artikel 20 DiRUG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... wird die Angabe zu der Anlage durch die folgenden Angaben ersetzt: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1a ) Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3)". 2. § 2 wird wie folgt ... Angaben ersetzt: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1a) Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3 )". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Satz 2 ... 1 (zu § 2 Absatz 1a) Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3)". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „der ... 11. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3 ) a) Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft mittels ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kostenordnung
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
§ 41d KostO Verwendung von Musterprotokollen (vom 01.09.2009)
... Mindestwerte gelten nicht für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und, wenn von dem ...
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