Tools:
Update via:
§ 2 - Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMLebensmFPrV)
V. v. 31.01.2017 BGBl. I S. 139 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 79 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 806-22-6-56 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 806-22-6-56 Berufliche Bildung
|
§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses und Gliederung der Prüfung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Lebensmittel und zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel ist Folgendes erforderlich:
- 1.
- das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung zum Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Lebensmittel und zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel,
- 2.
- der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3.
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:
Anzeige
Zitierungen von § 2 IMLebensmFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 IMLebensmFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IMLebensmFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 IMLebensmFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Mitarbeiterinnen fördern. (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ... nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_IMLebensmFPrV.htm