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§ 2 - Hämophilieregister-Verordnung (DHRV)

§ 2 Mitglieder



(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit beruft die Mitglieder des Lenkungsausschusses. 2Die Berufung der Mitglieder soll einheitlich alle vier Jahre erfolgen. 3Wiederholte Berufungen sind zulässig. 4Die Berufung erfolgt schriftlich.

(2) 1Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Transfusionsgesetzes am Register Beteiligten. 2Die am Register Beteiligten schlagen zur Berufung jeweils zwei Mitglieder vor. 3Der Lenkungsausschuss besteht aus acht Mitgliedern einschließlich des Vorsitzes.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der ersten Sitzung des Lenkungsausschusses nach der Berufung und endet am Tag vor der ersten Sitzung des neu berufenen Lenkungsausschusses.

(4) 1Mitglieder können ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden. 2Die Beendigung der Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit zu erklären.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Mitglieder abberufen, wenn sie gegen ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 5 verstoßen haben oder sie ihren Aufgaben und Pflichten dauerhaft nicht nachkommen.

(6) 1Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der jeweiligen Mitgliedschaft ein nachfolgendes Mitglied berufen. 2Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

 
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