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Artikel 2 - Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 18
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 2 Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 (weggefallen)". - b)
- Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen". - c)
- Die Angaben zu den §§ 21 bis 29 werden wie folgt gefasst:
㤤 21 bis 29 (weggefallen)". - d)
- Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 (weggefallen)". - e)
- Die Angaben zu den §§ 33 bis 49 werden wie folgt gefasst:
㤤 33 bis 49 (weggefallen)". - f)
- Die Angaben zu den §§ 50 bis 52 werden wie folgt gefasst:
㤤 50 bis 52 (weggefallen)". - g)
- Die Angaben zu den §§ 53 bis 55 werden wie folgt gefasst:
㤤 53 bis 55 (weggefallen)". - h)
- Die Angaben zu den §§ 56 bis 58 werden wie folgt gefasst:
㤤 56 bis 58 (weggefallen)". - i)
- Die Angaben zu den §§ 59 bis 61 werden wie folgt gefasst:
㤤 59 bis 61 (weggefallen)". - j)
- Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62 (weggefallen)". - k)
- Die Angaben zu den §§ 63 bis 67 werden wie folgt gefasst:
㤤 63 bis 67 (weggefallen)". - l)
- Die Angaben zu den §§ 68 und 69 werden wie folgt gefasst:
㤤 68 und 69 (weggefallen)". - m)
- Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71 (weggefallen)". - n)
- Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst:
㤤 72 und 73 (weggefallen)". - o)
- Die Angaben zu den §§ 74 bis 77 werden wie folgt gefasst:
㤤 74 bis 77 (weggefallen)". - p)
- Die Angaben zu den §§ 78 bis 82 werden wie folgt gefasst:
㤤 78 bis 82 (weggefallen)". - q)
- Die Angaben zu den §§ 83 bis 90 werden wie folgt gefasst:
㤤 83 bis 90 (weggefallen)". - r)
- Die Angaben zu den §§ 91 bis 94 werden wie folgt gefasst:
㤤 91 bis 94 (weggefallen)". - s)
- Die Angabe zu § 121a wird wie folgt gefasst:
„§ 121a (weggefallen)". - t)
- Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:
„§ 122 (weggefallen)". - u)
- Die Angaben zu den §§ 125 bis 128 werden wie folgt gefasst:
㤤 125 bis 128 (weggefallen)". - v)
- Die Angaben zu den §§ 129 bis 133 werden wie folgt gefasst:
㤤 129 bis 133 (weggefallen)". - w)
- Die Angaben zu den §§ 134 bis 137 werden wie folgt gefasst:
㤤 134 bis 137 (weggefallen)". - x)
- Die Angaben zu den §§ 138 und 139 werden wie folgt gefasst:
㤤 138 und 139 (weggefallen)". - y)
- Die Angaben zu den §§ 140 bis 144 werden wie folgt gefasst:
㤤 140 bis 144 (weggefallen)". - z)
- Die Angabe zu § 145 wird wie folgt gefasst:
„§ 145 (weggefallen)". - aa)
- Die Angaben zu den §§ 146 bis 150 werden wie folgt gefasst:
㤤 146 bis 150 (weggefallen)". - bb)
- Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 8 werden wie folgt gefasst:
„Anlagen 1 bis 8 (weggefallen)".
- 2.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- 3.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- 4.
- § 19 wird aufgehoben.
- 5.
- § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen
Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft." - 6.
- Die §§ 21 bis 29, 32 bis 69, 71 bis 94, 121a und 122 werden aufgehoben.
- 7.
- § 97 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- 8.
- In § 123 werden die Wörter „§ 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den §§ 81 und 90 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung" ersetzt.
- 9.
- Die §§ 125 bis 150 sowie die Anlagen 1 bis 8 werden aufgehoben.
- 10.
- In § 151 wird die Angabe „§ 138," gestrichen.
- 11.
- § 157 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Bewertungsstichtag" die Wörter „für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und für Betriebsgrundstücke," eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 229 gilt für die Grundbesitzbewertung sinngemäß."
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 2 GrStRefG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GrStRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrStRefG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 25 EMobStFG Änderung des Bewertungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 29 wird wie folgt ...
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