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§ 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst (HADVDV)
Artikel 4 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 40
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-3 Beamte
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Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-3 Beamte
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§ 2 Ziele und Inhalte der Ausbildung
(1) 1Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre beruflichen Aufgaben im höheren Auswärtigen Dienst und der damit einhergehenden Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. 2Zudem werden sie für die Bedeutung einer stabilen, an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung sensibilisiert. 3Die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden besonderen Pflichten werden ihnen vermittelt. 4Mit Bezug auf die Anforderungen im höheren Auswärtigen Dienst werden neben den relevanten Fach- und Methodenkompetenzen auch Sozial- und Selbstkompetenzen sowie interkulturelle Kompetenz vermittelt. 5Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums sind die Absolventinnen und Absolventen in der Lage, die wissenschaftlichen und berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten gesellschaftlich verantwortungsvoll und reflektiert einzusetzen. 6Die Bedeutung und die Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt.
(2) 1Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Auswärtigen Dienst erforderlich sind. 2Dies umfasst auch die Vermittlung der Kenntnisse der Aufgaben und besonderen Pflichten nach den §§ 1 und 14 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst. 3Auch die allgemeinen persönlichen Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeiten zur Kommunikation, Kooperation, Teamarbeit und Personalführung sowie zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, werden geschult. 4Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden.
(3) Der Vorbereitungsdienst ist gegliedert in:
- 1.
- theoretische Lehrveranstaltungen in den Fächern Geschichte oder Politik, Volkswirtschaftslehre und Völker- und Europarecht sowie zu weiteren berufspraktischen Themen,
- 2.
- Sprachausbildung in den Prüfungsfächern Englisch und Französisch sowie gegebenenfalls in einer weiteren Fremdsprache,
- 3.
- Rechtsausbildung und
- 4.
- praktische Ausbildung.
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